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Landeshundeverordnungen
und Gesetze
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Baden-W�rttemberg
POLIZEIVERORDNUNG des
Innenministeriums und des Ministeriums L�ndlicher Raum �ber das Halten
gef�hrlicher Hunde vom 3. August 2000
Es wird verordnet auf Grund von 1.
� 10 Abs. 1 in Verbindung mit � 1 Abs. 1 und � 13 Satz 1 sowie � 66
Abs. 1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl.
S.1), 2. � 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S.101), 3. � 2 Abs. 2 Satz 2 des Landesgeb�hrengesetzes vom 21. M�rz 1961 (GBl. S.59) im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
� 1 Kampfhunde (1)
Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund
rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer
Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivit�t und
Gef�hrlichkeit gegen�ber Menschen oder Tieren auszugehen ist. (2)
Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale
bei Hunden der folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden vermutet, solange nicht der
zust�ndigen Beh�rde f�r den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass
dieser keine gesteigerte Aggressivit�t und Gef�hrlichkeit gegen�ber
Menschen oder Tieren aufweist: - American Staffordshire Terrier - Bullterrier - Pit Bull Terrier. (3)
Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei
Hunden der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder
mit anderen als den von Absatz 2 erfassten Hunden vorliegen, wenn
Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivit�t und Gef�hrlichkeit
gegen�ber Menschen oder Tieren hinweisen: - Bullmastiff - Staffordshire Bullterrier - Dogo Argentino - Bordeaux Dogge - Fila Brasileiro - Mastin Espanol - Mastino Napoletano - Mastiff - Tosa Inu. (4)
Die Ortspolizeibeh�rde st�tzt die Entscheidung, dass die Vermutung nach
Absatz 2 widerlegt worden ist, oder die Feststellung nach Absatz 1 oder
Absatz 3, dass die Eigenschaft als Kampfhund vorliegt, regelm癌ig auf
das Ergebnis einer Pr�fung. Zust�ndig f�r die Pr�fung ist das
Landratsamt als Kreispolizeibeh�rde, in Stadtkreisen das
B�rgermeisteramt; es stellt eine Bescheinigung �ber das
Pr�fungsergebnis aus. Die Pr�fung wird von einem im �ffentlichen Dienst
besch�ftigten Tierarzt und einem sachverst�ndigen Beamten des
Polizeivollzugsdienstes durchgef�hrt; eine weitere sachkundige Person
kann hinzugezogen werden. Die Feststellung der zust�ndigen Beh�rde
eines anderen Bundeslandes �ber die Eigenschaft als Kampfhund steht bei
Hunden, deren Halter sich nur vor�bergehend im Geltungsbereich dieser
Verordnung aufhalten, der Entscheidung nach Satz 1 gleich.
� 2 Gef�hrliche Hunde Als
gef�hrliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die, ohne
Kampfhunde gem癌 � 1 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme
rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr f�r Leben und Gesundheit von
Menschen oder Tieren besteht. Gef�hrliche Hunde sind insbesondere
Hunde, die 1. bissig sind, 2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder 3. zum unkontrollierten Hetzen oder Rei�en von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen.
� 3 Erlaubnispflicht f�r das Halten von Kampfhunden (1)
Das Halten eines Kampfhundes, der �lter als sechs Monate ist, bedarf
der Erlaubnis der Ortspolizeibeh�rde, soweit das Bundesrecht nichts
anderes vorschreibt. (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist,
gegen seine Zuverl�ssigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und
Gefahren f�r Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht
entgegenstehen. Die Erlaubnis darf ferner nur erteilt werden, wenn der
Hund bereits vor Durchf�hrung der Pr�fung nach � 1 Abs. 4 eine
unver�nderliche, m�glichst ohne technische Mittel lesbare Kennzeichnung
tr�gt, aufgrund derer der Halter ermittelt und der Hund unverwechselbar
identifiziert werden k�nnen. Die Erlaubnis kann befristet und unter dem
Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden. Auflagen k�nnen auch nachtr�glich angeordnet,
ge�ndert oder erg�nzt werden. Mit der Erlaubnis kann die Auflage
verbunden werden, dass der Hund au�er von dem Antragsteller nur von
bestimmten, namentlich zu benennenden Personen gef�hrt werden darf, die
die f�r den Halter erforderliche Zuverl�ssigkeit und Sachkunde
besitzen. Die Erlaubnis ist in der Regel vom Nachweis des Bestehens
einer besonderen Haftpflichtversicherung abh�ngig zu machen.
Versagungsgr�nde, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben
unber�hrt. (3) Wird eine Erlaubnis nach Absatz 2 nicht erteilt, hat
die Ortspolizeibeh�rde die zur Abwendung der Gefahren f�r Leben,
Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlichen Ma�nahmen zu treffen. (4)
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Kampfhunde h�lt,
bedarf f�r die Haltung dieser Hunde abweichend von Abs. 1 keiner
Erlaubnis, wenn er bis zum 12. September 2000 der Ortspolizeibeh�rde
unter Angabe seiner Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl, Alter
und Kennzeichnung (Absatz 2 Satz 2) der Hunde schriftlich anzeigt.
Fehlt eine solche Kennzeichnung, ist sie mit der Registrierung
anzuordnen. In den F�llen des Satzes 1 ist die Haltung von der
Ortspolizeibeh�rde zu untersagen, wenn Bedenken gegen die
Zuverl�ssigkeit oder die Sachkunde des Halters oder auf andere Weise
nicht abwendbare Gefahren f�r Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz
bestehen. Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 gelten entsprechend. Die S�tze 1
bis 4 gelten entsprechend f�r Nachk�mmlinge der in Satz 1 genannten
Hunde, wenn sie bis zum 18. Oktober 2000 geboren wurden. (5) Die Ortspolizeibeh�rde stellt �ber die Erlaubnis nach Absatz 1 und �ber die Anzeige nach Absatz 4 eine Bescheinigung aus.
� 4 Besondere Halterpflichten, Leinen- und Maulkorbzwang (1)
Kampfhunde, Hunde der in � 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer
Kreuzungen sowie gef�hrliche Hunde sind so zu halten und zu
beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr f�r Menschen, Tiere oder
Sachen ausgehen kann, insbesondere kein Entweichen des Hundes m�glich
ist. � 3 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Kampfhunde und
gef�hrliche Hunde d�rfen au�erhalb des befriedeten Besitztums nur
Personen �berlassen werden, die die Gew�hr daf�r bieten, dass der Hund
sicher gef�hrt wird, und die f�r den Halter erforderliche
Zuverl�ssigkeit besitzen. (3) Au�erhalb des befriedeten Besitztums
sind Kampfhunde und Hunde der in � 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und
ihrer Kreuzungen, die �lter als sechs Monate sind, sowie gef�hrliche
Hunde sicher an der Leine zu f�hren. Unabh�ngig vom Alter des Hundes
ist am Halsband eine Kennzeichnung anzubringen, aufgrund derer der
Hundehalter ermittelt werden kann. Unbeschadet der Kennzeichnung nach
Satz 2 sind gef�hrliche Hunde zus�tzlich entsprechend � 3 Abs.2 Satz 2
zu kennzeichnen. (4) Kampfhunde, die �lter als sechs Monate sind,
und gef�hrliche Hunde m�ssen au�erhalb des befriedeten Besitztums einen
das Bei�en verhindernden Maulkorb tragen. (5) Beim F�hren von
Kampfhunden und von Hunden der in � 1 Abs. 2 genannten Rassen und ihrer
Kreuzungen au�erhalb des befriedeten Besitztums muss der Halter oder
der von diesem mit dem F�hren Beauftragte eine beglaubigte Kopie der
Bescheinigung �ber die Erlaubnis oder Anzeige nach � 3 Abs. 5 oder des
Pr�fungsergebnisses nach � 1 Abs. 4 mit sich f�hren und Polizeibeamten
oder sonst zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Pr�fung aush�ndigen. (6)
F�r Hunde der in � 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer
Kreuzungen, die keine Kampfhunde sind, k�nnen im Einzelfall von der
Ortspolizeibeh�rde Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 zugelassen werden,
wenn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gef�hrdet werden. Sie k�nnen
zeitlich und �rtlich sowie auf bestimmte Personen beschr�nkt, befristet
oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen
und Auflagen verbunden werden. Auflagen k�nnen auch nachtr�glich
angeordnet, ge�ndert oder erg�nzt werden. (7) Wer die Haltung eines
Kampfhundes oder eines gef�hrlichen Hundes aufgibt, hat Namen und
Anschrift des neuen Besitzers unverz�glich der bisher zust�ndigen
Ortspolizeibeh�rde anzuzeigen. Ebenso sind das Abhandenkommen eines
Kampfhundes oder eines gef�hrlichen Hundes und der Ortswechsel des
Halters der bisher und der nunmehr zust�ndigen Ortspolizeibeh�rde
unverz�glich anzuzeigen.
� 5 Zucht und Ausbildung (1)
Kampfhunde im Sinne von � 1 d�rfen nicht gez�chtet oder gekreuzt
werden; sie d�rfen auch nicht zur Vermehrung verwendet werden.
Kampfhunde sind dauerhaft unfruchtbar zu machen; der Nachweis ist der
Ortspolizeibeh�rde vorzulegen. (2) Die Haltung oder Ausbildung von
Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivit�t und Gef�hrlichkeit
gegen�ber Menschen oder Tieren bedarf der Erlaubnis des Landratsamts
oder des B�rgermeisteramts des Stadtkreises, soweit das Bundesrecht
nichts anderes vorschreibt. Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden f�r
die Haltung oder Ausbildung von Kampfhunden und Hunden der in � 1
genannten Rassen sowie deren Kreuzungen. Die Erlaubnis darf nur erteilt
werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Sachkunde besitzt,
gegen seine Zuverl�ssigkeit keine Bedenken bestehen und die Ausbildung
Wach- oder Schutzzwecken dient. � 3 Abs.2 Satz 3, 4, 6 und 7 gilt
entsprechend. (3) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivit�t und
Gef�hrlichkeit gegen�ber Menschen oder Tieren ausbildet, bedarf
abweichend von Abs. 2 Satz 1 keiner Erlaubnis, wenn er bis zum 12.
September 2000 der zust�ndigen Kreispolizeibeh�rde unter Angabe seiner
Personalien diese T�tigkeit schriftlich anzeigt. In den F�llen des
Satzes 1 ist die Ausbildung von der zust�ndigen Kreispolizeibeh�rde zu
untersagen, wenn der Anzeigende nicht die erforderliche Sachkunde
besitzt, gegen seine Zuverl�ssigkeit Bedenken bestehen oder die
Ausbildung nicht Schutzzwecken dient. Unber�hrt bleiben Regelungen
aufgrund anderer Rechtsvorschriften zur Zucht oder Ausbildung.
� 6 Verordnungen nachgeordneter allgemeiner Polizeibeh�rden; weitere Ma�nahmen Weitergehende Verordnungen nachgeordneter allgemeiner Polizeibeh�rden bleiben unber�hrt.
� 7 Diensthunde, ausw�rtige Hunde (1)
Diese Verordnung gilt nicht f�r Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes
und von Gemeindevollzugsbediensteten, des Strafvollzugs, der
Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung, soweit
diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden. (2)
Soweit sich Kampfhunde, Hunde der in � 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen
und ihrer Kreuzungen sowie gef�hrliche Hunde nur vor�bergehend im
Urlaubs- und Durchreiseverkehr in Baden- W�rttemberg aufhalten, gelten
hierf�r die Pflichten zur sicheren Beaufsichtigung und �berlassung des
Hundes nach � 4 Abs. 1 und 2 sowie der Leinen- und Maulkorbzwang nach �
4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4.
� 8 Ordnungswidrigkeiten (1)
Ordnungswidrig im Sinne von � 18 des Polizeigesetzes handelt, wer
vors�tzlich oder fahrl�ssig 1. entgegen � 3 Abs. 1 einen Kampfhund ohne
Erlaubnis h�lt oder einer nach � 3 Abs. 2 mit der Erlaubnis verbundenen
vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, 2. entgegen � 3 Abs. 2
Satz 2 den Hund nicht kennzeichnen l�sst oder entgegen � 3 Abs. 4 Satz
2 eine vollziehbare Anordnung �ber die Kennzeichnung nicht befolgt, 3.
einer vollziehbaren Untersagung der Haltung eines Kampfhundes nach � 3
Abs. 4 Satz 3 oder eines gef�hrlichen Hundes nach � 4 Abs. 1 Satz 2
zuwiderhandelt, 4. entgegen den Anforderungen des � 4 Abs. 1 einen
Kampfhund, einen Hund der in � 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und
ihrer Kreuzungen oder einen gef�hrlichen Hund nicht sicher h�lt oder
beaufsichtigt, 5. entgegen � 4 Abs. 2 einen Kampfhund oder einen
gef�hrlichen Hund einer Person �berl�sst, die nicht die Gew�hr daf�r
bietet, dass der Hund sicher gef�hrt wird, oder die nicht die f�r den
Halter erforderliche Zuverl�ssigkeit besitzt, 6. entgegen � 4 Abs. 3
Satz 1 einen Kampfhund, einen Hund der in � 1 Abs. 2 und 3 genannten
Rassen und ihrer Kreuzungen oder einen gef�hrlichen Hund nicht sicher
an der Leine f�hrt, 7. entgegen � 4 Abs.3 Satz 2 einem Kampfhund,
einem Hund der in � 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer
Kreuzungen oder einem gef�hrlichen Hund das vorgeschriebene Halsband
mit Kennzeichnung nicht anlegt, 8. entgegen � 4 Abs. 4 einem Kampfhund oder einem gef�hrlichen Hund nicht einen das Bei�en verhindernden Maulkorb anlegt, 9.
entgegen � 4 Abs. 5 keine beglaubigte Kopie der Bescheinigung �ber die
Erlaubnis oder Anzeige nach � 3 Abs. 5 oder des Pr�fungsergebnisses
nach � 1 Abs.4 mit sich f�hrt, 10. entgegen � 4 Abs. 7 der Anzeigepflicht bei Aufgabe der Haltung oder Ortswechsel nicht nachkommt, 11. entgegen � 5 Abs. 1 einen Kampfhund z�chtet oder kreuzt oder zur Vermehrung verwendet, 12. entgegen � 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 einen Kampfhund nicht dauerhaft unfruchtbar macht, 13. entgegen � 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Ortspolizeibeh�rde den Nachweis der Unfruchtbarmachung nicht vorlegt, 14.
entgegen � 5 Abs. 2 einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis h�lt
oder ausbildet oder eine mit der Erlaubnis verbundene vollziehbare
Nebenbestimmung nicht erf�llt, 15. einer vollziehbaren Untersagung
der Ausbildung nach � 5 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt, 16. entgegen � 6
Abs. 3 Satz 1 einer vollziehbaren Anordnung der Ortspolizeibeh�rde
zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach � 18 Abs. 2 des
Polizeigesetzes in Verbindung mit � 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes �ber
Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbu�e geahndet werden.
zur�ck
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Bayern
Verordnung zur
훞derung der Verordnung �ber Hunde mit gesteigerter Aggressivit�t und
Gef�hrlichkeit Vom 4. September 2002
Auf Grund des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes �ber das
Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der �ffentlichen
Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS
2011-2-I), zuletzt ge�ndert durch � 9 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl
S. 140), erl�sst das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende
Verordnung:
�1
� 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung �ber Hunde mit gesteigerter Aggressivit�t
und Gef�hrlichkeit vom 10 Juli 1992 (GVB1 S . 268, BayRS 2011-2-7-1) erh�lt
folgende Fassung. Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft
als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zust�ndigen Beh�rde f�r die
einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivit�t
und Gef�hrlichkeit gegen�ber Menschen oder Tieren aufweisen.
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dog Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiller
�2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2002 in Kraft.
M�nchen, den 4. September 2002
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr G�nther B e c k s t e i n, Staatsminister
zur�ck
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Berlin
Verordnung �ber das
Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) vom 05.11.1998 (GVBl. S. 326, 370)
ge�ndert durch Verordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl. S. 365)
Aufgrund der ㎣ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt ge�ndert durch Gesetz vom 11. Mai
1999 (GVBl. S. 164), und aufgrund des � 6 Abs. 1 des Gesetzes �ber Geb�hren
und Beitr�ge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt ge�ndert durch Artikel
II � 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), wird verordnet:
Artikel I 훞derung der Verordnung �ber das Halten von Hunden in Berlin
Abschnitt I Hunde
� 1 Halten und F�hren von Hunden
(1) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen
ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
(2) Au�erhalb eines eingefriedeten Besitztums m�ssen Hunde ein Halsband mit
Namen und Anschrift des Halters tragen.
(3) Hunde d�rfen au�erhalb des eingefriedeten Besitztums nicht unbeaufsichtigt
sein. Wer Hunde au�erhalb des eingefriedeten Besitztums f�hrt, muss die
Gew�hr daf�r bieten, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch den Hund nicht
gef�hrdet werden.
(4) Hunde d�rfen nicht
1. auf Kinderspielpl�tze,
2. auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und
3. in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete �ffentliche
Badestellenmitgenommen werden.
Dar�ber hinausgehende Regelungen bleiben unber�hrt.
� 2 Leinenpflicht
Hunde sind
1. in Treppenh�usern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam
genutzten R�umen und auf Zuwegen von Mehrfamilienh�usern,
2. bei �ffentlichen Versammlungen und Aufz�gen, Volksfesten und sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
3. in �ffentlichen Gr�n- und Erholungsanlagen,
4. in Waldfl�chen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere Schilder
ausdr�cklich als daf�r freigegeben gekennzeichnet sind (Hundeauslaufgebiete),
und
5. in �ffentlichen Verkehrsmitteln an einer h�chstens zwei Meter langen Leine
zu f�hren. Die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten
werden kann.
Abschnitt II Gef�hrliche Hunde
� 3 Gef�hrliche Hunde
(1) Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden sind aufgrund rassespezifischer
Merkmale gef�hrlich:
1. Pit-Bull
2. American Staffordshire Terrier
3. Staffordshire Bullterrier
4. Bullterrier
5. Tosa Inu
6. Bullmastiff
7. Dogo Argentino
8. Dogue de Bordeaux
9. Fila Brasileiro
10. Mastin Espanol
11. Mastino
Napoletano
12. Mastiff
(2) Als gef�hrliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten dar�ber hinaus
Hunde, die
1. wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,
2. wiederholt Wild, Vieh, Katzen oder Hunde gehetzt oder gerissen haben,
3. sich gegen�ber Mensch oder Tier als bissig erwiesen haben,
4. auf Angriffslust oder �ber das nat�rliche Ma� hinausgehende
Kampfbereitschaft, Sch�rfe oder andere in der Wirkung gleichstehende
Zuchtmerkmale gez�chtet oder trainiert wurden.
� 4 F�hren gef�hrlicher Hunde
(1) Au�erhalb des eingefriedeten Besitztums d�rfen gef�hrliche Hunde nur vom
Halter des Hundes oder einer anderen sachkundigen Person nach � 5 Abs. 4 Satz
1 gef�hrt werden. Sie sind dabei an einer h�chstens zwei Meter langen Leine
zu f�hren. Gef�hrliche Hunde nach � 3 m�ssen au�erhalb des eingefriedeten
Besitztums stets einen bei�sicheren Maulkorb tragen.
(2) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht in
Hundeauslaufgebieten, wenn der Hund einen bei�sicheren Maulkorb tr�gt.
� 5 Zuverl�ssigkeit und Sachkundenachweis
(1) Wer einen gef�hrlichen Hund h�lt oder au�erhalb eines eingefriedeten
Besitztums f�hrt, muss �ber die daf�r erforderliche Zuverl�ssigkeit verf�gen.
(2) Die erforderliche Zuverl�ssigkeit im Sinne des Absatzes 1 besitzen nicht
Personen, die insbesondere wegen
1. einer vors�tzlichen Straftat mit Gewaltanwendung gegen�ber Menschen,
insbesondere wegen Raubes, N�tigung, Vergewaltigung, Zuh�lterei, Land- oder
Hausfriedensbruchs oder Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
2. einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Bundesjagdgesetz oder das
Waffengesetz rechtskr�ftig verurteilt worden sind und wenn seit dem Eintritt
der Rechtskraft der letzten Verurteilung f�nf Jahre noch nicht verstrichen
sind.
(3) Die erforderliche Zuverl�ssigkeit besitzen in der Regel auch nicht
Personen, die
1. alkoholkrank oder rauschmittels�chtig sind oder
2. trotz Aufforderung gegen�ber der zust�ndigen Beh�rde die erforderliche
Sachkunde zur F�hrung eines gef�hrlichen Hundes nicht nachweisen.
(4) Sachkundig im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 ist eine Person, die �ber die
Kenntnisse und F�higkeiten verf�gt, einen gef�hrlichen Hund jederzeit so zu
halten und zu f�hren, dass von diesem keine Gefahr f�r Menschen, Tiere oder
Sachen ausgeht. Eine Ausbildung zum Diensthundef�hrer von Bundes - oder
Landesbeh�rden wird von der zust�ndigen Beh�rde als Nachweis der Sachkunde
anerkannt.
(5) �ber die nachgewiesene Sachkunde wird eine Sachkundebescheinigung
erteilt.
(6) Eine in einem anderen Bundesland erworbene, gleichwertige
Sachkundebescheinigung gilt als Sachkundebescheinigung im Sinne des Absatzes
5.
� 5 a Anzeige- und Kennzeichnungspflicht
(1) Wer einen Hund nach � 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 h�lt, muss der zust�ndigen
Beh�rde unverz�glich unter Nachweis seiner Personalien die Haltung sowie
Rasse und Alter des Hundes anzeigen. �ber die Anzeige erteilt die zust�ndige
Beh�rde eine Bescheinigung.
(2) Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat der Halter der zust�ndigen
Beh�rde
1. ein F�hrungszeugnis,
2. einen Nachweis seiner Sachkunde sowie
3. einen Nachweis, dass der Hund keine �ber das nat�rliche Ma� hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Sch�rfe oder eine andere in ihrer Wirkung
vergleichbare Eigenschaft gegen�ber Menschen oder Tieren ausweist,
beizubringen.
(3) Nach Vorlage der beizubringenden Unterlagen und wenn keine Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass von der Haltung des Hundes eine Gefahr f�r Leben
oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht, erteilt die zust�ndige
Beh�rde eine Plakette. Liegen die Voraussetzungen f�r die Erteilung der
Plakette nicht vor, untersagt die zust�ndige Beh�rde die Haltung des Hundes
und ordnet seine Sicherstellung an. Die Plakette ist gr�n, kreisf�rmig und
weist einen Durchmesser von 4 cm auf.
(4) Die Plakette ist am Halsband des Hundes zu befestigen, wenn der Hund
au�erhalb des eingefriedeten Besitztums gef�hrt wird.
Bis zur Erteilung der Plakette hat der F�hrer des Hundes die Bescheinigung
�ber die Anzeige nach Absatz 1 mitzuf�hren und auf Verlangen vorzuzeigen.
� 6 Auflagen und Ma�nahmen
(1) Bei Auff�lligkeit eines Hundes im Sinne des � 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 kann
die zust�ndige Beh�rde dem Halter Auflagen f�r das Halten seines Hundes
machen; insbesondere Leinen- oder Maulkorbzwang oder Leinen- und
Maulkorbzwang anordnen sowie ihn verpflichten, den Nachweis der Sachkunde zum
F�hren eines gef�hrlichen Hundes zu erbringen.
(2) Hat der Hund einem Menschen oder einem Tier schwere Verletzungen
zugef�gt, kann die zust�ndige Beh�rde die Sicherstellung und/ oder T�tung des
Hundes anordnen.
� 7 Haltungsuntersagung, Einziehung und T�tung von Hunden
Die zust�ndige Beh�rde hat die Haltung eines gef�hrlichen Hundes zu
untersagen oder die Einziehung oder T�tung eines gef�hrlichen Hundes
anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung
des Hundes eine Gef�hrdung f�r Menschen oder Tieren ausgeht. Dies ist
insbesondere anzunehmen, wenn
1. der Hund von einer Person gehalten wird, die nach � 5 Abs. 1 nicht die
erforderliche Zuverl�ssigkeit f�r den Umgang mit gef�hrlichen Hunden besitzt,
2. der Halter nicht den nach � 10 Abs. 5 erforderlichen Sachkundenachweis zum
F�hren eines gef�hrlichen Hundes besitzt oder
3. der Halter entgegen � 8 Hunde ausgebildet, gez�chtet oder erworben hat.
� 8 Abrichten und Z�chten von Hunden
(1) Das Abrichten zu Hunden nach � 3 Abs. 2 Nr. 4 ist verboten. Bei der
Aufzucht und Ausbildung eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung
eines f�r Mensch und Tier sozialvertr�glichen, dem Halter jederzeit Folge
leistenden Hundes hinzuwirken.
(2) Die Zucht, das Inverkehrbringen und der Erwerb von Hunden nach � 3 Abs. 2
Nr. 4 ist verboten. Die Zucht mit Hunden nach � 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ist
verboten. Bei der Zucht von Hunden ist eine gr秤tm�gliche Vielfalt
genetischer Verhaltensmerkmale anstelle einer selektiven Steigerung genetischer
Aggressionsmerkmale sicherzustellen.
Abschnitt III Schlussvorschriften
� 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig
1. entgegen � 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,
2. entgegen � 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt l�sst oder nicht die
erforderliche Gew�hr zur gefahrlosen F�hrung des Hundes bietet,
3. entgegen � 1 Abs. 4 einen Hund an die genannten Orte mitnimmt,
4. entgegen � 2 einen Hund zu den bezeichneten Anl�ssen oder an den genannten
Orten nicht an der vorgeschriebenen Leine f�hrt,
5. entgegen � 4 Abs. 1 Satz 2 einen gef�hrlichen Hund au�erhalb des
eingefriedeten Besitztums nicht an der vorgeschriebenen Leine f�hrt,
6. entgegen � 4 Abs. 1 Satz 3 einen gef�hrlichen Hund nicht mit einem
bei�sicheren Maulkorb f�hrt,
7. entgegen � 5 Abs. 1 einen gef�hrlichen Hund h�lt oder au�erhalb eines
eingefriedeten Besitztums f�hrt, obwohl er die erforderliche Zuverl�ssigkeit
f�r das Halten eines Hundes nicht besitzt,
8. entgegen � 5 a Abs. 1 die Haltung eines Hundes nach � 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
nicht unverz�glich der zust�ndigen Beh�rde anzeigt,
9. entgegen � 5 a Abs. 2 die genannten Unterlagen nicht, nicht vollst�ndig
oder nicht rechtzeitig beibringt,
10. entgegen � 5 a Abs. 4 einen gef�hrlichen Hund ohne die erforderliche
Plakette oder ohne Mitf�hren der Bescheinigung �ber die Anzeige nach � 5 a
Abs. 1 f�hrt,
11. entgegen � 6 Auflagen der zust�ndigen Beh�rde nicht nachkommt,
12. entgegen einer Untersagung nach � 7 einen gef�hrlichen Hund h�lt,
13. entgegen � 8 Abs. 1 einen Hund auf Angriffslust oder �ber das nat�rliche
Ma� hinausgehende Kampfbereitschaft oder Sch�rfe abrichtet,
14. entgegen � 8 Abs. 2 einen Hund auf Angriffslust oder �ber das nat�rliche
Ma� hinausgehende Kampfbereitschaft oder Sch�rfe oder andere in der Wirkung
gleichstehende Merkmale z�chtet,
15. entgegen � 8 Abs. 2 Satz 2 mit Hunden nach � 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
z�chtet,
16. entgegen � 8 Abs. 1 und 2 einen abgerichteten oder gez�chteten Hund in
den Verkehr bringt oder erwirbt,
17. entgegen � 10 Abs. 5 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(2) Ordnungswidrigkeiten k�nnen mit einer Geldbu�e bis zu 10.000 DM geahndet
werden. Au�erdem kann die Einziehung des Hundes angeordnet werden.
� 10 Ausnahmeregelungen und �bergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung gilt nicht f�r Diensthunde der Polizei, des
Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des
Katastrophenschutzes sowie f�r gepr�fte Schutzhunde im Einsatz bei Wach- oder
Ordnerdiensten.
(2) � 1 Abs. 4 gilt nicht f�r Blindenf�hr- und Behindertenbegleithunde.
(3) � 2 Nr. 3 und 4 gilt nicht f�r Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung. � 3
Nr. 2 gilt nicht f�r Jagdhunde, soweit das Hetzen nach den Grunds�tzen einer
weidgerechten Jagdaus�bung erforderlich ist.
(4) Die zust�ndige Beh�rde kann auf Antrag Ausnahmen von � 2 erteilen, wenn
im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gef�hrdet werden.
(5) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ersten Verordnung zur 훞derung
der Verordnung �ber das Halten von Hunden in Berlin vom 4. Juli 2000. (GVBl.
S. 365) einen gef�hrlichen Hund im Sinne von � 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 h�lt, hat
die Anzeige nach � 5 a Abs. 1 innerhalb von acht Wochen nach Inkrafttreten
der genannten Verordnung vorzunehmen.
Artikel II 훞derung der Verordnung �ber die Erhebung von Geb�hren im
Gesundheits- und Sozialwesen
In Abschnitt III der Anlage zur Verordnung �ber die Erhebung von Geb�hren im
Gesundheits- und Sozialwesen vom 28. Juni 1988 (GVBl. S. 1087), zuletzt
ge�ndert durch Verordnung vom 24. November 1998 (GVBl. S. 350), werden
folgende Tarifstellen eingef�gt:
"38047" Erteilung der Bescheinigung �ber die Anzeige nach � 5 a
Abs. 1 der Verordnung �ber das Halten von Hunden in Berlin 60
"38048"
Erteilung der Plakette nach � 5 a Abs. 3 der Verordnung �ber das Halten von
Hunden in Berlin 100 � 350
Artikel III Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verk�ndung im Gesetz- und
Verordnungsblatt f�r Berlin in Kraft.
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Brandenburg
Ordnungsbeh�rdliche
Verordnung �ber das Halten und F�hren von Hunden (Hundehalterverordnung -
HundehV) Vom 25. Juli 2000
(GVBl. II S. 235) Auf Grund des � 25 Abs. 1 des Ordnungsbeh�rdengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) verordnet
der Minister des Innern:
� 1 Halten von Hunden
(1) Ein befriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein
unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
(2) Gef�hrliche Hunde, mit Ausnahme der Hunde im Sinne des � 8 Abs. 2, sind
so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des
Hundehalters verlassen k�nnen (ausbruchsichere Einfriedung). Alle Zug�nge zu
dem ausbruchsicher eingefriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare
Warnschilder mit der Aufschrift 꼁orsicht gef�hrlicher Hund!� oder 꼁orsicht
bissiger Hund!" kenntlich zu machen. Die Haltung von Hunden im Sinne des
� 8 Abs. 2 ist verboten.
(3) Gef�hrliche Hunde d�rfen nicht in Mehrfamilienh�usern gehalten werden.
Von dem Verbot nach Satz 1 kann im Rahmen der Erlaubnis nach � 10 befreit
werden, wenn unter Ber�cksichtigung der �rtlichen Verh�ltnisse sichergestellt
ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gef�hrdet werden.
� 2 F�hren von Hunden
(1) Wer Hunde au�erhalb des befriedeten Besitztums f�hrt, muss k�rperlich und
geistig die Gew�hr daf�r bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu
k�nnen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gef�hrdet werden. Der
Hundef�hrer hat den Hund st�ndig zu beaufsichtigen und sicher zu f�hren.
Gef�hrliche Hunde d�rfen nur von Personen gef�hrt werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverl�ssigkeit nach � 12
besitzen und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach � 11 f�r den zu
f�hrenden gef�hrlichen Hund oder einen anderen gef�hrlichen Hund erbracht
haben.
(2) Eine Person darf nicht mehr als drei Hunde gleichzeitig f�hren. Wer das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nur einen Hund f�hren. Ein
gef�hrlicher Hund darf nicht gleichzeitig mit einem oder mehreren anderen
Hunden gef�hrt werden.
(3) Au�erhalb des befriedeten Besitztums m�ssen Hunde ein Halsband mit Namen
und Adresse des Hundehalters tragen. Gef�hrliche Hunde, die im Land
Brandenburg gehalten werden, haben dar�ber hinaus am Halsband eine Plakette
deutlich sichtbar zu tragen. Diese Plakette ist rot, kreisrund, zeigt das
Landeswappen und die Schrift erhaben in Pr�gung und hat einen Durchmesser von
40 Millimetern. Hunde im Sinne des � 8 Abs. 3, f�r die ein Negativzeugnis
erteilt wurde, haben ebenfalls eine Plakette deutlich sichtbar am Halsband zu
tragen. Diese Plakette ist gr�n, kreisrund, zeigt das Landeswappen und die
Schrift erhaben in Pr�gung und hat einen Durchmesser von 40 Millimetern.
(4) Der F�hrer eines gef�hrlichen Hundes hat die Erlaubnis nach � 10
au�erhalb des befriedeten Besitztums mitzuf�hren und auf Verlangen den
zust�ndigen Beh�rden auszuh�ndigen. Der F�hrer eines Hundes im Sinne des � 8
Abs. 3 hat au�erhalb des befriedeten Besitztums das Negativzeugnis
mitzuf�hren und auf Verlangen den zust�ndigen Beh�rden auszuh�ndigen.
(5) Gef�hrliche Hunde, die au�erhalb des Landes Brandenburg gehalten werden,
haben im Land Brandenburg am Halsband neben dem Namen und der Adresse des
Hundehalters eine nach Absatz 3 Satz 2 und 4 entsprechende Plakette zu
tragen, soweit nach den dortigen Vorschriften eine solche Kennzeichnung
vorgeschrieben ist.
(6) Der Hundehalter hat sicherzustellen, dass sich der Hund nicht
unbeaufsichtigt au�erhalb des befriedeten Besitztums aufh�lt. Hunde d�rfen
nur Personen �berlassen werden, die die Gew�hr daf�r bieten, dass die
Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.
� 3 Leinenpflicht und Maulkorbzwang
(1) Hunde sind
1. bei �ffentlichen Versammlungen, Umz�gen, Aufz�gen, Volksfesten und
sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
2. auf Sport- oder Campingpl�tzen,
3. in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zug�nglichen
Park-, Garten und Gr�nanlagen,
4. in Einkaufszentren, Fu�g�ngerzonen, Verwaltungsgeb�uden und �ffentlichen
Verkehrsmitteln und
5. bei Mehrfamilienh�usern auf Zuwegen, in Treppenh�usern oder sonstigen von
der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten R�umen so an der Leine zu f�hren,
dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gef�hrdet werden. Die Leine muss
rei�fest sein und darf ein H�chstma� von zwei Metern nicht �berschreiten.
Dar�ber hinaus ist ein Hund, der als gef�hrlich gilt, auch au�erhalb des
befriedeten Besitztums st�ndig an einer h�chstens zwei Meter langen und
rei�festen Leine zu f�hren.
(2) Die Leinenpflicht nach Absatz 1 gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet
gekennzeichneten Gebieten, wenn der Hund einen das Bei�en verhindernden
Maulkorb tr�gt.
(3) In Verwaltungsgeb�uden und �ffentlichen Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen
das Bei�en verhindernden Maulkorb zu tragen. Dar�ber hinaus ist einem Hund,
der als gef�hrlich gilt, au�erhalb des befriedeten Besitztums ein das Bei�en
verhindernder Maulkorb anzulegen.
(4) Kommunale Rechtsvorschriften hinsichtlich einer dar�ber hinausgehenden
Leinenpflicht oder eines dar�ber hinausgehenden Maulkorbzwanges bleiben
unber�hrt.
� 4 Mitnahmeverbot
Hunde d�rfen nicht
1. auf Kinderspielpl�tze,
2. auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und
3. in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete �ffentliche
Badestellen mitgenommen werden. � 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
� 5 Untersagung des Haltens und T�tung von Hunden
(1) Die �rtliche Ordnungsbeh�rde hat das Halten eines Hundes zu untersagen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen
des � 7 Abs. 1 oder des � 10 Abs. 2 nicht erf�llt werden oder durch das
Halten eine Gefahr f�r Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren
ausgeht. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Hund von einer Person
gehalten wird, die nicht die erforderliche Zuverl�ssigkeit f�r den Umgang mit
Hunden besitzt.
(2) Hat ein Hund einem Menschen oder einem Tier eine schwere K�rperverletzung
zugef�gt, kann die zust�ndige Beh�rde die Sicherstellung und T�tung des
Hundes anordnen.
� 6 Anzeige- und Kennzeichnungspflicht
(1) Der Halter eines Hundes mit einer Widerristh�he von mindestens 40
Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm hat der �rtlichen
Ordnungsbeh�rde unverz�glich die Hundehaltung anzuzeigen und den Nachweis der
Zuverl�ssigkeit im Sinne des � 12 vorzulegen.
(2) Ein Hund im Sinne von Absatz 1 ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit
Hilfe eines Mikrochip-Transponders gem癌 ISO-Standard zu kennzeichnen. Die
Identit�t des Hundes (Rasse, Gewicht, Gr秤e, Alter, Farbe und Chipnummer) ist
der �rtlichen Ordnungsbeh�rde zusammen mit der Anzeige nach Absatz 1
mitzuteilen.
� 7 Zucht, Ausbildung und Abrichten
(1) Bei der Zucht von Hunden ist eine gr秤tm�gliche Vielfalt genetischer
Verhaltensmerkmale anstelle einer selektiven Steigerung genetischer
Aggressionsmerkmale sicherzustellen. Die Zucht von und mit gef�hrlichen
Hunden ist verboten. Die Zucht der in � 8 Abs. 3 genannten Hunderassen bedarf
der Erlaubnis der �rtlichen Ordnungsbeh�rde. Die Erlaubnis darf nur erteilt
werden, wenn die Voraussetzungen von Satz 1 und � 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 5
vorliegen. � 10 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(2) Hunde d�rfen nicht durch Ausbildung, Abrichten oder Halten zu
gef�hrlichen Hunden im Sinne des � 8 Abs. 1 herangebildet werden.
(3) Bei der Ausbildung, dem Abrichten und der Aufzucht eines Hundes ist
insbesondere auf die Heranbildung eines f�r Mensch und Tier
sozialvertr�glichen, dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes
hinzuwirken.
� 8 Gef�hrliche Hunde
(1) Als gef�hrliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung
oder Abrichten von einer �ber das nat�rliche Ma� hinausgehenden
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Sch�rfe oder einer anderen in ihrer Wirkung
vergleichbaren, Mensch oder Tier gef�hrdenden Eigenschaft auszugehen ist,
2. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch
Biss gesch�digt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schl�ge oder
in �hnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen
Hund trotz dessen erkennbarer art�blicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild
oder andere Tiere hetzen oder rei�en, oder
4. Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein,
wiederholt Menschen gef�hrdet haben oder wiederholt Menschen in
gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
(2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder
Zucht als gef�hrliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1:
1. American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Bullterrier,
4. Staffordshire Bullterrier und
5. Tosa Inu.
(3) Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft
eines gef�hrlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 auszugehen, solange der Hundehalter nicht im
Einzelfall der �rtlichen Ordnungsbeh�rde nachgewiesen hat, dass der Hund
keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Sch�rfe oder eine andere
in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegen�ber Mensch oder Tier
aufweist:
1. Alano,
2. Bullmastiff,
3. Cane Corso,
4. Dobermann,
5. Dogo Argentino,
6. Dogue de Bordeaux,
7. Fila Brasileiro,
8. Mastiff,
9. Mastin Espa�ol,
10. Mastino Napoletano,
11. Perro de Presa Canario,
12. Perro de Presa Mallorquin und
13. Rottweiler.
Der Nachweis nach Satz 1 ist nur bei Hunden zul�ssig, die das erste
Lebensjahr vollendet haben. �ber den Nachweis nach Satz 1 erteilt die
�rtliche Ordnungsbeh�rde eine Bescheinigung (Negativzeugnis). Zuvor hat der
Halter den Hund dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gem癌
ISO-Standard kennzeichnen zu lassen und dies und seine Zuverl�ssigkeit nach �
12 der �rtlichen Ordnungsbeh�rde nachzuweisen. Mit dem Negativzeugnis erh�lt
der Hundehalter eine Plakette nach � 2 Abs. 3 Satz 4. Alle zwei Jahre nach
der Erteilung des Negativzeugnisses hat der Halter die Voraussetzung f�r die
Erteilung der Bescheinigung erneut nachzuweisen. Das Negativzeugnis verliert
mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach der Feststellung der Gef�hrlichtkeit
des Hundes seine G�ltigkeit.
� 9 Handelsverbot
Das gewerbliche Inverkehrbringen von gef�hrlichen Hunden ist verboten.
Personen, die �ber eine Erlaubnis nach � 7 Abs. 1 Satz 3 verf�gen, sind von
dem Verbot nach Satz 1 ausgenommen.
� 10 Erlaubnispflicht
(1) Wer einen gef�hrlichen Hund ausbilden, abrichten oder mit Ausnahme der
Hunde im Sinne von � 8 Abs. 2 halten will, bedarf der Erlaubnis der �rtlichen
Ordnungsbeh�rde.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. die antragstellende Person das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. sie die erforderliche Sachkunde nach � 11 besitzt,
3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person
die erforderliche Zuverl�ssigkeit nach � 12 nicht besitzt,
4. die dem Halten, der Ausbildung und dem Abrichten dienenden R�umlichkeiten,
Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere
Unterbringung erm�glichen,
5. die k�rperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gef�hrdet
wird und
6. die antragstellende Person, soweit diese das Halten eines gef�hrlichen
Hundes beantragt hat, ein berechtigtes Interesse daran nachweist. Ein
berechtigtes Interesse an dem Halten eines gef�hrlichen Hundes kann
insbesondere vorliegen, wenn das Halten der Bewachung eines besonders gef�hrdeten
Besitztums dient.
(3) Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs
erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Erlaubnis
zum Halten ist mit der Auflage zu versehen, den Hund dauerhaft mit Hilfe
eines Mikrochip-Transponders gem癌 ISO-Standard zu kennzeichnen und
kastrieren oder sterilisieren zu lassen. Auflagen k�nnen auch nachtr�glich
aufgenommen, ge�ndert oder erg�nzt werden. Die Erlaubnis ist zur�ckzunehmen,
wenn nachtr�glich bekannt wird, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 2
bei der Erteilung nicht vorgelegen hat oder eine Voraussetzung nach der
Erteilung der Erlaubnis entfallen ist.
(4) F�r die Haltung eines gef�hrlichen Hundes im Sinne des � 8 Abs. 3, der
das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf eine befristete Erlaubnis
abweichend von Absatz 2 auch ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses
und ohne die Auflagen der Kastration oder Sterilisation erteilt werden.
(5) Der Halter hat die erforderliche Sachkunde und Zuverl�ssigkeit alle zwei
Jahre nach der Erteilung der Erlaubnis erneut nachzuweisen. Satz 1 gilt f�r
die Ausbildung und Abrichtung gef�hrlicher Hunde entsprechend.
(6) Die Erlaubnis wird von der �rtlichen Ordnungsbeh�rde im Benehmen mit dem
zust�ndigen Veterin�r- und Lebensmittel�berwachungsamt erteilt.
� 11 Sachkunde
Die erforderliche Sachkunde im Sinne des � 10 Abs. 2 Nr. 2 besitzt eine
Person, die �ber die Kenntnisse und F�higkeiten verf�gt, einen gef�hrlichen
Hund jederzeit so zu halten und zu f�hren, dass von diesem keine Gefahr f�r
Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Der Nachweis der erforderlichen
Sachkunde ist auf Grund einer Sachkundepr�fung gegen�ber der �rtlichen
Ordnungsbeh�rde zu erbringen. Eine Ausbildung zum Diensthundef�hrer von
Bundes- oder Landesbeh�rden gilt als Nachweis der erforderlichen Sachkunde.
� 12 Zuverl�ssigkeit
(1) Die erforderliche Zuverl�ssigkeit im Sinne der ㎣ 2, 5 Abs. 1 und der ㎣
6 und 10 Abs. 2 Nr. 3 besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
1. wegen vors�tzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
Vergewaltigung, Zuh�lterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen
die Staatsgewalt, einer gemeingef�hrlichen Straftat oder einer Straftat gegen
das Eigentum und das Verm�gen,
2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen
Straftat oder
3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das
Gesetz �ber die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das
Bundesjagdgesetz rechtskr�ftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt
der Rechtskraft der letzten Verurteilung f�nf Jahre noch nicht verstrichen
sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der
Antragsteller auf beh�rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverl�ssigkeit besitzen ferner in der Regel Personen
nicht, die
1. wiederholt oder gr�blich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes,
des Waffengesetzes, des Gesetzes �ber die Kontrolle von Kriegswaffen, des
Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes oder gegen die ㎣ 1, 2, 3
Abs. 1 und 3, ㎣ 4, 6, 7, 8, 10 Abs. 1 und 4 sowie die ㎣ 13 und 16 dieser
Verordnung versto�en haben,
2. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung Betreute nach � 1896 des B�rgerlichen Gesetzbuches sind,
3. trunks�chtig oder rauschmittels�chtig sind oder
4. keinen festen Wohnsitz nachweisen k�nnen.
(3) Als Nachweis der Zuverl�ssigkeit ist ein F�hrungszeugnis nach den
Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. Sind Tatsachen
bekannt, die Bedenken gegen die Zuverl�ssigkeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3
begr�nden, so kann die �rtliche Ordnungsbeh�rde von dem Erlaubnispflichtigen
die Vorlage eines amts- oder fach�rztlichen Gutachtens verlangen.
� 13 �bergabe und Erwerb gef�hrlicher Hunde
(1) Die �bergabe eines gef�hrlichen Hundes mit dem Ziel der Aufgabe der
Hundehaltung ist nur an Personen zul�ssig, die �ber eine Erlaubnis nach � 10
zum Halten dieses Hundes verf�gen. Der ehemalige Hundehalter hat die Aufgabe
der Hundehaltung sowie den Namen und die Anschrift des Erwerbers unverz�glich
der f�r ihn zust�ndigen Ordnungsbeh�rde mitzuteilen. Der Erwerber hat der f�r
ihn zust�ndigen Ordnungsbeh�rde den Erwerb des gef�hrlichen Hundes
unverz�glich anzuzeigen.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend bei der �bergabe und dem Erwerb
eines Hundes, f�r den ein Negativzeugnis ausgestellt wurde.
(3) Soll der Hund au�erhalb des Landes Brandenburg gehalten werden, darf der
Hund abweichend von Absatz 1 Satz 1 �bergeben werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt
unber�hrt.
� 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig
1. entgegen � 1 Abs. 1 das befriedete Besitztum nicht angemessen sichert,
2. entgegen � 1 Abs. 2 das Besitztum nicht ausbruchsicher einfriedet oder
alle Zug�nge zu dem eingefriedeten Besitztum nicht mit den erforderlichen
Warnschildern kenntlich macht,
3. entgegen � 1 Abs. 2 Hunde im Sinne des � 8 Abs. 2 h�lt,
4. entgegen � 1 Abs. 3 gef�hrliche Hunde in Mehrfamilienh�usern h�lt,
5. entgegen � 2 Abs. 1 Hunde f�hrt,
6. entgegen � 2 Abs. 2 gleichzeitig mehrere Hunde f�hrt,
7. entgegen � 2 Abs. 3 und 5 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht
anlegt,
8. entgegen � 2 Abs. 4 die Erlaubnis oder das Negativzeugnis nicht mit sich
f�hrt oder aush�ndigt,
9. entgegen � 2 Abs. 6 Hunde Personen �berl�sst, die nicht die Voraussetzung
von � 2 Abs. 1 erf�llen und nicht die Gew�hr f�r die Einhaltung des � 2 Abs.
2 und 3 und der ㎣ 3 und 4 bieten,
10. entgegen � 3 Abs. 1 Hunde nicht an der vorgeschriebenen Leine f�hrt,
11. entgegen � 3 Abs. 3 Hunden nicht den Maulkorb anlegt,
12. entgegen � 4 Hunde mitnimmt,
13. entgegen einer Untersagungsverf�gung nach � 5 Abs. 1 Hunde h�lt,
14. entgegen � 6 die Hundehaltung nicht unverz�glich anzeigt,
15. entgegen � 7 Hunde z�chtet, ausbildet oder abrichtet,
16. entgegen � 9 gef�hrliche Hunde in Verkehr bringt,
17. entgegen � 10 Abs. 1 gef�hrliche Hunde ohne die erforderliche
ordnungsbeh�rdliche Erlaubnis h�lt, ausbildet, abrichtet oder dabei einer mit
einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
18. entgegen � 13 der Ordnungsbeh�rde nicht unverz�glich die genannten
Mitteilungen macht oder den Erwerb des Hundes nicht unverz�glich anzeigt oder
19. entgegen � 16 Abs. 2 der Ordnungsbeh�rde nicht unverz�glich die
Hundehaltung anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F�llen des Absatzes 1 Nr. 3, 15, 16,
17 und 19 mit einer Geldbu�e bis zu 20 000 DM, in den �brigen F�llen mit
einer Geldbu�e bis zu 10 000 DM geahndet werden. Au�erdem kann die Einziehung
des Hundes angeordnet werden.
� 15 Ausnahmeregelungen
(1) Die Verordnung gilt nicht f�r Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes,
des Zolls, der Bundeswehr, des Rettungsdienstes sowie des
Katastrophenschutzes und Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im
Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(2) Die Regelung des � 4 gilt nicht f�r Blindenhunde und
Behindertenbegleithunde.
� 16 �bergangsregelung
(1) F�r den Halter eines gef�hrlichen Hundes, der am 1. August 2000 eine
Erlaubnis zum Halten eines gef�hrlichen Hundes besitzt, und f�r den Halter
eines gef�hrlichen Hundes im Sinne des � 8 Abs. 2, der ein Negativzeugnis f�r
diesen Hund am 1. August 2000 besitzt, findet f�r diesen Hund � 1 Abs. 2 Satz
3 keine Anwendung und die Erlaubnispflicht nach � 10 gilt mit der Ma�gabe,
dass der Nachweis eines berechtigten Interesses zum Halten dieses
gef�hrlichen Hundes entf�llt. Im �brigen gilt f�r diese � 10 unver�ndert.
(2) F�r den Halter eines gef�hrlichen Hundes im Sinne des � 8 Abs. 2 , der
ein Negativzeugnis am 1. August 2000 f�r diesen Hund besitzt, und f�r eine
Person, die einen gef�hrlichen Hund im Sinne des � 8 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 11,
12 und 13 am 1. August 2000 h�lt, gilt die Erlaubnispflicht nach � 10 Abs.1
erst ab dem 1. November 2000. Die Halter haben der zust�ndigen �rtlichen
Ordnungsbeh�rde unverz�glich das Halten des Hundes anzuzeigen.
� 17 In-Kraft-Treten, Au�er-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verk�ndung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten � 2 Abs. 3 Satz 2 und 4 am 1. Oktober 2000
in Kraft.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Hundehalterverordnung
vom 12. Juni 1998 (GVBl. II S. 418) au�er Kraft.
zur�ck
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Bremen
Gesetz �ber das Halten von
Hunden Vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331 - 334)
Der Senat verk�ndet das nachstehende von der B�rgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
� 1 Gef�hrliche Hunde
(1) Als gef�hrlich gelten Hunde,
bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Menschen
oder Tiere bei�en, sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gef�hrdend
angesprungen oder gebissen haben,
die au�erhalb des Jagd- oder H�tebetriebes zum Hetzen oder Rei�en von Wild oder
Vieh neigen oder
bei denen von einer Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, �ber das
nat�rliche Ma� hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Sch�rfe oder
einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Menschen oder Tiere gef�hrdenden
Eigenschaft auszugehen ist.
(2) Hunde gelten nicht als gef�hrlich, wenn sie zur Verteidigung ihrer
Aufsichtsperson oder zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben.
(3) Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire
Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder
mit anderen Hunden sind gef�hrliche Hunde nach Absatz 1 Nr. 3.
(4) Mit den in Absatz 3 genannten Hunden darf nicht gez�chtet werden. Der
Handel mit diesen Hunden ist verboten.
(5) Die in Absatz 3 genannten Hunde d�rfen nicht mit dem Ziel einer Steigerung
ihrer Aggressivit�t oder Gef�hrlichkeit gegen�ber Menschen und Tieren
ausgebildet werden.
(6) Gef�hrliche Hunde sind vom Halter auf seine Kosten durch einen Tierarzt mittels
eines Mikrochips dauerhaft und unverwechselbar markieren zu lassen. Ferner ist
f�r Hunde nach Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung abzuschlie�en und auf
Verlangen der Ortspolizeibeh�rde nachzuweisen.
� 2 F�hren gef�hrlicher Hunde in der �ffentlichkeit
(1) Gef�hrliche Hunde sind au�erhalb des befriedeten Besitztums, in
Mehrfamilienh�usern au�erhalb der Wohnung, an der Leine zu f�hren. � 5 bleibt
unber�hrt.
(2) Gef�hrliche Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, und Hunde nach � 1
Abs. 3 m�ssen au�erhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienh�usern
au�erhalb der Wohnung, einen bei�sicheren Maulkorb tragen.
(3) Die Ortspolizeibeh�rde kann f�r Hunde nach � 1 Abs. 3 Ausnahmen von der
Pflicht zum Tragen eines Maulkorbs nach Absatz 2 zulassen, wenn der Hund
bislang nicht auff�llig war und nachgewiesen wird, dass er keine Merkmale nach
� 1 Abs. 1 aufweist. Der Nachweis kann durch eine bestandene
Begleithundepr�fung oder durch einen bestandenen Wesenstest gef�hrt werden. Die
Begleithundepr�fung ist unter tier�rztlicher Aufsicht durchzuf�hren. Der
Senator f�r Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bestimmt die
Stellen oder die Personen, die diese Pr�fungen abnehmen. Er kann diese
Befugnisse auf Beh�rden seines Gesch�ftsbereichs �bertragen. Der Senator f�r
Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales oder die von ihm bestimmten
Beh�rden k�nnen w�hrend der Begleithundepr�fung oder w�hrend eines Wesenstests
anwesend sein und sich vom ordnungsgem癌en Ablauf �berzeugen. Der Senator f�r
Inneres, Kultur und Sport legt die Regeln f�r die Abnahme der
Begleithundepr�fung durch Verwaltungsvorschrift fest.
(4) Die Ortspolizeibeh�rde stellt �ber die erteilte Ausnahme nach Absatz 3 Satz
1 eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung der Ortspolizeibeh�rde ist
au�erhalb des befriedeten Besitztums mitzuf�hren und auf Verlangen vorzuzeigen
und auszuh�ndigen. Die Ortspolizeibeh�rde kann Bescheinigungen anerkennen, die
in anderen L�ndern dem Nachweis einer nicht bestehenden Aggressivit�t oder
Gef�hrlichkeit dienen.
� 3 Halten von gef�hrlichen Hunden
(1) Das Halten von Hunden nach � 1 Abs. 3 ist verboten: Ausnahmen sind nur nach
den Abs�tzen 2, 4 und 5 zul�ssig.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit es sich um Hunde handelt, die
nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden d�rfen, wenn der
Betroffene im Land Bremen einen Wohnsitz begr�ndet, oder
nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden d�rfen, wenn der
Betroffene sich nur vor�bergehend im Land Bremen aufh�lt. Ein vor�bergehender
Aufenthalt liegt insbesondere vor, wenn der Betroffene sich nicht l�nger als
zwei Monate in Bremen aufh�lt oder sonst keine allgemeine Meldepflicht
begr�ndet wird.
In F�llen nach Nummer 2 ist der Betroffenen verpflichtet, den Hund unverz�glich
bei der Ortspolizeibeh�rde registrieren zu lassen. Eine unentgeltliche
Weitergabe registrierter Hunde an Dritte ist zul�ssig, soweit der Dritte
zuverl�ssig nach Absatz 3 ist. Eine Weitergabe darf nur mit Zustimmung der
Ortspolizeibeh�rde erfolgen; der bisherige Halter ist verpflichtet, zur Pr�fung
der Zuverl�ssigkeit der Ortspolizeibeh�rde den Namen und die Anschrift des
k�nftigen Halters mitzuteilen. Der k�nftige Halter hat ein F�hrungszeugnis zur
Vorlage bei der Beh�rde zu beantragen.
(3) Die Zuverl�ssigkeit nach Absatz 2 besitzen in der Regel Personen nicht, die
insbesondere
a) wegen vors�tzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
Vergewaltigung, Zuh�lterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstands gegen die
Staatsgewalt, eine gemeingef�hrliche Straftat oder eine Straftat gegen das
Eigentum oder das Verm�gen,
b) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen
Straftat oder
c) wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem
Waffengesetz, dem Gesetz �ber die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem
Sprengstoffgesetz rechtskr�ftig verurteilt worden sind,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung f�nf Jahre noch
nicht verstrichen sind,
wiederholt oder gr�blich gegen die Vorschriften der in Nummer 1 Buchstabe c
genannten Gesetze oder dieser Polizeiverordnung versto�en haben,
trunks�chtig oder rauschmittels�chtig sind oder f�r die ein Betreuer bestellt
ist.
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverl�ssigkeit im Sinne der
Nummer 3 begr�nden, so kann die Ortspolizeibeh�rde von den Betroffenen die
Vorlage eines amts- oder fach�rztlichen Gutachten verlangen.
(4) Zul�ssig bleibt die Annahme und Haltung von Hunden nach � 1 Abs. 3 durch
ein im Gebiet des Landes Bremen befindliches, nach den Regeln der
Gemeinn�tzigkeit betriebenes Tierheim.
(5) Abweichend von Absatz 1 k�nnen Hunde nach � 1 Abs. 3 auch erworben und
gehalten werden, wenn es sich bei ihnen um Fundtiere, und nach � 16 a des
Tierschutzgesetzes fortgenommene Tiere oder um Hunde aus einem Tierheim nach
Absatz 4 handelt, sofern die Hunde nicht zu aggressivem Verhalten nach � 1 Abs.
1 neigen und der k�nftige Halter �ber die erforderliche Zuverl�ssigkeit nach
Absatz 3 verf�gt. Eine Abgabe darf nur mit Zustimmung der Ortspolizeibeh�rde erfolgen;
die abgebende Stelle ist verpflichtet, der Ortspolizeibeh�rde die
erforderlichen Angaben �ber den k�nftigen Halter zu machen und eine
Registrierung des Tieres zu erm�glichen.
(6) Der Halter eines Hundes nach � 1 Abs. 3 ist verpflichtet, der Ortspolizeibeh�rde
einen Wechsel der Wohnung sowie das Abhandenkommen des Tieres unverz�glich
mitzuteilen.
(7) Gef�hrliche Hunde nach � 1 sind verhaltensgerecht und ausbruchsicher
unterzubringen, so dass die k�rperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren
nicht gef�hrdet wird. An jedem Eingang des befriedeten Besitztums ist die
Haltung eines gef�hrlichen Hundes durch ein deutlich erkennbares Hinweisschild
mit der Aufschrift "Vorsicht gef�hrlicher Hund" kenntlich zu machen.
� 4 Beschr�nkung und Untersagung der Hundehaltung
(1) Die Ortspolizeibeh�rde kann das Halten eines gef�hrlichen Hundes durch
Auflagen beschr�nken; sie kann ferner das Halten eines gef�hrlichen Hundes
untersagen, wenn durch einen schwerwiegenden Versto� oder wiederholte Verst秤e
gegen die Vorschriften des � 2 das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder
Tieren gef�hrdet worden ist.
(2) Wird die Haltung eines gef�hrlichen Hundes beschr�nkt, soll die
Ortspolizeibeh�rde zugleich anordnen, dass der Halter den Hund auf seine Kosten
durch einen Tierarzt unfruchtbar machen zu lassen sowie die Best�tigung
hier�ber unverz�glich vorzulegen hat. Wird die Haltung eines gef�hrlichen
Hundes untersagt, l�sst die Ortspolizeibeh�rde den Hund auf Kosten des Halters
unfruchtbar machen.
(3) Die Ortspolizeibeh�rde kann ein befristetes oder unbefristetes Verbot der
Haltung von Hunden anordnen, wenn nur auf diese Weise Gefahren f�r Leben oder
Gesundheit von Menschen oder Tieren abgewehrt werden k�nnen.
� 5 F�hren von Hunden in der �ffentlichkeit
(1) Wer Hunde h�lt, hat sicherzustellen, da� sie nur von geeigneten Personen
gef�hrt werden. Ungeeignet sind insbesondere Personen, die k�rperlich nicht in
der Lage sind, den Hund sicher zu f�hren oder noch nicht �ber die dazu
notwendige Erfahrung verf�gen.
(2) L�ufige H�ndinnen sowie Hunde, die in �ffentlichen Verkehrsmitteln,
Gesch�ften, Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
mitgef�hrt werden, sind an der Leine zu f�hren.
(3) Au�erhalb des befriedeten Besitztums m�ssen Hunde ein Halsband tragen, an
dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind.
(4) Hunde, die ohne Aufsicht entgegen den vorstehenden Bestimmungen angetroffen
werden, k�nnen im Auftrag der Ortspolizeibeh�rde eingefangen und
kostenpflichtig in Verwahrung genommen werden. Die ㎣ 25 und 26 des Bremischen
Polizeigesetzes gelten entsprechend.
� 6 Ausnahmeregelungen
(1) Diese Gesetz findet auf Diensthunde von Beh�rden sowie auf Hunde des
Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, auf Jagd- und Herdengebrauchshunde
sowie auf Blindenf�hrhunde im Rahmen ihres bestimmungsm癌igen Einsatzes keine
Anwendung.
(2) � 2 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Hunde
die nachweislich den sechsten Lebensmonat noch nicht vollendet haben,
die sich nachweislich in einer Ausbildung zur Vorbereitung auf eine
Begleithundepr�fung befinden bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats
die nachweislich das 8. Lebensjahr vollendet haben und nicht nach � 1 Abs. 1
aufgefallen sind,
bei denen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands anzunehmen ist, dass sie
nicht nach � 1 auffallen werden, sofern dies durch eine tier�rztliche
Bescheinigung best�tigt wird.
Die Ortspolizeibeh�rde kann in Zweifelsf�llen verlangen, dass der Hund auf
Kosten des Betroffenen von einem Amtstierarzt begutachtet wird. Die Nachweise
oder Bescheinigungen nach den Nummern 1 bis 4 sind beim F�hren des Hundes
au�erhalb des befriedeten Besitztums mitzuf�hren und auf Verlangen vorzuzeigen
und auszuh�ndigen.
� 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig
entgegen � 1 Abs. 5 Hunde ausbildet,
entgegen � 1 Abs. 6 gef�hrliche Hunde nicht dauerhaft und unverwechselbar
markieren l�sst oder keine Haftpflichtversicherung abschlie�t,
entgegen � 2 Abs. 1 Satz 1 einen gef�hrlichen Hund nicht an der Leine f�hrt,
entgegen � 2 Abs. 2 einen bissigen Hund oder einem Hund nach � 1 Abs. 3 keinen
bei�sicheren Maulkorb aufsetzt,
entgegen � 2 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht mitf�hrt, nicht vorzeigt oder
aush�ndigt,
entgegen � 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hund nicht unverz�glich registrieren l�sst,
entgegen � 3 Abs. 2 Satz 4 einen Hund ohne Zustimmung der Ortpolizeibeh�rde an
einen Dritten weitergibt oder den Namen und die Anschrift des k�nftigen Halters
nicht mitteilt,
entgegen � 3 Abs. 5 einen Hund ohne Zustimmung der Ortspolizeibeh�rde abgibt
oder keine Angaben �ber den k�nftigen Halter macht,
entgegen � 3 Abs. 6 einen Wechsel der Wohnung oder das Abhandenkommen eines
Tieres nicht unverz�glich anzeigt,
entgegen � 3 Abs. 7 Satz 1 einen gef�hrlichen Hund so h�lt, dass Menschen oder
Tiere gef�hrdet werden k�nnen oder entgegen � 3 Abs. 7 Satz 2 nicht durch ein
Schild auf das Halten eines gef�hrlichen Hundes hinweist,
einer vollziehbaren beh�rdlichen Ma�nahme nach � 4 Abs. 1 zuwider handelt oder
entgegen einer vollziehbaren beh�rdlichen Anordnung nach � 4 Abs. 2 Satz 1
einen Hund nicht unfruchtbar machen l�sst oder die Best�tigung hier�ber nicht
unverz�glich vorlegt,
entgegen � 5 Abs. 1 als Halter eines Hundes nicht sicherstellt, dass der Hund
nur von geeigneten Personen gef�hrt wird, entgegen � 5 Abs. 2 einen Hund nicht
anleint,
entgegen � 5 Abs. 3 einem Hund kein Halsband anlegt, an dem der Name und die
Anschrift des Halters angebracht sind,
entgegen � 6 Abs. 2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung nicht mitf�hrt,
vorzeigt oder aush�ndigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu�e bis zu 5.000 Euro geahndet
werden.
(3) Sachlich zust�ndige Verwaltungsbeh�rden f�r die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibeh�rden.
� 8 �bergangsregelung
F�r Hunde nach � 1 Abs. 3, die vor dem 2. Oktober 2001, aufgrund einer
Erlaubnis gehalten werden durften oder f�r deren Haltung keine Erlaubnis
erforderlich war, gilt � 3 Abs. 1 nicht.
Artikel 2 Aufhebung von Vorschriften
Die Polizeiverordnung der Stadt Bremen �ber das Halten von Hunden vom 16.
November 1992 (Brem.GBl. S. 678 - 2190-b-1), zuletzt ge�ndert durch
Polizeiverordnung vom 5. Juli 2000 (Brem.GBl. S.297) und die Polizeiverordnung
der Stadt Bremerhaven �ber das Halten von Hunden in der Stadt Bremerhaven vom
7. Juni 2000 (Brem.GBl. S. 232), zuletzt ge�ndert durch Polizeiverordnung vom
7. Juli 2000 (Brem.GBl. 297), werden aufgehoben.
Artikel 3 훞derung des Gesetzes �ber das Halten von Hunden
In � 7 Abs. 2 des Gesetzes �ber das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001
(Brem.GBl. S. 331) wird die Angabe "10.000 DM" durch die Angabe
"5.000 Euro" ersetzt.
Artikel 4 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach seiner Verk�ndung
in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Bremen, den 2. Oktober 2001 Der Senat
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Hamburg
Verordnung zum Schutz vor
gef�hrlichen Hunden und �ber das Halten von Hunden (Hundeverordnung) vom 18.
Juli 2000, GVBl. S. 152
Auf Grund von � 1a des Gesetzes zum Schutz der �ffentlichen Sicherheit und
Ordnung vom 14. M�rz 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite
77), zuletzt ge�ndert am 14. Juli 2000 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 146) wird verordnet:
� 1 Gef�hrliche Hunde
(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als gef�hrliche
Hunde stets vermutet:
1. Pit-Bull,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bullterrrier.
(2) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Gef�hrlichkeit vermutet,
solange nicht der zust�ndigen Beh�rde f�r den einzelnen Hund nachgewiesen wird,
dass dieser keine gesteigerte Aggressivit�t und Gef�hrlichkeit gegen�ber
Menschen oder Tieren aufweist:
1. Bullmastiff
2. Bullterrier,
3. Dogo Argentino,
4. Dogue de Bordeaux,
5. Fila Brasileiro,
6. Mastiff
7. Masten Espafiol,
8. Mastin Napoletano,
9. Kangal,
10. Kaukasischer Owtscharka,
11. Tosa Inu.
Dies gilt auch f�r Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als
den von Absatz 1 erfassten Hunden.
(3) Unabh�ngig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als gef�hrlicher
Hund im Einzelfall daraus ergeben, dass er ein der Situation nicht angemessenes
oder ausgepr�gtes Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere zeigt.
� 2 Haltungsverbot, Erlaubnispflicht
(1) Das Halten gef�hrlicher Hunde ist grunds�tzlich verboten. Wer einen
gef�hrlichen Hund im Sinne von � 1 halten will, bedarf der Erlaubnis der
zust�ndigen Beh�rde. Die Erlaubnis darf auf Antrag nur erteilt werden, wenn die
Antragstellerin oder der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der
Haltung nachweist und gegen ihre oder seine Zuverl�ssigkeit keine Bedenken
bestehen. Es d�rfen keine Gefahren f�r Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter
entgegenstehen.
(2) Die Erlaubnis ist vom Nachweis der Sachkunde der Hundehalterin oder des
Hundehalters und der Erziehung des Hundes abh�ngig zu machen. Der Nachweis
erfolgt durch Gutachten einer geeigneten Tier�rztin oder eines geeigneten
Tierarztes oder einer geeigneten Sachverst�ndigen oder eines geeigneten Sachverst�ndigen
und durch den Besuch einer geeigneten Hundeschule. Geeignet ist eine
Hundeschule, der Einrichtungen und ausgebildetes Personal f�r die
Sachkundevermittlung und Erziehung zur Verf�gung stehen. Weitere
Voraussetzungen f�r die Erteilung der Erlaubnis ist der Nachweis des Bestehens
einer besonderen Haftpflichtversicherung, der Nachweis der erfolgten
Sterilisation oder Kastration des Hundes sowie seine f�lschungssichere
Kennzeichnung. Die Erlaubnis ist mit der Auflage zu verbinden, die zust�ndige
Beh�rde schriftlich oder zur Niederschrift �ber den Tod und die Abgabe des
Hundes (Todes- oder Abgabetag, Name und Anschrift der neuen Halterin oder des
neuen Halters) zu unterrichten.
(3) Kann durch das Gutachten einer geeigneten Tier�rztin oder eines geeigneten
Tierarztes oder einer geeigneten Sachverst�ndigen oder eines geeigneten
Sachverst�ndigen nachgewiesen werden, dass ein Hund im Sinne von � 1 Absatz 2
nicht gef�hrlich ist (Negativzeugnis), so kann die Halterin oder der Halter von
der Erlaubnispflicht f�r diesen Hund freigestellt werden.
� 3 Zuverl�ssigkeit
Die erforderliche Zuverl�ssigkeit im Sinne des � 2 Absatz 1 f�r den Umgang mit
gef�hrlichen Hunden besitzen Personen nicht, die insbesondere
1. a. wegen vors�tzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
Vergewaltigung, Zuh�lterei, Menschenhandels, Land- oder Hausfriedensbruchs,
Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingef�hrlichen Straftat oder
einer Straftat gegen das Eigentum oder das Verm�gen,
b. wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
c. wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem
Waffengesetz, dem Gesetz �ber die Kontrolle von Kriegswaffen, dem
Sprengstoffgesetz oder dem Bet�ubungsmittelgesetz rechtskr�ftig verurteilt worden
sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung f�nf
Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. wiederholt oder gr�blich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1
Buchstabe c genannten Gesetze oder der Gebote der ㎣ 4 bis 6 versto�en haben,
3. minderj�hrig sind oder
4. an einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung leiden oder alkohol-, arzneimittel oder drogenabh�ngig sind. In die
Frist nach Satz 1 Nummer 1 wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die
Personen auf beh�rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.
� 4 Halten gef�hrlicher Hunde
(1) Gef�hrliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht
gef�hrdet werden. Sie sind insbesondere ausbruchssicher unterzubringen.
Au�erhalb eingefriedeten Besitztums sowie in Treppenh�usern, in Fluren und auf
Zuwegen von Mehrfamilienh�usern sind sie anzuleinen und m�ssen einen Maulkorb
tragen, der ein Bei�en verhindert. Eine Aufsichtsperson muss k�rperlich und
geistig in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten. Sie muss
zuverl�ssig im Sinne des � 3 sein. Sie darf nicht mehrere gef�hrliche Hunde
gleichzeitig f�hren. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen
gef�hrlichen Hund nur solchen Personen �berlassen, die die Gew�hr daf�r bieten,
dass sie als Aufsichtspersonen geeignet sind.
(2) Wer einen gef�hrlichen Hund h�lt, hat dies an jedem Zugang des
eingefriedeten Besitztums oder seiner Wohnung durch ein Warnschild mit der
deutlich lesbaren Aufschrift "Vorsicht, gef�hrlicher Hund!" kenntlich
zu machen.
� 5 Verbot der Zucht, der Ausbildung und des Handels
(1) Hunde d�rfen nicht mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivit�t und
Gef�hrlichkeit gegen�ber Menschen oder Tieren gez�chtet oder ausgebildet
werden. Mit gef�hrlichen Hunden nach � 1 darf nicht gez�chtet werden. Sie
d�rfen nicht mit dem Ziel einer weiteren Steigerung ihrer Aggressivit�t und
Gef�hrlichkeit ausgebildet werden.
(2) Der gewerbsm癌ige Handel mit gef�hrlichen Hunden ist verboten.
� 6 Halten anderer Hunde
(1) Au�erhalb des eingefriedeten Besitztums sowie in Treppenh�usern, in Fluren
und auf Zuwegen von Mehrfamilienh�usern sind frei laufende Hunde so zu
beaufsichtigen, dass sie Menschen, Tiere oder Sachen nicht gef�hrden.
(2) An einer h�chstens 2 m langen Leine zu f�hren sind
1. Hunde, die nicht zuverl�ssig gehorchen,
2. Hunde, die bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend
angebellt oder sie sonst erheblich bel�stigt haben,
3. L�ufige H�ndinnen,
4. Hunde, die in Einkaufszentren, Fu�g�ngerzonen, Haupteinkaufsbereichen und
bei Veranstaltungen mit gro�en Menschenansammlungen mitgef�hrt werden. � 4
Absatz 1 S�tze 4 und 7 gilt entsprechend. Weitergehende Regelungen,
insbesondere �ber Anleinpflichten und Mitnahmeverbote, die sich aus anderen
Gesetzen und Verordnungen ergeben, bleiben unber�hrt.
(3) Die zust�ndige Beh�rde kann das Hatten eines Hundes insbesondere durch
Anordnung eines Leinen- oder Maulkorbzwangs oder einer ausbruchssicheren
Haltung beschr�nken, wenn der Hund ein Verhalten aufweist, durch das Menschen
oder Tiere gef�hrdet werden.
� 7 Untersagung des Haltens, Einziehung und T�tung von Hunden
(1) Die zust�ndige Beh�rde untersagt das Halten eines Hundes, wenn die nach � 2
erforderliche Erlaubnis nicht vorliegt oder die Hundehalterin oder der
Hundehalter gegen die Vorschriften des � 4 verst秤t.
(2) Die zust�ndige Beh�rde kann das Halten eines Hundes untersagen, wenn gegen
die Vorschriften des � 6 versto�en wird.
(3) Die zust�ndige Beh�rde kann im Zusammenhang mit der Untersagung der Haltung
eines Hundes dessen Einziehung anordnen.
(4) Die zust�ndige Beh�rde kann die T�tung eines Hundes anordnen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund auch in Zukunft eine Gefahr
f�r Leben und Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt.
� 8 Weitere Bestimmungen f�r Hunde au�erhalb eingefriedeten Besitztums
(1) Au�erhalb eingefriedeten Besitztums m�ssen frei laufende Hunde ein Halsband
tragen, auf dem der Name und die Anschrift der Halterin oder des Halters
angebracht sind.
(2) Beim Ausf�hren von Hunden im Sinne des � 1 ist die Erlaubnis oder der
Bescheid �ber die Freistellung von der Erlaubnispflicht nach � 2 Absatz 3 stets
mitzuf�hren.
(3) Gef�hrliche Hunde, die nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg gehalten
werden, sind au�erhalb eingefriedeten Besitztums sowie in Treppenh�usern,
Fluren und auf Zuwegen von Mehrfamilienh�usern anzuleinen und m�ssen einen
Maulkorb tragen.
� 9 Ausnahmen
Diese Verordnung gilt nicht f�r
1. Diensthunde der Bundes- und Landesbeh�rden und Herdengebrauchshunde, soweit
diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden,
2. Jagdhunde im Rahmen weidgerechter Jagdaus�bung.
� 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig
1.
a. entgegen � 2 Absatz 1 Satz 2 einen gef�hrlichen Hund ohne Erlaubnis h�lt,
b. entgegen � 2 Absatz 2 Satz 5 einer Auflage �ber die Unterrichtung �ber den
Tod oder die Abgabe eines gef�hrlichen Hundes zuwiderhandelt,
c. entgegen � 4 Absatz 1 Satz 2 einen gef�hrlichen Hund nicht ausbruchssicher
unterbringt, entgegen � 4 Absatz 1 Satz 3 nicht anleint oder keinen Maulkorb
tragen l�sst, entgegen � 4 Absatz 1 Satz 6 mehrere gef�hrliche Hunde
gleichzeitig f�hrt oder entgegen � 4 Absatz 1 Satz 7 als Hundehalterin oder
Hundehalter einen Hund einer ungeeigneten Aufsichtsperson �berl�sst,
d. entgegen � 4 Absatz 2 nicht durch ein Warnschild auf das Halten eines
gef�hrlichen Hundes hinweist
2.
a. entgegen � 5 Absatz 1 Satz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivit�t und Gef�hrlichkeit gegen�ber Menschen oder Tieren z�chtet oder
ausbildet, entgegen � 5 Absatz 1 Satz 2 mit gef�hrlichen Hunden nach � 1
z�chtet oder entgegen � 5 Absatz 1 Satz 3 solche Hunde mit dem Ziel einer
weiteren Steigerung ihrer Aggressivit�t und Gef�hrlichkeit ausbildet,
b. entgegen � 5 Absatz 2 mit gef�hrlichen Hunden gewerbsm癌ig handelt,
3.
a. entgegen � 6 Absatz 1 einen Hund ohne Aufsicht frei umherlaufen l�sst, so
dass Menschen, Tiere oder Sachen gef�hrdet werden,
b. entgegen � 6 Absatz 2 Satz 1 einen Hund nicht an einer h�chstens 2 m langen
Leine f�hrt,
c. entgegen � 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit � 4 Absatz 1 Satz 7 als
Hundehalterin oder Hundehalter einen Hund einer ungeeigneten Aufsichtsperson
�berl�sst,
d. entgegen � 6 Absatz 3 der Anordnung eines Leinen- oder Maulkorbzwangs oder
einer ausbruchssicheren Haltung zuwiderhandelt,
4.
a. entgegen � 8 Absatz 1 seinen Hund nicht mit einem dieser Vorschrift
entsprechenden Halsband versieht,
b. entgegen � 8 Absatz 2 nicht die Erlaubnis oder den Freistellungsbescheid
mitf�hrt,
c. entgegen � 8 Absatz 3 einen gef�hrlichen Hund nicht anleint oder keinen
Maulkorb tragen l�sst.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu�e bis zu einhunderttausend
Deutsche Mark geahndet werden.
� 11 �bergangsbestimmungen
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Hundeverordnung vom 28.
Juni 2000 (Hamburgisches Gesetz und Verordnungsblatt Seite 111) au�er Kraft.
(2) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung einen gef�hrlichen
Hund im Sinne des � 1 h�lt, hat bis zum 28. November 2000 die Erlaubnis nach �
2 zu beantragen und die Vorraussetzungen f�r die Erteilung dieser Erlaubnis
nachzuweisen.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung unterliegen alle Hunde der in � 1
Abs�tze 1 und 2 genannten Rassen, Kreuzungen und sonstigen Gruppen bis zur
endg�ltigen Entscheidung �ber den Antrag nach Absatz 2 einem Leinen- und
Maulkorbzwang im Sinne des � 4.
(4) Bei Verst秤en gegen Abs�tze 2 und 3 findet � 7 entsprechende Anwendung.
(5) Ordnungswidrig handelt auch, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig entgegen
Absatz 3 einen gef�hrlichen Hund nicht anleint oder keinen Maulkorb tragen
l�sst.
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Hessen
Gefahrenabwehrverordnung �ber
das Halten und F�hren von gef�hrlichen Hunden (Gefahrenabwehrverordnung
gef�hrliche Hunde) Vom 15. August 2000
Auf Grund des � 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes �ber die �ffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. M�rz 1994 (GVBl. I S. 174, 284),
zuletzt ge�ndert durch Gesetz vom 22. Mai 2000 (GVBl. I S. 278), wird f�r das
Land Hessen verordnet:
� 1 Halten und F�hren von Hunden
Hunde sind so zu halten und zu f�hren, da� von ihnen keine Gefahr f�r Leben
oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Wer au�erhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters einen
Hund f�hrt oder laufen l癌t, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an
dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind; besteht
ein Telefonanschlu�, ist auch die Telefonnummer anzugeben.
Gef�hrliche Hunde darf nur halten, wer �ber eine Erlaubnis nach � 14 verf�gt,
insbesondere die notwendige Sachkunde und Zuverl�ssigkeit besitzt sowie das 18.
Lebensjahr vollendet hat; � 14 Abs. 3 Satz 1 bleibt unber�hrt.
Die zust�ndige Beh�rde kann jedermann das Halten und F�hren von Hunden
dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da� davon eine
Gefahr f�r Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
� 2 Gef�hrliche Hunde
(1) Gef�hrlich sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale oder
Zucht eine gesteigerte Aggressivit�t und Gef�hrlichkeit gegen�ber Menschen oder
Tieren anzunehmen ist.
Bei den folgenden Rassen und Gruppen von gef�hrlichen Hunden sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden werden die in Satz 1 genannten
Eigenschaften
1. unwiderleglich vermutet (Kampfhund):
a. American Pitbull Terrier oder Pit Bull Terrier,
b. American Stafford Terrier oder American Staffordshire Terrier,
c. Staffordshire Bullterrier;
2. solange vermutet, bis der zust�ndigen Beh�rde f�r den einzelnen Hund durch
eine Begutachtung des Hundes (Wesenspr�fung) durch einen geeigneten
Sachverst�ndigen oder eine geeignete sachverst�ndige Stelle nachgewiesen wird,
da� dieser keine gesteigerte Aggressivit�t und Gef�hrlichkeit gegen�ber
Menschen oder Tieren aufweist:
� American Bulldog,
� Bullmastiff,
� Bullterrier,
� Bordeaux Dogge, Dogue de Bordeaux,
� Dogo Argentino,
� Fila Brasileiro,
� Kangal (Karabash),
� Kaukasischer Owtscharka,
� Mastiff,
� Mastin Espanol,
� Mastino Napoletano
� Tosa Inu.
(2) Gef�hrlich sind auch die Hunde, die
� durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine �ber das nat�rliche Ma�
hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Sch�rfe oder eine andere in
ihren Wirkungen vergleichbare mensch- oder tiergef�hrdende Eigenschaft
besitzen,
� einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
sofern dies nicht aus begr�ndetem Anla� geschah,
� ein anderes Tier durch Bi� gesch�digt haben, ohne selbst angegriffen worden
zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer art�blicher
Unterwerfungsgestik gebissen haben oder
� durch ihr Verhalten gezeigt haben, da� sie unkontrolliert andere Tiere hetzen
oder rei�en.
� 3 Sachkunde
(1) Sachkundig ist eine Person, die �ber die Kenntnisse und F�higkeiten
verf�gt, einen Hund nach � 2 so zu halten und zu f�hren, da� von diesem keine
Gefahr f�r Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Der Nachweis
der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung eines geeigneten
Sachverst�ndigen oder einer geeigneten sachverst�ndigen Stelle zu erbringen.
(2) Die Sachkundebescheinigung gilt jeweils nur in Verbindung mit dem Hund nach
� 2, f�r den sie erworben worden ist.
(3) Die in einem anderen Land erworbene Sachkundebescheinigung kann von der
zust�ndigen Beh�rde anerkannt werden, wenn sie den in Hessen gestellten
Anforderungen entspricht. Die im Inland bestandene J�gerpr�fung oder die
Anerkennung als beh�rdlicher Diensthundef�hrer gelten als Nachweis der
erforderlichen Sachkunde.
� 4 Zuverl�ssigkeit
(1) Die erforderliche Zuverl�ssigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
� wegen vors�tzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit, Vergewaltigung,
Zuh�lterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
einer gemeingef�hrlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder
Verm�gen,
� mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat
oder
� wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Geset
�ber die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz, das
Bundesjagdgesetz oder das Bet�ubungsmittelgesetz
� rechtskr�ftig verurteilt worden ist und wenn seit dem Eintritt der
Rechtskraft der letzten Verurteilung f�nf Jahre noch nicht vergangen sind. In
die Frist wird nicht die Zeit eingerechnet, die auf beh�rdliche Anordnung wegen
einer Straftat im Sinne des Satzes 1 in einer Anstalt verbracht worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverl�ssigkeit besitzt in der Regel auch nicht, wer
� wiederholt oder gr�blich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des
Waffengesetzes, des Gesetzes �ber die Kontrolle von Kriegswaffen, des
Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Bet�ubungsmittelgesetzes oder
gegen die Vorschriften dieser Verordnung versto�en hat,
� alkohols�chtig, rauschmittels�chtig, geisteskrank oder geistesschwach ist.
(3) Zum Nachweis der Zuverl�ssigkeit ist ein F�hrungszeugnis vorzulegen. Sind
Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverl�ssigkeit im Sinne des Abs. 2
Nr. 2 begr�nden, so kann die zust�ndige Beh�rde von Halterin, Halter oder
Aufsichtsperson ein amts- oder fach�rztliches Gutachten verlangen.
� 5 F�hren eines gef�hrlichen Hundes
(1) Einen gef�hrlichen Hund darf au�erhalb des eingefriedeten Besitztums nur
f�hren, wer
� das 18. Lebensjahr vollendet hat,
� die erforderliche Sachkunde und Zuverl�ssigkeit oder eine befristete
Erlaubnis nach � 14 Abs. 3 Satz 1 besitzt und
� 3. k�rperlich und geistig in der Lage ist, den gef�hrlichen Hund sicher zu
f�hren.
(2) Gef�hrliche Hunde d�rfen nur einzeln gef�hrt werden.
(3) Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson im Sinne von Abs. 1 darf
einen gef�hrlichen Hund au�erhalb des eingefriedeten Besitztums keiner Person
�berlassen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erf�llt.
� 6 Leinen- und Maulkorbzwang
(1) Wer einen gef�hrlichen Hund au�erhalb des eingefriedeten Besitztums oder
der Wohnung der Halterin oder des Halters laufen l癌t, hat diesen an der Leine
zu f�hren. Leine, Halsband und Halskette m�ssen so beschaffen sein, da� der
Hund sicher gehalten werden kann. Die Leine darf nur so lang sein, da� keine
Gefahr von dem Hund ausgehen kann, h�chstens jedoch zwei Meter. Satz 1 gilt
nicht f�r Gebiete, die von den Gemeinden als Freilaufgebiete f�r gef�hrliche
Hunde ausgewiesen sind und nicht f�r Hunde�bungspl�tze.
(2) An der Leine zu f�hren sind ferner alle Hunde, die mitgef�hrt werden
� bei �ffentlichen Versammlungen, Aufz�gen, Volksfesten, M�rkten, Messen und
sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gastst�tten,
� in von den Gemeinden zu bestimmenden, der Allgemeinheit zug�nglichen
umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Gr�nanlagen sowie
Fu�g�ngerzonen oder Teilen davon,
� in �ffentlichen Verkehrsmitteln.
(3) Wer einen gef�hrlichen Hund nach � 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, der �lter als
neun Monate ist, au�erhalb seiner Wohnung oder seines eingefriedeten Besitztums
f�hrt, hat diesem eine Vorrichtung anzulegen, die das Bei�en zuverl�ssig
verhindert; f�r andere gef�hrliche Hunde kann die zust�ndige Beh�rde das Tragen
einer solchen Vorrichtung anordnen.
(4) Die Erlaubnis der zust�ndigen Beh�rde nach � 13 ist mitzuf�hren. Die
Person, die den Hund f�hrt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat
zus�tzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuf�hren.
(5) F�r Diensthunde von Beh�rden und Rettungshunde besteht w�hrend ihres
Einsatzes oder ihrer Ausbildung kein Leinen- und Maulkorbzwang. F�r anerkannte
Blindenhunde kann auf Antrag der Halterin oder des Halters eine Ausnahme vom
Leinen- und Maulkorbzwang gemacht werden.
� 7 Sicherung von Grundst�cken und Wohnungen
(1) Grundst�cke und Zwinger, auf und in denen ein gef�hrlicher Hund gehalten
wird, sind so einzuz�unen und zu sichern, da� Personen au�erhalb dieser
Grundst�cke und Zwinger nicht gef�hrdet werden k�nnen, insbesondere ein
Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist. Gleiches gilt f�r Wohnungen, wenn ein
gef�hrlicher Hund in einer Wohnung gehalten wird.
(2) Alle Zug�nge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der Wohnung sind mit
deutlich sichtbarem Warnschild in Signalfarbe mit der Aufschrift "Vorsicht
Hund!" zu versehen.
� 8 Ausbildung von Hunden
(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivit�t und
Gef�hrlichkeit gegen�ber Menschen oder Tieren auszubilden. �ber Ausnahmen
entscheidet auf Antrag der Halterin oder des Halters die zust�ndige Beh�rde
nach Ma�gabe des Abs. 2.
(2) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden f�r die Ausbildung von Hunden nach
� 2 Abs. 1. Ansonsten kann sie erteilt werden, wenn
� die antragstellende Person nachweist, da� die Ausbildung Schutzzwecken dient,
� sie die erforderliche Sachkunde sowie Bef�higung zur Ausbildung besitzt und
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
� keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da� die antragstellende Person die
erforderliche Zuverl�ssigkeit nicht besitzt, und
� die der Ausbildung dienenden R�umlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen
eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung erm�glichen, so da�
die k�rperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht gef�hrdet wird.
� 9 Kennzeichnung
Hunde nach � 2 Abs. 1 sind mit einer zur Identifizierung geeigneten,
elektronisch lesbaren Marke (Chip) unver�nderlich zu kennzeichnen.
� 10 Unfruchtbarmachung
Die Halterin oder der Halter eines fortpflanzungsf�higen Hundes nach � 2 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 hat die fachgerechte, endg�ltige Unfruchtbarmachung unverz�glich
zu veranlassen, soweit nicht nachgewiesen wird, da� aus tiermedizinischen
Gr�nden hiervon abzusehen ist. In diesem Fall ist die Unfruchtbarmachung durch
andere geeignete Ma�nahmen durchzuf�hren. Die Unfruchtbarkeit ist durch eine
Bescheinigung einer Tier�rztin oder eines Tierarztes zu belegen.
� 11 Sicherstellung und T�tung von Hunden
(1) Die zust�ndige Beh�rde kann die Sicherstellung sowie die Verwahrung nach ㎣
40 und 41 des Hessischen Gesetzes �ber die �ffentliche Sicherheit und Ordnung
anordnen, wenn die nach dieser Verordnung bestehenden Verbote oder Gebote nicht
eingehalten werden oder den Anordnungen oder Auflagen der zust�ndigen Beh�rde
nicht nachgekommen wird. � 12 Satz 2 bleibt unber�hrt.
(2) Die zust�ndige Beh�rde kann die T�tung eines gef�hrlichen Hundes anordnen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da� von dem Hund eine Gefahr f�r
Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die T�tung ist
anzuordnen, wenn der Hund einen Menschen get�tet oder ernstlich verletzt hat.
� 12 Abgabeverbot f�r gef�hrliche Hunde
Handel, Erwerb sowie die Abgabe von gef�hrlichen Hunden nach � 2 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 sind verboten, so weit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
Zul�ssig bleibt die Abgabe an und die Annahme eines gef�hrlichen Hundes durch
Tierheime in gemeinn�tziger oder �ffentlicher Tr�gerschaft sowie an Personen,
die f�r diesen eine Erlaubnis nach � 14 Abs. 1 erhalten k�nnen. � 42 Abs. 1 Nr.
2 des Hessischen Gesetzes �ber die �ffentliche Sicherheit und Ordnung gilt
entsprechend.
� 13 Erlaubnis f�r das Halten gef�hrlicher Hunde
Wer einen Hund im Sinne des � 2 halten will, bedarf der Erlaubnis der
zust�ndigen Beh�rde, so weit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Die
Erlaubnispflicht gilt nicht f�r die Haltung von Diensthunden von Beh�rden.
� 14 Erteilung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis zum Halten eines gef�hrlichen Hundes nach � 2 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 darf nur erteilt werden, wenn
� die antragstellende Person ein besonderes Interesse zur Haltung des
gef�hrlichen Hundes nachweist,
� gegen ihre Zuverl�ssigkeit keine Bedenken bestehen,
� sie �ber die erforderliche Sachkunde verf�gt,
� sie das 18. Lebensjahr vollendet hat,
� f�r den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde,
� die bereits f�llig gewordene Hundesteuer entrichtet worden ist,
� sie nachweist, da� der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen
Ma�nahmen getroffen worden sind, damit von ihm keine Gefahren f�r Leben,
Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen,
� durch eine Begutachtung des Hundes (Wesenspr�fung) durch einen geeigneten
Sachverst�ndigen oder eine geeignete sachverst�ndige Stelle nachgewiesen ist,
da� dieser keine gesteigerte Aggressivit�t und Gef�hrlichkeit gegen�ber
Menschen oder Tieren aufweist,
� der Hund mit einer zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren
Marke (Chip) unver�nderlich gekennzeichnet ist, und
� die Bescheinigung �ber die Unfruchtbarkeit im Sinne des � 10 vorliegt.
Versagungsgr�nde aus anderen Vorschriften bleiben unber�hrt. Ein besonderes
Interesse nach Abs. 1 Nr. 1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn der
gef�hrliche Hund bereits vor dem 15. Juli 2000 von der antragstellenden Person
gehalten und die Erlaubnis bis zum 15. August 2000 beantragt wurde. Die
Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen.
(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gef�hrlichen Hundes nach � 2 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn der Nachweis durch eine Begutachtung des
Hundes (Wesenspr�fung) durch einen geeigneten Sachverst�ndigen oder eine
geeignete sachverst�ndige Stelle erbracht wird, da� dieser keine gesteigerte
Aggressivit�t und Gef�hrlichkeit gegen�ber Menschen oder Tieren aufweist.
Weiterhin m�ssen die in Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und 9 genannten Voraussetzungen
erf�llt sein. F�r Hunde, die vor dem 15. Juli 2000 gehalten wurden, kann die
Erlaubnis nur erteilt werden, wenn sie bis zum 15. August 2000 beantragt wurde.
Von diesem Erfordernis kann die zust�ndige Beh�rde insbesondere dann absehen,
wenn ein besonderes Interesse an der Haltung des Hundes nachgewiesen wird. Die
Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen.
(3) Erlangt die Beh�rde Kenntnis von der Gef�hrlichkeit eines Hundes nach � 2
Abs. 2, erteilt sie eine befristete Erlaubnis zum Halten des Hundes, sofern die
Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 4 bis 7 und 9 erf�llt sind und keine
Anhaltspunkte f�r die Unzuverl�ssigkeit der Halterin oder des Halters bestehen.
Von dem Erfordernis der Nr. 9 kann sie im Einzelfall absehen. Die Erlaubnis
kann unbefristet erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb
der von der zust�ndigen Beh�rde gesetzten Frist nachweist, da� auch die
Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 vorliegen. In diesem Fall gilt der
Hund nicht mehr als gef�hrlich.
(4) Der Nachweis der Sachkunde und der Unfruchtbarkeit mu� erst erbracht
werden, wenn der Hund ausgewachsen ist. Eine Begutachtung mu� erst vorgenommen
werden, wenn der Hund f�nfzehn Monate alt ist, soweit er nicht vorher auff�llig
geworden ist oder einer Aggressionszucht entstammt. Bis dahin kann jeweils eine
befristete Erlaubnis erteilt werden, wenn die �brigen Voraussetzungen erf�llt
sind.
(5) Eine auf Grund bisherigen Rechts erteilte Erlaubnis erlischt ein Jahr nach
In-Kraft-Treten dieser Verordnung, so weit sie nicht f�r einen dar�ber
hinausgehenden Zeitraum befristet wurde. F�r bei In-Kraft-Treten dieser
Verordnung gehaltene gef�hrliche Hunde ist eine Haftpflichtversicherung
innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten abzuschlie�en und nachzuweisen.
� 15 Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
(1) Erh�lt die Halterin oder der Halter Kenntnis davon, da� es sich um einen
Hund nach � 2 handeln k�nnte, hat sie oder er der zust�ndigen Beh�rde dies
unverz�glich anzuzeigen.
(2) Die Halterin oder der Halter sind verpflichtet, die nach dieser Verordnung
erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen zuzulassen und alle daf�r
notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen sowie alle f�r die
Durchf�hrung eines Erlaubnis-, Untersagungs- oder Sicherstellungsverfahrens
erforderlichen Daten an die zust�ndige Beh�rde und die zur
Sachverhaltsermittlung eingeschalteten Sachverst�ndigen oder sachverst�ndigen
Stellen zu �bermitteln.
(3) Wer einen Hund nach � 2 ver�u�ert oder abgibt, hat dem Erwerber oder dem
Annehmenden mitzuteilen, da� es sich um einen solchen Hund handelt.
(4) Der zust�ndigen Beh�rde sind innerhalb einer Woche anzuzeigen:
� Zucht, Kreuzung, Handel, Erwerb, Abgabe und Aufgabe der Haltung eines Hundes
nach � 2 unter Angabe von Namen, Anschriften neuer und fr�herer Halterinnen und
Halter und der Ort der Haltung des Hundes, falls dieser von der Anschrift der
Halterin oder des Halters abweicht,
� Zuzug, Wegzug oder Umzug der Halterin oder des Halters eines Hundes nach � 2,
sowie dessen Abhandenkommen oder Tod.
(5) Die bisher zust�ndige Beh�rde hat die neu zust�ndige Beh�rde �ber die
Sachverhalte nach Abs. 2 unter Angabe der Namen der Halterinnen und Halter der
Hunde zu unterrichten.
(6) Die zust�ndige Beh�rde teilt der f�r die Erhebung der Hundesteuer
zust�ndigen Stelle innerhalb der Gemeinde Namen und Anschriften von Halterinnen
und Haltern von Hunden nach � 2 mit.
� 16 Zust�ndigkeit
Zust�ndige Beh�rde f�r die Durchf�hrung dieser Verordnung sind die
B�rgermeister (Oberb�rgermeister) als �rtliche Ordnungsbeh�rden.
� 17 Geltungsbereich
Die f�r die Haltung und Ausbildung geltenden Vorschriften dieser Verordnung
finden nur auf Hunde Anwendung, die an einem Ort in Hessen gehalten oder
ausgebildet werden.
� 18 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des � 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes �ber die
�ffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig
� entgegen � 1 Abs. 2 einen Hund au�erhalb des eingefriedeten Besitztums ohne
das vorgeschriebene Halsband f�hrt oder laufen l癌t,
� entgegen � 1 Abs. 4 einer vollziehbaren Untersagung nicht nachkommt,
� entgegen � 5 Abs. 1 Nr. 1 einen gef�hrlichen Hund au�erhalb des
eingefriedeten Besitztums f�hrt, ohne das 18. Lebensjahr vollendet zu haben,
� entgegen � 5 Abs. 1 Nr. 2 einen gef�hrlichen Hund au�erhalb des
eingefriedeten Besitztums f�hrt, ohne die erforderliche Sachkunde oder
Zuverl�ssigkeit zu besitzen,
� entgegen � 5 Abs. 1 Nr. 3 einen gef�hrlichen Hund au�erhalb des
eingefriedeten Besitztums f�hrt, ohne k�rperlich oder geistig in der Lage zu
sein, den gef�hrlichen Hund sicher zu f�hren,
� entgegen � 5 Abs. 2 gef�hrliche Hunde nicht einzeln f�hrt,
� entgegen � 5 Abs. 3 einen gef�hrlichen Hund au�erhalb des eingefriedeten
Besitztums einer Person �berl癌t, die die Voraussetzungen des � 5 Abs. 1 nicht
erf�llt,
� entgegen � 6 Abs. 2 Nr. 1 einen Hund bei �ffentlichen Versammlungen,
Aufz�gen, Volksfesten, M�rkten, Messen oder sonstigen Veranstaltungen mit
Menschenansammlungen sowie in Gastst�tten mitf�hrt, ohne diesen anzuleinen,
� entgegen � 6 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund in der Allgemeinheit zug�nglichen
umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Gr�nanlagen sowie
Fu�g�ngerzonen oder Teilen davon mitf�hrt, ohne diesen anzuleinen,
� entgegen � 6 Abs. 2 Nr. 3 einen Hund in �ffentlichen Verkehrsmitteln
mitf�hrt, ohne diesen anzuleinen,
� entgegen � 6 Abs. 3 einen gef�hrlichen Hund nach � 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
au�erhalb seiner Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums ohne Vorrichtung,
die das Bei�en zuverl�ssig verhindert, f�hrt,
� entgegen � 6 Abs. 4 Satz 1 die erforderliche Erlaubnis nicht mitf�hrt,
� entgegen � 6 Abs. 4 Satz 2 die erforderliche Sachkundebescheinigung nicht
mitf�hrt,
� entgegen � 7 Abs. 1 Satz 1 das Grundst�ck nicht oder nicht ausreichend
einz�unt oder den Zwinger nicht oder nicht ausreichend sichert,
� entgegen � 7 Abs. 1 Satz 2 die Wohnung nicht oder nicht ausreichend sichert,
� entgegen � 7 Abs. 2 alle Zug�nge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der
Wohnung nicht mit deutlich sichtbarem Warnschild mit der Aufschrift
"Vorsicht Hund!" versieht,
� entgegen � 8 Abs. 1 Satz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivit�t und Gef�hrlichkeit gegen�ber Menschen und Tieren ausbildet,
� entgegen � 9 Hunde nach � 2 Abs. 1 nicht oder nicht unver�nderlich mit einer
zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Marke (Chip)
kennzeichnet,
� entgegen � 10 die fachgerechte, endg�ltige Unfruchtbarmachung eines fortpflanzungsf�higen
Hundes nach � 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht unverz�glich veranla�t,
� entgegen � 12 Satz 1 mit gef�hrlichen Hunden nach � 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Handel betreibt, sie erwirbt oder abgibt,
� entgegen � 13 Satz 1 einen Hund nach � 2 ohne die erforderliche Erlaubnis
h�lt,
� entgegen � 15 Abs. 1 die Gef�hrlichkeit des Hundes nach � 2 nicht oder nicht
unverz�glich anzeigt,
� entgegen � 15 Abs. 2 die erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen
nicht zul癌t, die notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen nicht oder nicht
vollst�ndig vorlegt sowie die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollst�ndig
�bermittelt,
� entgegen � 15 Abs. 3 dem Erwerber oder Annehmenden nicht mitteilt, da� es
sich um einen Hund nach � 2 handelt,
� entgegen � 15 Abs. 4 Nr. 1 nicht oder nicht rechtzeitig die Zucht, die
Kreuzung, den Handel, den Erwerb, die Abgabe oder Aufgabe der Haltung eines
Hundes nach � 2 anzeigt,
� entgegen � 15 Abs. 4 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig den Zuzug, den Wegzug
oder Umzug der Halterin oder des Halters eines Hundes nach � 2 sowie dessen
Abhandenkommen oder Tod anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach � 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes �ber
die �ffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Geldbu�e bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden.
� 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Gefahrenabwehrverordnung �ber das Halten von Hunden vom 15. August 1997
(GVBl. I S. 279) und die Gefahrenabwehrverordnung �ber Hunde mit gesteigerter
Aggressivit�t und Gef�hrlichkeit vom 5. Juli 2000 (GVBl. I. S. 355) werden
aufgehoben.
� 20 In-Kraft-Treten, Au�er-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verk�ndung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. August 2005 au�er Kraft.
zur�ck
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Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung �ber das F�hren und
Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V)
Aufgrund des � 4 Abs. 2 Satz 2 und des � 17 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 des
Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
M�rz 1998 (GVOBl. M-V S. 335) verordnet das Innenministerium sowie aufgrund des
� 100 Abs. 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in Verbindung mit � 2 Abs. 2
des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober
1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium:
� 1 Allgemeine Vorschriften f�r die Hundehaltung
(1) Gef�hrliche Hunde d�rfen nicht gez�chtet (nichtgewerbsm癌ige Zucht),
gehalten und gef�hrtwerden, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis nach � 4 vor.
Die Ausbildung zu einer gesteigerten Aggressivit�t und Gef�hrlichkeit gegen�ber
Menschen oder Tieren ist untersagt.
(2) Wer Hunde au�erhalb des befriedeten Besitztums f�hrt, muss k�rperlich und
geistig in der Lagesein, den Hund jederzeit so zu beaufsichtigen, dass
Menschen, Tiere oder Sachen nicht gef�hrdet werden.
(3) Es ist verboten, Hunde au�erhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht
frei laufen zu lassen. Hunde, die zu Versammlungen, Umz�gen, Volksfesten,
sonstigen �ffentlichen Veranstaltungen sowie an Orte mit gro�en
Menschenansammlungen und in �ffentliche Verkehrsmittel, Verkaufsst�tten oder
Tierg�rten mitgenommen werden, sind an der Leine zu f�hren.
(4) Au�erhalb des befriedeten Besitztums m�ssen Hunde ein Halsband mit Namen
und Wohnanschrift des Hundehalters oder eine g�ltige Steuermarke tragen.
(5) Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den
Willen des Hundehalters verlassen k�nnen.
� 2 Gef�hrliche Hunde
(1) Als gef�hrlich im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde,
1. bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten,
�ber das nat�rliche Ma� hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Sch�rfe
oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier
gef�hrdenden Eigenschaft auszugehen ist,
2. die einen Menschen oder ein Tier durch Biss gesch�digt haben, ohne selbst
angegriffen oder dazu durch Schl�ge oder in �hnlicher Weise provoziert worden
zu sein (bissige Hunde),
3. die wiederholt Menschen gef�hrdet haben, ohne selbst angegriffen oder
provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise
angesprungen haben.
(2) Bei Zweifeln hinsichtlich der Gef�hrlichkeit eines Hundes kann die �rtliche
Ordnungsbeh�rde das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen.
Der zust�ndige Amtstierarzt soll vor einer Entscheidung nach Satz 1 angeh�rt
werden.
(3) Bei Hunden der Rassen und Gruppen
1. American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bull Terrier,
4. Bull Terrier,
5. Bullmastiff,
6. Dogo Argentino,
7. Dogue de Bordeaux,
8. Fila Brasileiro,
9. Mastiff,
10. Mastino Espanol,
11. Mastino Napoletano,
12. Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hundenrassen oder -gruppen
wird vermutet, dass es sich um gef�hrliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
handelt. Der Hundehalter kann der �rtlichen Ordnungsbeh�rde im Einzelfall,
insbesondere durch eine Bescheinigung des Amts- oder eines durch diesen beauftragten
Tierarztes, nachweisen, dass der von ihm gehaltene Hund keine gesteigerte
Kampfesbereitschaft, Angriffslust, Sch�rfe oder eine andere in ihrer Wirkung
vergleichbare Eigenschaft gegen�ber Menschen oder Tieren aufweist. Satz 2 gilt
sinngem癌 f�r nichtgewerbsm癌ige Hundez�chter und die von ihnen gez�chteten
Hunde. �ber den Nachweis des Nichtvorliegens gefahrdrohender Eigenschaften
stellt die �rtliche Ordnungsbeh�rde eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung
verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung der
Gef�hrlichkeit des Hundes, sp�testens jedoch f�nf Jahre nach der Ausstellung
ihre G�ltigkeit. Beim F�hren der in der Bescheinigung aufgef�hrten Hunde
au�erhalb des befriedeten Besitztums ist die Bescheinigung mitzuf�hren und den
zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Pr�fung auszuh�ndigen. Satz 6
gilt auch f�r Personen, die gef�hrliche Hunde an Stelle des Halters f�hren.
(4) Ist ein nach Absatz 1 als gef�hrlich eingestufter Hund nicht mit einer
unver�nderlichen Kennzeichnung, insbesondere mit einer t�towierten
Zuchtregistrier-Nummer oder einem implantierten und nach einem �ffentlich
anerkannten Standard codierten Mikrochip, versehen, so hat die �rtliche
Ordnungsbeh�rde anzuordnen, dass der Halter des Hundes eine unver-�nderliche
Kennzeichnung binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist auf seine
Kosten anbringt oder anbringen l�sst und dies der Beh�rde nachweist. F�r Hunde,
deren Gef�hrlichkeit festgestellt wurde, sowie f�r Hunde, bei denen die
Vermutung der Gef�hrlichkeit nicht widerlegt wurde kann die �rtliche
Ordnungsbeh�rde dar�ber hinaus die Kennzeichnung mit einem Gro�buchstaben
"G" im linken Ohr oder auf dem linken Hinterlauf anordnen.
� 3 Verbote und Gebote f�r den Umgang mit gef�hrlichen Hunden
(1) Die Mitnahme gef�hrlicher Hunde auf Kinderspielpl�tze, an Badestellen oder
auf Fl�chen, die als Liegeplatz f�r Menschen ausgewiesen sind, ist verboten.
(2) Zug�nge zu befriedetem Besitztum sind vom Besitzer durch deutlich sichtbare
Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht, gef�hrlicher Hund!" oder
"Vorsicht, bissiger Hund!" kenntlich zu machen, wenn auf ihm
gef�hrliche Hunde gehalten werden.
(3) F�r gef�hrliche Hunde besteht �ber � 1 Abs. 3 hinaus au�erhalb des
befriedeten Besitztums Leinenzwang. Hundeleinen und -halsb�nder m�ssen
hinreichend fest sein und eine ununterbrochene Kontrolle des F�hrenden �ber die
Bewegungen des Hundes gew�hrleisten. Die L�nge der Leine darf h�chstens zwei
Meter betragen. Ist der Hund gef�hrlich im Sinne des � 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ist
ihm au�erhalb des eigenen befriedeten Besitztums zus�tzlich ein das Bei�en
verhindernder Maulkorb anzulegen. Die Regelungen der S�tze 1 bis 4 gelten auch
f�r das F�hren gef�hrlicher Hunde auf den Zuwegen und in den Treppenh�usern von
Mehrfamilienh�usern. Im befriedeten Besitztum Dritter d�rfen gef�hrliche Hunde
nur mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechtes ohne Leine und ohne Maulkorb
gef�hrt werden.
(4) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gef�hrliche Hunde f�hren.
(5) Die tats�chliche Gewalt �ber einen gef�hrlichen Hund darf nur solchen
Personen einger�umt werden, die die Gew�hr daf�r bieten, dass die Bestimmungen
dieser Verordnung beachtet werden. Wer einen gef�hrlichen Hund nicht nur
vor�bergehend einem anderen privaten Halter �berl�sst, hat Namen und
Wohnanschrift des neuen Halters unverz�glich der f�r den gew�hnlichen
Aufenthaltsort des bisherigen Halters zust�ndigen �rtlichen Ordnungsbeh�rde
mitzuteilen. Die Pflicht zur unverz�glichen Benachrichtigung der �rtlichen
Ordnungsbeh�rde besteht auch f�r den Fall, dass ein gef�hrlicher Hund dauerhaft
aus dem Einwirkungsbereich seines Halters entwichen ist.
� 4 Erlaubnispflicht
(1) Das nichtgewerbsm癌ige Z�chten, Halten und F�hren gef�hrlicher Hunde bedarf
der Erlaubnis der �rtlichen Ordnungsbeh�rde. Eine Erlaubnis zum
nichtgewerbsm癌igen Z�chten von gef�hrlichen Hunden berechtigt gleichzeitig zum
Halten und F�hren gef�hrlicher Hunde.
(2) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
1. die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt und das 18.
Lebensjahr vollendet hat,
2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person
die erforderliche Zuverl�ssigkeit oder k�rperliche Eignung nicht besitzt,
3. die der Zucht oder dem Halten dienenden R�umlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen
eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung erm�glichen, so dass
die k�rperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht gef�hrdet wird
und
4. der Halter das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit ausreichender
Deckungssumme nachweist.
(3) Die Erlaubnis ist auf diejenigen Hunderassen oder -gruppen zu beschr�nken,
f�r die die Sachkunde nachgewiesen wurde. Die Erlaubnis kann befristet und
unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden. Gegenstand einer Auflage soll die Verpflichtung zur
Nachweisf�hrung �ber den Hundebestand sein. Auflagen k�nnen auch nachtr�glich
aufgenommen, ge�ndert oder erg�nzt werden. Beim F�hren gef�hrlicher Hunde
au�erhalb des befriedeten Besitztums ist die Erlaubnis mitzuf�hren und den zur
Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Pr�fung auszuh�ndigen.
(4) Liegt kein Regelfall des � 2 Abs. 3 vor, haben Hundehalter, die bei ihren
Hunden das Vorliegen der Voraussetzungen des � 2 Abs. 1 erkannt haben, und
Hundehalter, bei deren Hunden die Gef�hrlichkeit nach � 2 Abs. 2 festgestellt
wurde, unverz�glich die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu beantragen
und die f�r die Erteilung der Erlaubnis notwendigen Voraussetzungen nach Absatz
2 nachzuweisen. Bis zur Entscheidung �ber den Antrag k�nnen gef�hrliche Hunde,
die nicht der Regelung des � 2 Abs. 3 unterliegen, ohne die nach Absatz 1
erforderliche Erlaubnis gehalten werden. Anstelle der Erlaubnis gen�gt ein
schriftlicher Nachweis dar�ber, dass ein Antrag nach dieser Vorschrift gestellt
worden ist.
(5) Die �rtliche Ordnungsbeh�rde kann das nichtgewerbsm癌ige Z�chten und das
Halten sowie F�hren gef�hrlicher Hunde untersagen, wenn
1. die Erlaubnis nach Absatz 1 nicht vor Erwerb des Hundes und in den F�llen des
Absatzes 4 nicht unverz�glich beantragt worden ist oder
2. eine dringende Gefahr f�r Leben oder k�rperliche Unversehrtheit von Menschen
oder Tieren nicht anders beseitigt werden kann.
Dar�ber hinaus kann die �rtliche Ordnungsbeh�rde anordnen, dass die Hunde des
von der Untersagungsverf�gung betroffenen Halters binnen angemessener, von ihr
zu bestimmender Frist einem Berechtigten �berlassen oder tierschutzgerecht
get�tet werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist k�nnen die Hunde
sichergestellt und verwertet werden. Ein Erl�s aus der Verwertung steht nach
Abzug der Verwaltungskosten dem bisherigen Halter zu. Die S�tze 2 bis 4 gelten
sinngem癌, wenn die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis unanfechtbar versagt
wurde, eine Erlaubnis zur�ckgenommen oder widerrufen wurde oder eine Erlaubnis
auf andere Weise unwirksam geworden ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 k�nnen die
Hunde sofort sichergestellt werden.
� 5 Sachkundenachweis
(1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde im Sinne von � 4 Abs. 2 Nr. 1 hat
erbracht, wer eine Pr�fung vor der zust�ndigen Beh�rde bestanden oder eine
gleichwertige Ausbildung bei staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen
absolviert hat. Eine erfolgreich abgelegte J�gerpr�fung gilt als Nachweis der
Sachkunde.
(2) Zust�ndige Beh�rde ist die Kreisordnungsbeh�rde. Sie bildet f�r die Abnahme
der Sachkundepr�fung einen Pr�fungsausschuss.
(3) Der Pr�fungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. F�r
den Ausschussvorsitz kommen vorzugsweise veterin�rwissenschaftlich ausgebildete
Bedienstete der Kreisordnungsbeh�rden in Betracht. Es darf nur einer der
Beisitzer im Bereich der Hundezucht t�tig sein.
(4) Bei der Sachkundepr�fung nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere
ausreichende Kenntnisse nachzuweisen �ber
1. das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden,
2. das richtige Verhalten des Menschen gegen�ber Hunden sowie
3. die wichtigsten Rechtsvorschriften f�r den Umgang mit Hunden.
Die Sachkunde braucht nur f�r die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu
werden, deren nichtgewerbsm癌ige Haltung beabsichtigt ist. Antragsteller, die
gef�hrliche Hunde nichtgewerbsm癌ig z�chten wollen, haben au�erdem gefestigte,
auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen. In den
Sachkundebescheinigungen sind die Hunderassen oder -gruppen, f�r die die
Sachkunde nachgewiesen wurde, anzugeben.
(5) Die sonstigen Einzelheiten des Sachkundenachweises regelt das
Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.
� 6 Zuverl�ssigkeit und k�rperliche Eignung
(1) Die erforderliche Zuverl�ssigkeit im Sinne von � 4 Abs. 2 Nr. 2 besitzen in
der Regel Personen nicht, die
1. wegen vors�tzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
Vergewaltigung, Zuh�lterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen
die Staatsgewalt, einer gemeingef�hrlichen Straftat oder einer Straftat gegen
das Eigentum und das Verm�gen,
2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen
Straftat oder
3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das
Bet�ubungsmittelgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskr�ftig verurteilt
worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung
f�nf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf beh�rdliche Anordnung in einer
Anstalt verwahrt worden ist. Gleiches gilt f�r Personen, die wiederholt oder
gr�blich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des
Bet�ubungsmittelgesetzes, des Bundesjagdgesetzes oder dieser Verordnung
versto�en haben.
(2) Die erforderliche k�rperliche Eignung im Sinne von � 4 Abs. 2 Nr. 2
besitzen in der Regel Personen nicht, die
1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung nach � 1896 des B�rgerlichen Gesetzbuches betreut werden oder
2. trunk- oder rauschmittels�chtig sind.
(3) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die k�rperliche Eignung
begr�nden, so kann die zust�ndige Beh�rde verlangen, dass der Antragsteller ein
amts- oder fach�rztliches Zeugnis �ber seine k�rperliche Eignung vorlegt.
(4) Inhaber von Erlaubnissen nach � 4 Abs. 1 sind sp�testens nach f�nf Jahren
erneut auf ihre Zuverl�ssigkeit hin zu �berpr�fen.
� 7 Ausnahmeregelungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht f�r Diensthunde der Beh�rden sowie Hunde des
Rettungs-dienstes und des Katastrophenschutzes, soweit der bestimmungsgem癌e
Einsatz dies erfordert.
(2) � 1 Abs. 2 und 3 gilt nicht f�r Blindenhunde und Behindertenbegleithunde. �
1 Abs. 3 Satz 1 und � 3 Abs. 3 und 4 gelten nicht f�r Jagd- und
Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung
eingesetzt werden.
(3) Die Vorschriften des � 2 Abs. 4 Satz 1, des � 3 Abs. 1 und des � 3 Abs. 5
sind auch auf die � 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Hunde anzuwenden, bei denen die Vermutung
der Gef�hrlichkeit im Einzelfall widerlegt wurde.
(4) Die �rtliche Ordnungsbeh�rde kann auf Antrag weitere Ausnahmen von den
Verboten und Geboten dieser Verordnung zulassen, wenn unter Ber�cksichtigung
der �rtlichen Verh�ltnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen
durch die Hundez�chtung oder -haltung nicht gef�hrdet werden.
(5) Hundehalter und Hundef�hrer, die sich nur vor�bergehend mit einem
gef�hrlichen Hund im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, sind von der
Erlaubnispflicht nach � 4 befreit. Sie haben bei einem Aufenthalt von mehr als
drei Tagen der �rtlich zust�ndigen Ordnungsbeh�rde das Mitf�hren des
gef�hrlichen Hundes und die Dauer des Aufenthaltes anzuzeigen.
(6) Die Kreis- und �rtlichen Ordnungsbeh�rden k�nnen f�r ihren Bereich
erg�nzende Verordnungen erlassen, wenn dies aufgrund der �rtlichen Verh�ltnisse
erforderlich ist.
(7) Die Bestimmungen kommunaler Satzungen �ber die Benutzung �ffentlicher
Einrichtungen bleiben unber�hrt.
� 8 Kosten
(1) F�r folgende Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden Geb�hren erhoben:
Nr. Amtshandlung Geb�hr in DM
1. Feststellung der Gef�hrlichkeit von Hunden nach � 2 Abs. 2 je Hund 80
2. Ausstellung einer Bescheinigung �ber den Nachweis des Nichtvorliegens
gefahrdrohender Eigenschaften gem癌 � 2 Abs. 3 Satz 4 je Hund 50
3. Entscheidung �ber die Erteilung einer Erlaubnis nach � 4 Abs. 1 75
4. Erlass einer Untersagungsverf�gung nach � 4 Abs. 5 Satz 1 und � 10 Abs. 2 50
bis 200
5. Sicherstellung von Tieren nach � 4 Abs. 5 Satz 3 und � 4 Abs. 5 Satz 6 50
bis 200
6. Abnahme der Sachkundepr�fung nach � 5 60 bis 250
7. Entscheidung �ber die Zulassung von Ausnahmen nach � 7 Abs. 4 30 bis 500
8. Ma�nahmen, insbesondere Pr�fungen und Untersuchungen, die im Interesse oder
auf Veranlassung des Geb�hrenschuldners vorgenommen werden und nicht unter
Nummer 1 bis 7 aufgef�hrt sind 50 bis 1 000
(2) Wird ein Antrag ausschlie�lich wegen Unzust�ndigkeit der Beh�rde abgelehnt,
wird keine Geb�hr erhoben. Im Falle der Zur�cknahme eines Antrags kann die Geb�hr
um die H�lfte erm癌igt werden, wenn mit der sachlichen Bearbeitung zwar schon
begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet wurde. Die Geb�hren f�r
Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 k�nnen aus Gr�nden der Billigkeit
um die H�lfte erm癌igt oder erlassen werden. Die Geb�hr nach Absatz 1 Nr. 6
wird auch erhoben, wenn die Sachkundepr�fung nach � 5 ohne Verschulden der
Pr�fbeh�rde und ohne ausreichende Entschuldigung des Antragstellers am
festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.
(3) Die Geb�hrenschuld entsteht
1. in den F�llen des � 4 Abs. 4 und des � 7 Abs. 4 mit dem Eingang des Antrags
bei der zust�ndigen Beh�rde,
2. mit der Bekanntgabe des Termins der Sachkundepr�fung gegen�ber dem Bewerber,
3. im �brigen mit der Beendigung der geb�hrenpflichtigen Amtshandlung.
(4) Als Auslagen werden erhoben
1. Aufwendungen nach � 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 des
Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
2. Aufwendungen, die durch die notwendige Hinzuziehung sonstiger
Auskunftspersonen und Hilfspersonen durch die Ordnungsbeh�rde entstehen,
3. Ausgaben f�r
a) die Reinigung von Dienstr�umen und Sachen bei �ber das gew�hnliche Ma�
hinaus- gehender Verschmutzung durch die Sicherstellung und amtliche Verwahrung
von Tieren,
b) die Bef�rderung, Beaufsichtigung, F�tterung und Pflege von Tieren
c) c) die Verwertung von Tieren.
(5) Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn in dem Verfahren keine
Geb�hrenschuld entsteht oder eine zun�chst entstandene Geb�hrenschuld ganz oder
teilweise fortgefallen ist.
(6) Geb�hrenschuldner ist derjenige, der nach dieser Verordnung verpflichtet
ist oder gegen den nach dieser Verordnung Anordnungen getroffen werden sollen.
Eine Kostenschuld, die gegen�ber mehreren Pflichtigen, die nicht
Gesamtschuldner sind, bei derselben Gelegenheit entsteht, wird in angemessenem
Verh�ltnis geteilt.
(7) Die durch die �bertragung von Aufgaben durch diese Verordnung entstehende
Mehrbelastung der 훝ter, amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien
St�dte wird durch die Erhebung von Geb�hren und Auslagen f�r die ausgef�hrten
Amtshandlungen ausgeglichen.
� 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des � 19 Abs. 1 des Sicherheits- und
Ordnungsgesetzes handelt, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig
1. entgegen � 1 Abs. 2 Hunde f�hrt, obwohl er nicht in der Lage ist, diese
jederzeit so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht
gef�hrdet werden,
2. entgegen � 1 Abs. 3 Satz 1 Hunde au�erhalb des befriedeten Besitztums ohne
Aufsicht frei laufen l�sst,
3. entgegen � 1 Abs. 3 Satz 2 Hunde, die zu Versammlungen, Umz�gen, Volksfesten
oder sonstigen �ffentlichen Veranstaltungen sowie an Orte mit gro�en
Menschenansammlungen und in �ffentliche Verkehrsmittel, Verkaufsst�tten oder
Tierg�rten mitgenommen werden, nicht an der Leine f�hrt,
4. entgegen � 1 Abs. 4 au�erhalb des befriedeten Besitztums Hunde laufen l�sst,
obwohl diese kein Halsband mit Namen und Wohnanschrift des Halters oder eine
g�ltige Steuermarke tragen,
5. entgegen � 1 Abs. 5 Hunde so h�lt, dass sie gegen den Willen des
Hundehalters das befriedete Besitztum verlassen k�nnen,
6. entgegen � 2 Abs. 3 Satz 6 und 7 die Bescheinigung nicht mit sich f�hrt oder
den zur Personenkontrolle Befugten nicht aush�ndigt und
7. entgegen � 2 Abs. 4 Satz 1 oder 2 eine Kennzeichnung nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise anbringt oder
anbringen l�sst,
8. entgegen � 3 Abs. 1 und � 7 Abs. 3 einen in � 2 Abs. 1 oder � 2 Abs. 3 Satz
1 aufgef�hrten Hund auf Kinderspielpl�tze, an Badestellen oder auf Fl�chen, die
als Liegeplatz f�r Menschen ausgewiesen sind, mitnimmt,
9. entgegen � 3 Abs. 2 das befriedete Besitztum nicht mit Warnschildern
kenntlich macht, die die Aufschrift "Vorsicht, gef�hrlicher Hund!"
oder "Vorsicht, bissiger Hund!" tragen,
10. entgegen � 3 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 5 gef�hrliche Hunde nicht an der Leine
f�hrt oder f�r das Anleinen ungeeignete Leinen oder Halsb�nder verwendet,
11. entgegen � 3 Abs. 3 Satz 4 oder 5 gef�hrlichen Hunden keinen das Bei�en
verhindern den Maulkorb anlegt,
12. entgegen � 3 Abs. 3 Satz 6 gef�hrliche Hunde im befriedeten Besitztum
Dritter trotz fehlender Zustimmung des Hausrechtsinhabers ohne Leine oder
Maulkorb f�hrt,
13. entgegen � 3 Abs. 4 Satz 2 gleichzeitig mehrere gef�hrliche Hunde f�hrt,
14. entgegen � 3 Abs. 5 Satz 1 und � 7 Abs. 3 einen in � 2 Abs. 1 oder � 2 Abs.
3 Satz 1 aufgef�hrten Hund Personen �berl�sst, die nicht die Gew�hr daf�r
bieten, dass sie die Bestimmungen der Verordnung einhalten,
15. entgegen � 3 Abs. 5 Satz 2 und 3 erforderliche Mitteilungen an die �rtliche
Ordnungsbeh�rde nicht oder nicht unverz�glich vornimmt,
16. entgegen � 4 Abs. 1 gef�hrliche Hunde ohne beh�rdliche Erlaubnis
nichtgewerblich z�chtet, h�lt oder f�hrt,
17. einer inhaltlichen Beschr�nkung oder vollziehbaren Auflage nach � 4 Abs. 3
zuwiderhandelt,
18. entgegen � 4 Abs. 3 Satz 5 die dort bezeichneten Urkunden nicht mit sich
f�hrt oder den zur Personenkontrolle Befugten nicht aush�ndigt und
19. entgegen � 4 Abs. 4 Satz 1 erforderliche Antr�ge nicht oder nicht
unverz�glich stellt oder die Erbringung der erforderlichen Nachweise verz�gert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu�e bis zu 10 000 Deutsche Mark
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbeh�rden im Sinne des � 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes �ber
Ordnungs-widrigkeiten sind die �rtlichen Ordnungsbeh�rden.
(4) Gegenst�nde und Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten des Absatzes 1
Nr. 1 bis 5, 7 bis 14 und 16 beziehen oder die zu ihrer Vorbereitung oder
Begehung verwendet worden sind, k�nnen nach � 19 Abs. 4 des Sicherheits- und
Ordnungsgesetzes eingezogen werden.
� 10 �bergangsbestimmung
(1) F�r die in � 2 Abs. 3 aufgef�hrten Hunde ist binnen sechs Wochen nach
In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Erlaubnis nach � 4 zu beantragen. Bei
fristgerechter Antragstellung nach Satz 1 gilt � 4 Abs. 4 Satz 2 und 3
entsprechend.
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist gilt � 4 Abs. 5
entsprechend.
� 11 In-Kraft-Treten, Au�er-Kraft-Treten
(1) � 9 Abs. 1 Nr. 16, 17 und 18 tritt am ersten Tag des zweiten auf die
Verk�ndung folgenden Kalendermonats in Kraft. Im �brigen tritt diese Verordnung
am Tage nach der Verk�ndung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt zehn Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten au�er Kraft.
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Niedersachsen
Nieders�chsisches Gesetz �ber
das Halten von Hunden (NHundG) Vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 2 �
VORIS 21011 �)
Der Nieders�chsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
� 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren f�r die �ffentliche Sicherheit vorzubeugen
und abzuwehren, die mit dem Halten und F�hren von Hunden verbunden sind.
� 2 Allgemeine Pflichten
Hunde sind so zu halten und zu f�hren, dass von ihnen keine Gefahren f�r die �ffentliche
Sicherheit ausgehen.
� 3 Erlaubnispflicht
(1) Wer einen nach Ma�gabe der Abs�tze 2 und 3 gef�hrlichen Hund h�lt, bedarf
der Erlaubnis.
(2) Als gef�hrlich gelten die in � 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschr�nkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) genannten
Hunde.
(3) 1Erh�lt die Beh�rde einen Hinweis darauf, dass ein Hund einer anderen Rasse
oder eines anderen Typs eine gesteigerte Aggressivit�t aufweist, insbesondere
Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine �ber das nat�rliche Ma�
hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Sch�rfe gezeigt hat, so hat
sie den Hinweis von Amts wegen zu pr�fen. Ergibt die Pr�fung Tatsachen, die den
Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr f�r die �ffentliche Sicherheit
ausgeht, so stellt die Beh�rde fest, dass der Hund gef�hrlich ist. Widerspruch
und Klage gegen diese Feststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Personen, die mit einer nach � 11 des Tierschutzgesetzes erteilten
Erlaubnis ein Tierheim oder eine �hnliche Einrichtung betreiben, bed�rfen
keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Gleiches gilt f�r K�rperschaften des
�ffentlichen Rechts f�r die von ihnen gehaltenen Diensthunde.
(5) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht, wer in Niedersachsen keine
Hauptwohnung im Sinne des � 8 Abs. 1 des Nieders�chsischen Meldegesetzes (NMG)
hat und sich nicht l�nger als zwei Monate ununterbrochen in Niedersachsen
aufh�lt. Ein gef�hrlicher Hund nach Absatz 2 ist au�erhalb ausbruchsicherer
Grundst�cke anzuleinen.
� 4 Beantragung der Erlaubnis
Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter eine Erlaubnis, so gilt das
Halten des Hundes bis zur Entscheidung �ber den Antrag als erlaubt. Der Hund
ist au�erhalb ausbruchsicherer Grundst�cke anzuleinen und hat einen Maulkorb zu
tragen. Die Person, die den Hund f�hrt, hat eine von der Beh�rde auszustellende
Bescheinigung �ber die Antragstellung mitzuf�hren und der Beh�rde auf Verlangen
zur Pr�fung auszuh�ndigen.
� 5 Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn 1. die Hundehalterin oder der
Hundehalter das 18. Lebensjahr vollendet hat und die zum Halten des
gef�hrlichen Hundes erforderliche Zuverl�ssigkeit (� 6), pers�nliche Eignung (�
7) und Sachkunde (� 8) besitzt,
2. die F�higkeit des Hundes zu sozialvertr�glichem Verhalten durch einen
Wesenstest (� 9) nachgewiesen ist,
3. der Hund unver�nderlich so gekennzeichnet ist, dass seine Identifizierung
gew�hrleistet ist, und
4. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund
verursachten Sch�den (� 10) nachgewiesen ist.
(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person, so sind
die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 durch die f�r die Betreuung des Hundes
verantwortliche Person zu erf�llen.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Beh�rde innerhalb von drei
Monaten die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der
Erlaubnisvoraussetzungen zu pr�fen. Die Frist kann auf Antrag um h�chstens drei
Monate verl�ngert werden. Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen.
(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt
sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen k�nnen auch
nachtr�glich aufgenommen, ge�ndert oder erg�nzt werden.
(5) Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis haben keine
aufschiebende Wirkung.
� 6 Zuverl�ssigkeit
Die erforderliche Zuverl�ssigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
1. wegen
a) unerlaubten Umgangs mit gef�hrlichen Hunden,
b) einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz �ber
die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem
Bundesjagdgesetz,
c) einer anderen, vors�tzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr
als 50 Tagess�tzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskr�ftig verurteilt
worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung
f�nf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
2. wiederholt oder gr�blich gegen Vorschriften dieses Gesetzes versto�en hat.
Zur Pr�fung der Zuverl�ssigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein
F�hrungszeugnis zur Vorlage bei einer Beh�rde nach � 30 Abs. 5 des
Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.
� 7 Pers�nliche Eignung
(1) Die erforderliche pers�nliche Eignung besitzt in der Regel nicht, wer
1. gesch�ftsunf�hig ist,
2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung nach � 1896 des B�rgerlichen Gesetzbuchs betreut wird,
3. von Alkohol oder Bet�ubungsmitteln abh�ngig ist oder
4. aufgrund geringer k�rperlicher Kr�fte den Hund nicht sicher f�hren kann.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die pers�nliche Eignung
begr�nden, so kann die Beh�rde die Beibringung eines fach�rztlichen oder
fachpsychologischen Gutachtens anordnen.
� 8 Sachkunde
Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht, wer aufgrund seiner
Kenntnisse und F�higkeiten den Hund so halten und f�hren kann, dass von diesem
voraussichtlich keine Gefahr f�r die �ffentliche Sicherheit ausgeht.
� 9 Wesenstest
Die Sozialvertr�glichkeit des Hundes kann nur durch einen Wesenstest
nachgewiesen werden, der von einer vom Fachministerium zugelassenen Person oder
Stelle durchgef�hrt worden ist. Der Nachweis der Sozialvertr�glichkeit kann
auch durch einen in einem anderen Land oder Staat durchgef�hrten Test erbracht
werden, wenn das Fachministerium den Test dieses Landes oder Staates als dem
Wesenstest nach Satz 1 gleichwertig anerkannt hat.
� 10 Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in H�he von
500 000 Euro f�r Personensch�den und in H�he von 250 000 Euro f�r Sachsch�den
und sonstige Verm�genssch�den abzuschlie�en und aufrechtzuerhalten. Zust�ndige
Stelle nach � 158 c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes �ber den Versicherungsvertrag
ist die nach � 15 zust�ndige Beh�rde.
� 11 F�hren eines gef�hrlichen Hundes
(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gef�hrlichen Hund
au�erhalb ausbruchsicherer Grundst�cke nur pers�nlich f�hren oder eine Person
damit beauftragen, die eine Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 besitzt.
(2) Gef�hrliche Hunde sind au�erhalb ausbruchsicherer privater Grundst�cke
anzuleinen.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim F�hren eines gef�hrlichen
Hundes die Erlaubnis mitzuf�hren und der Beh�rde auf Verlangen zur Pr�fung
auszuh�ndigen.
(4) Die Beh�rde hat einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem
Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, dass sie einen
gef�hrlichen Hund au�erhalb ausbruchsicherer Grundst�cke f�hren darf, wenn die
Person die Voraussetzungen des � 5 Abs. 1 Nr. 1 erf�llt. Sie hat diese
Bescheinigung und die Erlaubnis beim F�hren des Hundes mitzuf�hren und der
Beh�rde auf Verlangen zur Pr�fung auszuh�ndigen.
� 12 Mitwirkungspflichten, Betretensrecht
(1) Die Halterin oder der Halter eines gef�hrlichen Hundes hat der Beh�rde
1. die Aufgabe des Haltens des Hundes einschlie�lich des Namens und der
Anschrift einer neuen Hundehalterin oder eines neuen Hundehalters,
2. das Abhandenkommen oder den Tod des Hundes und
3. An- und Abmeldungen (� 9 Abs. 1 und 2 NMG) sowie Anzeigen (� 13 Abs. 2 NMG)
unverz�glich schriftlich mitzuteilen.
(2) Soweit dies zur Durchf�hrung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben
Hundehalterinnen und Hundehalter die ihren Hund betreffenden Feststellungen zu
erm�glichen, Ausk�nfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft
verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung sie oder eine der in � 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz �ber Ordnungswidrigkeiten aussetzen w�rde.
(3) Bedienstete und sonstige Beauftragte der Beh�rde d�rfen, soweit dies zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
1. Grundst�cke mit Ausnahme von Wohngeb�uden jederzeit und
2. Betriebsr�ume w�hrend der Betriebszeiten betreten. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschr�nkt.
� 13 Sonstige Ma�nahmen zur Gefahrenabwehr
(1) Die Beh�rde kann unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes nach Ma�gabe
des Nieders�chsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) die im Einzelfall
notwendigen Ma�nahmen treffen, um eine von einem Hund ausgehende Gefahr f�r die
�ffentliche Sicherheit abzuwehren.
(2) Die Befugnis der nach � 55 NGefAG zust�ndigen Beh�rden, Verordnungen zur
Abwehr abstrakter von Hunden ausgehender Gefahren zu erlassen, bleibt
unber�hrt.
� 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig
1. einen Hund entgegen � 3 Abs. 5 Satz 2 nicht angeleint f�hrt,
2. einen Hund entgegen � 4 Satz 2 nicht angeleint oder ohne Maulkorb f�hrt,
3. entgegen � 4 Satz 3 die Bescheinigung �ber die Antragstellung nicht mitf�hrt
oder aush�ndigt,
4. gegen eine Auflage oder Bedingung nach � 5 Abs. 4 verst秤t,
5. einen Hund entgegen � 11 Abs. 1 durch eine Person f�hren l�sst, die keine
Bescheinigung nach � 11 Abs. 4 Satz 1 besitzt,
6. einen Hund entgegen � 11 Abs. 2 nicht angeleint f�hrt,
7. entgegen � 11 Abs. 3 die Erlaubnis nicht mitf�hrt oder aush�ndigt,
8. entgegen � 11 Abs. 4 Satz 2 die Erlaubnis oder die Bescheinigung nicht
mitf�hrt oder aush�ndigt,
9. entgegen � 12 Abs. 1 eine Mitteilungspflicht nicht erf�llt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu�e bis zu 10 000 Euro geahndet
werden.
� 15 Zust�ndigkeit, Deckung der Kosten
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von den Landkreisen und kreisfreien
St�dten wahrgenommen. In der Region Hannover ist die Landeshauptstadt Hannover
in ihrem Gebiet, im �brigen die Region Hannover zust�ndig. Die Zust�ndigkeit
der gro�en selbst�ndigen St�dte nach � 11 Abs. 1 Satz 1 sowie der selbst�ndigen
Gemeinden nach � 12 Abs. 1 Satz 3 der Nieders�chsischen Gemeindeordnung wird
ausgeschlossen.
(2) Die Aufgaben nach diesem Gesetz geh�ren zum �bertragenen Wirkungskreis. Die
durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehenden Kosten werden im Rahmen des
kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.
� 16 In-Kraft-Treten und �bergangsvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. M�rz 2003 in Kraft.
(2) Eine Ausnahmegenehmigung, die nach � 1 Abs. 2 der Gefahrtierverordnung vom
5. Juli 2000 (Nds. GVBl. S. 149), ge�ndert durch Verordnung vom 12. September
2001 (Nds. GVBl. S. 608), erteilt ist, gilt als Erlaubnis nach � 3 Abs. 1 fort.
Diese erlischt, wenn nicht bis zum 31. Mai 2003 der Abschluss einer
Haftpflichtversicherung nach � 10 gegen�ber der Beh�rde nachgewiesen wird.
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Nordrhein
-Westfalen
Ordnungsbeh�rdliche Verordnung
�ber das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde
vom 30.6.2000
(Landeshundeverordnung - LHV NRW) Aufgrund des � 26 Abs.1 des
Ordnungsbeh�rdengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980
(GV. NRW. S. 528). zuletzt ge�ndert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV.
NRW. S. 1115), wird f�r das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen
mit dem Innenministerium verordnet:
�1 Anwendungsbereich und Meldepflicht
(1) Diese Verordnung gilt f�r das Halten von Hunden, die ausgewachsen eine
Widerristh�he von mindestens 40 cm oder aber ein Gewicht von mindestens 20 kg
erreichen. Dar�ber hinaus gilt diese Verordnung f�r das Halten, die Zucht, die
Ausbildung und das Abrichten von Hunden, die die Kriterien nach � 2 erf�llen,
sowie ferner f�r Hunde der Rassen der Anlagen 1 und 2 oder Kreuzungen der darin
genannten Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen, unabh�ngig von
deren Gr秤e oder Gewicht.
(2) Das Halten eines Hundes im Sinne von Absatz 1 ist der zust�ndigen Beh�rde
vom Halter anzuzeigen.
�2 Begriffsbestimmungen
Als gef�hrliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Sch�rfe oder andere in
der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gez�chtet werden oder die eine
Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf
Zivilsch�rfe begonnen oder abgeschlossen haben,
Hunde, die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen
haben,
Hunde, die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben,
Hunde, die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder
Hunde hetzen oder rei�en.
�3 Voraussetzungen f�r das Halten von Hunden nach �1 Abs.1 Satz 1
(1) Hunde, die unter den Anwendungsbereich von � 1 Abs. 1 Satz 1 fallen, d�rfen
nur von Personen gehalten werden, die die dazu erforderlichen Kenntnisse und
F�higkeiten (Sachkunde) besitzen und �ber die daf�r notwendige Zuverl�ssigkeit
verf�gen. Die Kenntnisse und F�higkeiten sind der zust�ndigen Beh�rde f�r jeden
gehaltenen Hund durch eine Bescheinigung einer Tierarztekammer des Landes
Nordrhein-Westfalen nachzuweisen.
(2) Als sachkundig im Sinne des Absatzes 1 gelten
Personen, die seit mehr als 3 Jahren Hunde im Sinne von � 1 Abs. 1 Satz 1
halten, sofern es dabei zu keinen tierschulz- oder ordnungsbeh�rdlich ;
erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zust�ndigen Beh�rde
schriftlich versichert haben,
Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die J�gerpr�fung mit Erfolg
abgelegt haben, . .
Personen, die eine Erlaubnis nach � 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des
Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen.
(3) Zum Nachweis der Zuverl�ssigkeit ist vom Halter ein F�hrungszeugnis
vorzulegen (Auszug aus dem Bundeszentralregister).
(4) Hunde im Sinne von � 1 Abs. 1 Satz 1 d�rfen innerhalb im Zusammenhang
bebauter Ortsteile auf �ffentlichen Stra�en und Pl�tzen sowie in �ffentlichen
Verkehrsmitteln nur angeleint gef�hrt werden.
(5) F�r Hunde im Sinne dieser Verordnung muss der Abschluss einer
Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.
(6) Jeder Hund im Sinne dieser Verordnung ist dauerhaft auf Kosten des Halters
per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Identit�t des Hundes (Rasse, Gewicht, Gr秤e.
Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist der zust�ndigen Beh�rde vom Halter
mitzuteilen,
�4 Voraussetzungen f�r das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten
von Hunden der Anlagen 1 und 2 sowie von gef�hrlichen Hunden
(1) Das Halten, die Ausbildung und das Abrichten von Hunden der Anlagen 1 und
2. von Kreuzungen der darin genannten Rassen, von Kreuzungen dieser Rassen mit
Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sowie von gef�hrlichen Hunden im Sinne
des � 2 bed�rfen der ordnungsbeh�rdlichen Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird der antragstellenden Person nur erteilt, wenn
sie das 18. Lebensjahr vollendet hat,
sie ihre Sachkunde gegen�ber der f�r den Vollzug des Tierschutzgesetzes
zust�ndigen Beh�rde nachgewiesen hat,
sie die erforderliche Zuverl�ssigkeit besitzt.
die der Zucht, der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden
R�umlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und
ausbruchsichere Unterbringung erm�glichen, so dass die k�rperliche
Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gef�hrdet wird,
die Voraussetzungen des � 3 Abs. 3, 5 und 6 erf�llt sind.
(3) Haltern von Hunden im Sinne des � 2 Buchstabe a oder der Anlage 1 wird die
Erlaubnis dar�ber hinaus nur erteilt, wenn ein �berwiegendes besonderes
.Interesse f�r das Halten, die Ausbildung oder das Abrichten nachgewiesen wird.
Ein �berwiegendes besonderes Interesse kann insbesondere dann vorliegen, wenn
es der Bewachung eines gef�hrdeten Besitztums dient.
(4) Die Erlaubnis soll befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt
werden und kann insbesondere mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Gegenstand einer Auflage kann auch die Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung
aufgrund des Gutachtens des beamteten Tierarztes sein.
Auflagen k�nnen auch nachtr�glich aufgenommen, ge�ndert und erg�nzt werden. Die
Erlaubnis ist zur�ckzunehmen, wenn nachtr�glich bekannt wird, dass eine der
Voraussetzungen des Absatzes 2 bei der Erteilung der Erlaubnis nicht vorgelegen
hat oder eine Voraussetzung nach Erteilung der Erlaubnis entfallen ist
(5) Die Zucht mit gef�hrlichen Hunden im Sinne von � 2 und mit Hunden der
Anlage 1 ist verboten.
�5 Zuverl�ssigkeit
(1) Die erforderliche Zuverl�ssigkeit (� 3 Abs. 3, � 4 Abs. 2 Nr. 3) besitzen
in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen vors�tzlichen Angriffs auf
das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuh�lterei. Land- oder
Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer
gemeingef�hrlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das
Verm�gen,
wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz
�ber die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das
Bundesjagdgesetz rechtskr�ftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt
der Rechtskraft der letzten Verurteilung f�nf Jahre noch nicht verstrichen
sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der
Antragsteller auf beh�rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverl�ssigkeit besitzen ferner in der Regel Personen
nicht, die
gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes
�ber die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des
Bundesjagdgesetzes oder gegen � 4 Abs. 1 oder � 6 Abs. 2 und 3 dieser
Verordnung versto�en haben,
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung Beireute nach � 1696 des B�rgerlichen Gesetzbuches sind,
trunks�chtig oder rauschmittels�chtig sind oder
wahrheitswidrig eine Erkl�rung im Sinne des � 3 Abs. 2 Buchstabe a abgegeben
haben.
�6 Halten gef�hrlicher Hunde und von Hunden der Anlagen 1 und 2
(1) Gef�hrliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin
genannten Rassen. Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder
Mischlingen sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gef�hrdet
werden.
(2) Innerhalb befriedeten Besitztums sind gef�hrliche Hunde und Hunde der
Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser
Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen so zu halten, dass sie dieses
gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen k�nnen.
(3) Au�erhalb befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienh�usern auf Zuwegen und
in deren Treppenh�usern, auf �ffentlichen Stra�en und Pl�tzen, in �ffentlichen
Verkehrsmitteln und in �ffentlichen R�umen sind gef�hrliche Hunde und Hunde der
Anlagen 1 und 2. Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser
Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen an der Leine zu f�hren.
Dar�ber hinaus m�ssen sie einen das Bei�en verhindernden Maulkorb oder eine in
der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen. Der Halter oder eine andere
Aufsichtsperson muss von der k�rperlichen Konstitution her in der Lage sein,
den Hund sicher an der Leine zu halten; die Leine muss so beschaffen sein, dass
der Hund sicher gehalten werden kann. Eine andere Aufsichtsperson als der
Halter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Die zust�ndige Beh�rde kann f�r Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der
darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder
Mischlingen - sofern diese nicht die Kriterien des � 2 erf�llen -Ausnahmen von
Absatz 3 Satz 1 und 2 zulassen, wenn der Hundehalter nachweist, dass.eine
Gefahr f�r die �ffentliche Sicherheit nicht zu bef�rchten ist. Die Zulassung
der Ausnahme kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie
mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen k�nnen auch
nachtr�glich aufgenommen, ge�ndert und erg�nzt werden.
�7 Untersagung der Haltung gef�hrlicher Hunde sowie von Hunden der Anlagen 1
und 2
(1) Die zust�ndige Beh�rde hat das Halten eines gef�hrlichen Hundes und von
Hunden der Antagen 1 und 2 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen des � 4 Abs. 2 nicht erf�llt
werden oder dass durch das Halten eine Gefahr f�r Leben oder Gesundheit von
Menschen oder Tieren besteht ...
(2) Eine Untersagung nach Absatz 1 sowie andere nach Ma�gabe des
Ordnungsbeh�rdengesetzes im Einzelfall getroffene Anordnungen zur
Gefahrenabwehr, wie Verhaltenstherapierung, Unfruchtbarmachung, Unterbringung
in einem Tierheim, Sicherstellung und Einschl�ferung sind unter Beachtung
tierschutzrechtlicher Vorschriften unabh�ngig davon zul�ssig, ob eine Erlaubnis
nach � 4 beantragt oder erteilt worden ist.
(3) Das Halten eines Hundes im Sinne von � 2 oder im Sinne der Anlagen 1 oder 2
kann auch untersagt werden, weil eine Erlaubnis nach � 4 nicht innerhalb einer
von der zust�ndigen Beh�rde gesetzten Frist beantragt wurde oder danach nicht
erteilt wurde.
�8 Zust�ndigkeiten
Zust�ndige Beh�rde im Sinne dieser Verordnung ist die �rtliche Ordnungsbeh�rde.
�9 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet auf Diensthunde der Bundes- und Landesbeh�rden sowie
auf Diensthunde der Gemeinden und Gemeindeverb�nde keine Anwendung.
�10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig
entgegen � 1 Abs. das Halten eines Hundes nicht anzeigt,
entgegen � 3 Abs. 1 einen Hund h�lt, ohne die erforderliche Sachkunde
nachzuweisen.
entgegen � 3 Abs. 2 Buchstabe a wahrheitswidrig eine Erkl�rung abgibt,
entgegen � 3 Abs. 4 Hunde im Sinne von � 1 Abs. 1 Satz 1 innerhalb im
Zusammenhang bebauter Ortsteile auf �ffentlichen Stra�en und Pl�tzen sowie in
�ffentlichen Verkehrsmitteln nicht angeleint f�hrt,
entgegen � 3 Abs. 5 keine Haftpflichtversicherung nachweist,
entgegen � 3 Abs. 6 einen Hund nicht dauerhaft per Mikrochip kennzeichnet,
entgegen � 4 Abs. 5 mit gef�hrlichen Hunden im Sinne von � 2 oder Hunden der
Anlage 1 z�chtet,
entgegen � 6 Abs. 2 gef�hrliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2. Kreuzungen
der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen
oder Mischlingen innerhalb befriedeten Besitztums nicht so h�lt, dass sie
dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen k�nnen.
entgegen � 6 Abs. 3 Satz 1 gef�hrliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2,
Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden
anderer Rassen oder Mischlingen nicht an der Leine f�hrt oder entgegen � 6 Abs.
3 Satz 2 gef�hrlichen Hunden und Hunden der Anlagen 1 und 2 sowie Nachkommen
aus Kreuzungen mit den darin genannten Rassen oder Mischlingen keinen Maulkorb
oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung aufsetzt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu�e bis zu zweitausend Deutsche
Mark (1.022 EURO) geahndet werden.
(3) Verwaltungsbeh�rde im Sinne des � 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes �ber
Ordnungswidrigkeiten ist die �rtliche Ordnungsbeh�rde.
�11 Kommunale Rechtsvorschriften
Kommunale Rechtsvorschriften �ber das Halten von Hunden einschlie�lich von
Anleingeboten bleiben unber�hrt, soweit diese Vorschriften nicht gef�hrliche
Hunde im Sinne dieser Verordnung besonders betreffen.
�12 Inkrafttreten, Au�erkrafttreten, �bergangsregelungen
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verk�ndung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Ordnungsbeh�rdliche Verordnung �ber die Zucht, die Ausbildung, das
Abrichten und das Halten gef�hrlicher Hunde (GefHuVO NRW) vom 21. September
1994 (GV. NRW, S. 1086) au�er Kraft,
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten in Kraft
� 1 Abs. 2 f�r die in � 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Hunde ein Jahr nach
Inkrafttreten dieser Verordnung,
� 3 Abs.1 bis 3, 5 und 6 am 01.01.2002 ,
� 10 Abs. 1 Nr. 1 f�r die in � 1 Abs.1 Satz 1 genannten Hunde ein Jahr nach
Inkrafttreten dieser Verordnung,
� 10 Abs. 1 Nr. 2 am 01.01.2002, '
� 10 Abs. 1 Nr. 3 am 01.01.2002,
� 10 Abs. 1 Nr. 5 am 01.01.2002,
� 10 Abs. 1 Nr. 6 am 01.01.2002
(3) Die Vorschriften des � 3 Abs. 2 Buchstabe a gelten f�r Personen, die am
01.01.2002 Hunde im Sinne von � 1 Abs. 1 Satz 1 seit mehr als drei Jahren
halten.
(4) � 4 Abs. 3 gilt nicht im Hinblick auf Hunde nach � 2 Buchstabe a oder
Anlage 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von einer
bestimmten Person gehalten werden.
Anlage 1
American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier,
Bullterrier, Mastino Napolitano, Mastino Espanol, Bordeaux Dogge, Dogo
Argentino, Fila Brasiteiro, R�mischer Kampfhund, Chinesischer Kampfhund,
Bandog, Tosa Inu
Anlage 2
Akbas, Berger de Bri� (Briard), Berger de Beauce (Beauceron), Bullmastiff,
Carpatin, Dobermann, Estrela-Berghund, Kangal, Kaukasischer Owtscharka,
Mittelasiatischer Owtscharka, S�drussischer Owtscharka, Karakatschan, Karshund,
Komondor, Kraski Ovcar, Kuvasz, Liptak (Goraienhund), Maremmaner Hirtenhund,
Mastiff, Mastin de los Pirineos, Mioritic, Polski Owczarek Podhalanski,
Pyren�enberghund, Raffeiro do Alentejo, Rottweiter, Slovensky Cuvac,
Sarplaninac, Tibetanischer Mastiff, Tornjak
zur�ck
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Rheinland-Pfalz
Gefahrenabwehrverordnung
Gef�hrliche Hunde vom 30.06.2000
Aufgrund des � 1 Abs. 1 und der ㎣ 27 und 38 Nr. 1 des Polizei- und
Ordnungsbeh�rdengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S.
595), zuletzt ge�ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 1999 (GVBl.
S. 407), BS 2012-1, wird von dem Ministerium des Innern und f�r Sport und
aufgrund des � 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Heilberufsgesetzes vom 20. Oktober
1978 (GVBl. S. 649; 1979 S. 22), zuletzt ge�ndert durch Artikel 65 des Gesetzes
vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2122-1, wird hinsichtlich des � 3 Abs.
3 Satz 1 und des � 11 Abs. 1 auch von dem Ministerium f�r Umwelt und Forsten im
Benehmen mit der Landestier�rztekammer Rheinland-Pfalz f�r das Land
Rheinland-Pfalz verordnet:
� 1 Gef�hrliche Hunde
(1) Als gef�hrliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen
oder rei�en,
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen
haben, und
4. Hunde, die eine �ber das nat�rliche Ma� hinausgehende Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Sch�rfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt
haben.
(2) Hunde der Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und
Staffordshire Bullterrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen,
sind gef�hrliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.
� 2 Zucht- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
(1) Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gef�hrlichen Hunden sind
verboten.
(2) Die �rtliche Ordnungsbeh�rde soll die Unfruchtbarmachung eines gef�hrlichen
Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gef�hrlicher Nachkommen
besteht.
(3) Hunde d�rfen nicht durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu
gef�hrlichen Hunden herangebildet werden.
� 3 Haltung gef�hrlicher Hunde
(1) Wer einen gef�hrlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der �rtlichen
Ordnungsbeh�rde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
1. ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gef�hrlichen Hundes besteht,
2. die antragstellende Person die zur Haltung eines gef�hrlichen Hundes
erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat und
3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person
die zur Haltung eines gef�hrlichen Hundes erforderliche Zuverl�ssigkeit nicht
besitzt.
(2) Ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gef�hrlichen Hundes kann
insbesondere vorliegen, wenn diese der Bewachung eines gef�hrdeten Besitztums
dient.
(3) Der Nachweis der zur Haltung eines gef�hrlichen Hundes erforderlichen
Sachkunde wird durch die Bescheinigung einer von der Landestier�rztekammer
Rheinland-Pfalz benannten sachverst�ndigen Person oder Stelle �ber eine nach
den Pr�fungsstandards der Landestier�rztekammer Rheinland-Pfalz erfolgreich
abgelegte Sachkundepr�fung erbracht. Er gilt f�r die Halterin oder den Halter
nur in Verbindung mit dem Hund, mit dem die Sachkundepr�fung abgelegt worden
ist, und nur f�r einen Zeitraum von f�nf Jahren.
(4) Die zur Haltung eines gef�hrlichen Hundes erforderliche Zuverl�ssigkeit
besitzt in der Regel nicht, wer
1. wegen der vors�tzlichen Begehung einer Straftat oder mindestens zweimal
wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat rechtskr�ftig
verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung f�nf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. trunks�chtig, rauschmittels�chtig, geisteskrank oder geistesschwach ist oder
3. wiederholt gegen Bestimmungen in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, � 2 Abs. 1
oder 3, � 4 oder � 5 versto�en hat.
Zum Nachweis der Zuverl�ssigkeit kann die Vorlage eines F�hrungszeugnisses
verlangt werden.
(5) Gef�hrliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht
gef�hrdet werden. Sie sind insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten.
� 4 Kennzeichnungs- und Mitteilungspflichten
(1) Gef�hrliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und
unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identit�t und Gef�hrlichkeit
festgestellt werden kann. Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende
Tier�rztin oder einen praktizierenden Tierarzt zu erfolgen. Die Halterin oder
der Halter des gef�hrlichen Hundes hat der �rtlichen Ordnungsbeh�rde die
Kennzeichnung des gef�hrlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tier�rztin
oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat,
nachzuweisen. In der Bescheinigung sind die auf dem Chip gespeicherten Daten anzugeben.
(2) Wer als Halterin oder Halter einen gef�hrlichen Hund einer anderen Person
l�nger als vier Wochen zur Obhut �berl�sst, hat unter Angabe des Namens und der
Anschrift dieser Person den dortigen Verbleib des Hundes unverz�glich der f�r
den Wohnsitz der Halterin oder des Halters zust�ndigen �rtlichen
Ordnungsbeh�rde mitzuteilen. Der gef�hrliche Hund darf nur einer Person zur
Obhut �berlassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die
erforderliche Zuverl�ssigkeit besitzt; � 3 Abs. 4 gilt entsprechend. Die
�rtliche Ordnungsbeh�rde kann die �berlassung untersagen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass dadurch eine Gefahr f�r die �ffentliche Sicherheit
besteht.
(3) Das Abhandenkommen eines gef�hrlichen Hundes ist von der Halterin oder dem
Halter unverz�glich der �rtlichen Ordnungsbeh�rde mitzuteilen.
� 5 F�hren gef�hrlicher Hunde
(1) Au�erhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienh�usern auf
Zuwegen, in Treppenh�usern und Fluren sowie in sonstigen, von der
Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten R�umen darf einen gef�hrlichen Hund nur
f�hren, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, k�rperlich in der Lage ist, den
Hund sicher zu f�hren, und die zur F�hrung eines gef�hrlichen Hundes
erforderliche Zuverl�ssigkeit besitzt. � 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Es ist unzul�ssig, einen gef�hrlichen Hund au�erhalb des befriedeten
Besitztums sowie bei Mehrfamilienh�usern auf Zuwegen, in Treppenh�usern und
Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten R�umen
von einer Person f�hren zu lassen, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1
erf�llt. (3) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gef�hrliche Hunde
f�hren.
(4) Au�erhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienh�usern auf
Zuwegen, in Treppenh�usern und Fluren sowie in sonstigen, von der
Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten R�umen sind gef�hrliche Hunde anzuleinen
und haben einen das Bei�en verhindernden Maulkorb zu tragen.
(5) Die �rtliche Ordnungsbeh�rde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4
zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr f�r die �ffentliche Sicherheit nicht
zu bef�rchten ist.
� 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des � 37 Abs. 1 POG handelt, wer unerlaubt
vors�tzlich oder fahrl�ssig
1. entgegen � 2 Abs. 1 eine Zucht oder einen Handel mit gef�hrlichen Hunden
betreibt oder eine Vermehrung nicht verhindert,
2. entgegen � 2 Abs. 3 einen Hund durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung
zu einem gef�hrlichen Hund heranbildet,
3. entgegen � 3 Abs. 1 Satz 1 einen gef�hrlichen Hund ohne die erforderliche
Erlaubnis h�lt,
4. entgegen � 3 Abs. 5 einen gef�hrlichen Hund nicht so h�lt, dass Menschen,
Tiere und Sachen nicht gef�hrdet werden,
5. entgegen � 4 Abs. 1 Satz 3 als Halterin oder Halter die Kennzeichnung eines
gef�hrlichen Hundes nicht nachweist,
6. entgegen � 4 Abs. 2 Satz 1 als Halterin oder Halter den Verbleib des
gef�hrlichen Hundes nicht, nicht richtig, nicht vollst�ndig oder nicht
rechtzeitig mitteilt,
7. entgegen � 4 Abs. 2 Satz 2 als Halterin oder Halter einen gef�hrlichen Hund
einer anderen Person zur Obhut �berl�sst, die noch nicht 18 Jahre alt ist oder
nicht die erforderliche Zuverl�ssigkeit besitzt,
8. entgegen � 4 Abs. 3 als Halterin oder Halter das Abhandenkommen des
gef�hrlichen Hun-des nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
9. entgegen � 5 Abs. 1 einen gef�hrlichen Hund f�hrt, obwohl er noch nicht 18
Jahre alt oder dazu k�rperlich nicht in der Lage ist oder nicht die zur F�hrung
eines gef�hrlichen Hundes erforderliche Zuverl�ssigkeit besitzt,
10. entgegen � 5 Abs. 2 einen gef�hrlichen Hund von einer Person f�hren l�sst,
die noch nicht 18 Jahre alt oder dazu k�rperlich nicht in der Lage ist oder
nicht die zur F�hrung eines gef�hrlichen Hundes erforderliche Zuverl�ssigkeit
besitzt,
11. entgegen � 5 Abs. 3 mehrere gef�hrliche Hunde gleichzeitig f�hrt oder
12. entgegen � 5 Abs. 4 einen gef�hrlichen Hund nicht anleint oder ohne einen
das Bei�en verhindernden Maulkorb f�hrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu�e bis zu zehntausend Deutsche
Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbeh�rde im Sinne des � 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes �ber
Ordnungswidrigkeiten ist die �rtliche Ordnungsbeh�rde.
� 7 Widerruf der Erlaubnis, Zwangsmittel
(1) Die Erlaubnis nach � 3 Abs. 1 kann von der �rtlichen Ordnungsbeh�rde jederzeit
widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen f�r ihre Erteilung wegfallen.
(2) Die �rtliche Ordnungsbeh�rde hat bei fortdauernden Verst秤en gegen diese
Verordnung Zwangsmittel anzuwenden.
� 8 Ausnahmen
Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietsk�rperschaften,
Herdengebrauchshunde und Jagdhunde d�rfen abweichend von � 2 Abs. 3 mit dem
Ziel einer gesteigerten Aggressivit�t und Gef�hrlichkeit gegen�ber Menschen und
Tieren ausgebildet werden, soweit dies f�r die jeweilige Zweckbestimmung
erforderlich ist. F�r Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von �
3 Abs. 3 auch eine Bescheinigung �ber eine bestandene J�gerpr�fung als
Sachkundenachweis; � 5 Abs. 3 und 4 gilt f�r diese Hunde nicht, soweit sie im
Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. Die ㎣ 3 bis 5
finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen
Gebietsk�rperschaften keine Anwendung.
� 9 Sonstige Vorschriften �ber das Halten und F�hren von Hunden
Gefahrenabwehrverordnungen und sonstige allgemein verbindliche Vorschriften der
allgemeinen Ordnungsbeh�rden �ber das Halten und F�hren von Hunden,
insbesondere im Hinblick auf Anleingebote bleiben unber�hrt, soweit sie nicht
gef�hrliche Hunde betreffen.
� 10 �bergangsbestimmungen
(1) Abweichend von � 2 Abs. 1 sind die Zucht und der Handel mit dem bei
In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandenen Bestand an gef�hrlichen Hunden
zul�ssig, wenn dieser Bestand binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser
Verordnung der �rtlichen Ordnungsbeh�rde angezeigt und ihr die Kontrolle
erm�glicht wird.
(2) Personen, die beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen gef�hrlichen
Hund halten, bed�rfen abweichend von � 3 Abs. 1 Satz 1 keiner Erlaubnis, wenn
sie der �rtlichen Ordnungsbeh�rde binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten
dieser Verordnung unter Angabe ihrer Personalien die Haltung, die Rasse und das
Alter schriftlich anzeigen. In den F�llen des Satzes 1 kann die �rtliche
Ordnungsbeh�rde die Haltung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Halterin oder der Halter die zur Haltung eines gef�hrlichen Hundes
erforderliche Zuverl�ssigkeit nicht besitzt, oder wenn nicht binnen vier
Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung die zur Haltung eines
gef�hrlichen Hundes erforderliche Sachkunde gem癌 � 3 Abs. 3 nachgewiesen wird.
(3) Personen, die beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen gef�hrlichen
Hund halten, haben diesen binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser
Verordnung gem癌 � 4 Abs. 1 kennzeichnen zu lassen und dies unverz�glich der
�rtlichen Ordnungsbeh�rde nachzuweisen.
� 11 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verk�ndung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gefahrenabwehrverordnung - Gef�hrliche Hunde - vom
13. September 1996 (GVBl. S. 364, BS 2012-1-10) au�er Kraft.
Mainz, den 30. Juni 2000, Der Minister des Innern und f�r Sport, Walter Zuber
Die Ministerin f�r Umwelt und Forsten
Klaudia Martini
zur�ck
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Saarland
Polizeiverordnung �ber den
Schutz der Bev�lkerung vor gef�hrlichen Hunden im Saarland vom 26. Juli 2000
Aufgrund der ㎣ 59 und 60 des Saarl�ndischen Polizeigesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Mai 1996 (Amtsbl. S. 685), zuletzt ge�ndert durch
Artikel 2 des Gesetzes zur 훞derung des Landeskatastrophenschutzgesetzes und
des Saarl�ndischen Polizeigesetzes vom 5. Mai 1999 (Amtsbl. S. 1186), verordnet
das Ministerium f�r Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit
dem Ministerium f�r Inneres und Sport:
� 1 Gef�hrliche Hunde
(1) Gef�hrliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere
angesprungen haben,
3. Hunde, die auf Angriffslust oder Sch�rfe oder andere in der Wirkung
gleichstehende Zuchtmerkmale gez�chtet oder ausgebildet wurden.
(2) Bei Zweifeln �ber die Gef�hrlichkeit eines Hundes kann die zust�ndige
Beh�rde das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen.
(3) Halterinnen oder Halter von Hunden haben, nachdem sie ihren Hund als
gef�hrlich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 erkannt haben oder h�tten
erkennen m�ssen oder die Beh�rde diesen f�r gef�hrlich erkl�rt hat,
unverz�glich die erforderliche Sachkundebescheinigung zu erwerben und eine
Erlaubnis im Sinne des � 2 einzuholen.
� 2 Erlaubnisvorbehalt
(1) Die nicht gewerbsm癌ige Zucht, die Ausbildung und das Halten gef�hrlicher
Hunde im Sinne des � 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie jegliches Abrichten von Hunden auf
Angriffslust oder Sch�rfe oder ein anderes in der Wirkung gleichstehendes
Verhalten sind verboten.
(2) Die Ausbildung und das Halten gef�hrlicher Hunde im Sinne des � 1 Abs. 1
Nr. 1 und 2 bed�rfen der Erlaubnis.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird nur erteilt, wenn
1. die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde (� 4) nachgewiesen
und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person
die erforderliche Zuverl�ssigkeit nicht besitzt; ein aktueller Auszug aus dem
Bundeszentralregister ist vorzulegen,
3. die der Ausbildung und dem Halten dienenden R�umlichkeiten, Einrichtungen
und Freianlagen eine ausbruchsichere Unterbringung des Hundes erm�glichen, so
dass die k�rperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gef�hrdet wird,
4. die Hundehalterin oder der Hundehalter den Nachweis des Bestehens einer
Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 2 Mio. DM f�r
Personensch�den und 1 Mio. DM f�r Sachsch�den erbringt und jeweils einmal
j�hrlich deren Fortbestehen nachweist.
(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt
sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen k�nnen auch
nachtr�glich aufgenommen, ge�ndert und erg�nzt werden. Die Erlaubnis kann
wieder zur�ckgenommen werden, wenn eine der Voraussetzungen f�r die Erteilung
nachtr�glich wegf�llt.
(5) Die zust�ndige Beh�rde hat die Haltung eines gef�hrlichen Hundes zu
untersagen, wenn die erforderliche Erlaubnis nicht eingeholt wurde, nicht
erteilt werden konnte oder entzogen wurde. Das Gleiche gilt, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten eine Gefahr f�r Leben oder
Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
� 3 Zuverl�ssigkeit
(1) Die erforderliche Zuverl�ssigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
1. wegen vors�tzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
Vergewaltigung, Zuh�lterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen
die Staatsgewalt, einer gemeingef�hrlichen Straftat oder einer Straftat gegen
das Eigentum oder das Verm�gen
2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen
Straftat oder
3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz
�ber die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz, das
Bundesjagdgesetz oder das Saarl�ndische Jagdgesetz rechtskr�ftig verurteilt
worden sind.
(2) Die erforderliche Zuverl�ssigkeit besitzen ferner in der Regel Personen
nicht, die
1. wiederholt oder gr�blich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des
Waffengesetzes, des Gesetzes �ber die Kontrolle von Kriegswaffen, des
Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Saarl�ndischen Jagdgesetzes
oder gegen � 2 Abs. 1 oder Abs. 2 oder � 5 Abs. 3 oder � 6 Abs. 1, 3 oder 4
dieser Verordnung versto�en haben,
2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung Betreute nach � 1896 des B�rgerlichen Gesetzbuches sind oder
3. trunks�chtig oder rauschmittels�chtig sind.
� 4 Sachkundenachweis
(1) Der Nachweis �ber die erforderliche Sachkunde wird durch erfolgreiche
Teilnahme an einem entsprechenden von der zust�ndigen Beh�rde anerkannten
Lehrgang erbracht, dessen Kosten die Halterin oder der Halter zu tragen hat.
Die Halterin oder der Halter hat insbesondere ausreichende Kenntnisse �ber:
das Wesen und die Verhaltensweisen des Hundes,
das richtige Verhalten von Menschen gegen�ber Hunden
die wichtigsten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zucht, dem Abrichten, der
Ausbildung und dem Halten von Hunden nachzuweisen.
Die zust�ndige Beh�rde benennt hierzu zugelassene Sachverst�ndige. Die
zust�ndige oberste Landesbeh�rde erl�sst die hierzu notwendigen
Verwaltungsvorschriften.
(2) Die Sachkundebescheinigung gilt f�r die Hundehalterin oder den Hundehalter
jeweils nur in Verbindung mit dem gef�hrlichen Hund, f�r den die Sachkunde
nachgewiesen wurde.
� 5 Haltung
(1) Gef�hrliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht
gef�hrdet werden.
(2) Gef�hrliche Hunde sind innerhalb befriedeten Besitztums so zu halten, dass
diese gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters das befriedete
Besitztum nicht verlassen k�nnen. An jedem Zugang zum Besitztum oder zur
Wohnung ist ein Warnschild im Mindestformat 15 mal 21 cm mit der deutlich
lesbaren Aufschrift "Vorsicht - gef�hrlicher Hund" anzubringen.
(3) Au�erhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienh�usern auf Zuwegen
oder in Treppenh�usern sind gef�hrliche Hunde an der Leine zu f�hren und haben
einen das Bei�en verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende
Vorrichtung zu tragen. Die Leine muss so kurz und fest beschaffen sein, dass
die f�hrende Person die vom Hund ausgehende Gefahr unterbinden kann. Es d�rfen
nicht gleichzeitig mehrere gef�hrliche Hunde gef�hrt werden.
(4) Jedem gef�hrlichen Hund ist au�erhalb des befriedeten Besitztums ein
Halsband anzulegen, anhand dessen Name, Anschrift und gegebenenfalls die
Telefonnummer der Person, die den Hund h�lt, feststellbar ist. Dar�ber hinaus
sind gef�hrliche Hunde in geeigneter Weise dauerhaft zu kennzeichnen. Die
Halterin oder der Halter des gef�hrlichen Hundes hat der Ortspolizeibeh�rde die
Kennzeichnung des gef�hrlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tier�rztin
oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat,
nachzuweisen. Die zust�ndige oberste Landesbeh�rde erl�sst die hierzu
notwendigen Verwaltungsvorschriften.
(5) Wer die Haltung eines gef�hrlichen Hundes aufgibt und diesen einer neuen
Halterin oder einem neuen Halter �berl�sst, hat deren oder dessen Namen und
Anschrift zu erfragen und den Verbleib des Hundes unter Angabe des Namens und
der Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters unverz�glich der bisher
zust�ndigen Beh�rde anzuzeigen. Auch das Abhandenkommen eines gef�hrlichen
Hundes ist der zust�ndigen Beh�rde unverz�glich anzuzeigen.
(6) An der Leine zu f�hren sind alle Hunde, die mitgef�hrt werden
1. bei �ffentlichen Versammlungen, Aufz�gen, Volksfesten und sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
2. in Gastst�ttenbetrieben, in Einkaufszentren, in Fu�g�ngerzonen und in
Haupteinkaufsbereichen,
3. in �ffentlichen Verkehrsmitteln.
Weitergehende ortspolizeiliche Regelungen bleiben hiervon unber�hrt.
� 6 Sondervorschriften
(1) Die Ausbildung und das Halten von Hunden der Rassen American Staffordshire
Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie von American Pit Bull Terrier
bed�rfen einer besonderen Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des � 2 Abs. 3
vorliegen und dar�ber hinaus folgende besondere Anforderung erf�llt ist:
Die erforderliche Sachkunde im Sinne der ㎣ 2 und 4 ist durch die erfolgreiche
Teilnahme an einem besonderen Lehrgang nachzuweisen, der hinsichtlich seiner
Dauer und Qualit�t den Anforderungen an den Halter eines Hundes im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 Rechnung tr�gt. Die Kosten des Lehrganges tr�gt die Halterin
oder der Halter. Die zust�ndige oberste Landesbeh�rde erl�sst die hierzu
notwendigen Verwaltungsvorschriften.
(2) Die Ortspolizeibeh�rde kann die Unfruchtbarmachung eines gef�hrlichen
Hundes oder eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Hundes anordnen, wenn die Gefahr
der Heranbildung gef�hrlicher Nachkommen besteht.
(3) Die nicht gewerbsm癌ige Zucht von Hunden nach Absatz 1 Satz 1 und ihre
Kreuzungen sind verboten.
(4) F�r die Haltung von Hunden im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt � 5.
� 7 Ausnahmeregelungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht f�r
1. Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietsk�rperschaften und
des Rettungswesens,
2. Herdengebrauchshunde,
3. Jagdhunde,
4. Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
beim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder w�hrend der
Ausbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung, soweit Ausbildung und
Einsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.
(2) Die Ortspolizeibeh�rde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach � 5 Abs. 3 und
� 6 Abs. 4 zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr f�r die �ffentliche
Sicherheit nicht zu bef�rchten ist.
� 8 Zust�ndigkeiten
Zust�ndige Beh�rde im Sinne dieser Verordnung ist die Ortspolizeibeh�rde.
� 9 �bergangsvorschriften
(1) Personen, die beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen gef�hrlichen
Hund im Sinne des � 1 Abs. 1 Nr. 3 nicht gewerbsm癌ig z�chten, ausbilden oder
halten oder Hunde auf Angriffslust oder Sch�rfe oder ein in der Wirkung
gleichstehendes Verhalten abrichten, haben dies der Ortspolizeibeh�rde
unverz�glich nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe ihrer
Personalien, der Rasse oder des Typs des Hundes und dessen Alter schriftlich
anzuzeigen.
(2) Personen, die beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen Hund im Sinne
des � 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einen der in � 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Hunde
halten, haben dies der Ortspolizeibeh�rde binnen zwei Monaten nach
In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe ihrer Personalien, der Rasse
oder des Typs des Hundes und dessen Alter schriftlich anzuzeigen. Die Halterin
oder der Halter eines solchen Hundes hat ferner binnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten
dieser Verordnung den nach � 4 Abs. 1 oder � 6 Abs. 1 Satz 2 geforderten
Lehrgang zu absolvieren und einen aktuellen Auszug aus dem
Bundeszentralregister vorzulegen sowie den Hund kennzeichnen zu lassen und dies
der Ortspolizeibeh�rde nachzuweisen. Die Ortspolizeibeh�rde kann beim Vorliegen
von Gr�nden, die nicht von der Halterin oder dem Halter zu vertreten sind und
ihr schriftlich dargelegt wurden, �ber die vier Monate hinaus eine angemessene
Frist zur Ablegung des Lehrgangs setzen, wenn die Halterin oder der Halter eine
Anmeldebest�tigung zu einem Lehrgang bei einer oder einem zugelassenen
Sachverst�ndigen vorlegt.
(3) Erlaubnisse, die nach der Polizeiverordnung �ber das Halten und
Beaufsichtigen gef�hrlicher Hunde im Saarland vom 7. Juli 1998 (Amtsbl. S. 672)
erteilt wurden, werden als Erlaubnis nach � 2 Abs. 2 anerkannt. Diese
Erlaubnisse k�nnen zur�ckgenommen werden, wenn eine der Voraussetzungen f�r die
Erteilung nachtr�glich wegf�llt.
� 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des � 63 Abs. 1 des Saarl�ndischen Polizeigesetzes
handelt, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig
(1) entgegen � 1 Abs. 3 nicht unverz�glich die erforderliche
Sachkundebescheinigung erwirbt und die Erlaubnis einholt,
(2) entgegen � 2 Abs. 1 einen gef�hrlichen Hund im Sinne des � 1 Abs. 1 Nr. 3
nicht gewerbsm癌ig z�chtet, ausbildet oder h�lt,
(3) entgegen � 2 Abs. 1 einen Hund abrichtet,
(4) eine T�tigkeit ohne die nach � 2 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis aus�bt oder
einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt,
(5) entgegen � 5 Abs. 2 Satz 1 einen gef�hrlichen Hund nicht so h�lt, dass er
gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters das befriedete
Besitztum nicht verlassen kann,
(6) entgegen � 5 Abs. 2 Satz 2 das Warnschild nicht anbringt,
(7) entgegen � 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 einen gef�hrlichen Hund nicht oder nicht
an einer entsprechenden Leine f�hrt,
(8) entgegen � 5 Abs. 3 Satz 1 einem gef�hrlichen Hund keinen Maulkorb anlegt,
(9) entgegen � 5 Abs. 3 Satz 3 gleichzeitig mehrere gef�hrliche Hunde f�hrt,
(10) entgegen � 5 Abs. 4 kein Halsband mit den erforderlichen Angaben anlegt
oder nicht dauerhaft kennzeichnet,
(11) entgegen � 5 Abs. 5 der Anzeige- und Angabepflicht nicht nachkommt,
(12) entgegen � 5 Abs. 6 einen Hund ohne Leine f�hrt,
(13) entgegen � 6 Abs. 1 ohne Erlaubnis einen Hund im Sinne des Absatzes 1 Satz
1 ausbildet oder h�lt,
(14) entgegen � 6 Abs. 3 einen Hund im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht
gewerbsm癌ig z�chtet,
(15) entgegen � 6 Abs. 4 einen Hund im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht an der
Leine f�hrt,
(16) entgegen � 6 Abs. 4 einem Hund im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 keinen
Maulkorb anlegt,
(17) entgegen � 9 Abs. 1 die nicht gewerbsm癌ige Zucht, die Ausbildung oder das
Halten von Hunden im Sinne des � 1 Abs. 1 Nr. 3 oder das Abrichten von Hunden
auf Angriffslust oder Sch�rfe oder ein in der Wirkung gleichstehendes Verhalten
nicht schriftlich anzeigt,
(18) entgegen � 9 Abs. 2 das Halten eines Hundes im Sinne des � 1 Abs. 1 Nr. 1
oder 2 oder eines der in � 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Hunde nicht schriftlich
anzeigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu�e bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.
� 11 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verk�ndung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Polizeiverordnung �ber das Halten und Beaufsichtigen gef�hrlicher
Hunde im Saarland vom 7. Juli 1998 (Amtsbl. S. 672) au�er Kraft.
(2) Vorschriften, die dieser Verordnung entgegenstehen oder den gleichen Inhalt
haben, treten au�er Kraft.
Saarbr�cken, den 26. Juli 2000
Die Ministerin f�r Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales, In Vertretung
Schreier
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Sachsen
Gesetz zum Schutze der
Bev�lkerung vor gef�hrlichen Hunden (GefHundG)
� 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
(1) Gef�hrliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gef�hrlichkeit
vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird. (2) Das Staatsministerium des
Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium f�r Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie durch Rechtsverordnung, bei welchen Hunden die
Gef�hrlichkeit vermutet wird. Hierunter fallen Hundegruppen, bei denen durch
eine Zuchtauswahl eine besondere Angriffsbereitschaft, ein Bei�verhalten ohne
Hemmung und eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners
gef�rdert worden ist und denen wegen ihrer Bei�kraft eine abstrakte Gef�hrlichkeit
zugesprochen werden muss.
(3) Im Einzelfall gef�hrliche Hunde sind insbesondere Hunde,
1. die sich gegen�ber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben,
2. die zum Hetzen oder Rei�en von Wild oder Nutztieren neigen oder
3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivit�t
entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen. Als
aggressiv im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein
Tier gesch�digt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.
(4) Die Feststellung der Gef�hrlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die
zust�ndige Kreispolizeibeh�rde.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht f�r Diensthunde von Bundes- und Landesbeh�rden,
f�r Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, f�r Blindenhunde, Herdengebrauchshunde
und Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt
werden.
� 2 Zuchtverbot
(1) Es ist verboten, Hunde nach � 1 Abs. 2 f�r die Zucht zu verwenden.
(2) Es ist verboten, durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivit�t zu
z�chten.
� 3 Handelsverbot
Es ist verboten, mit Hunden nach � 1 Abs. 2 zu handeln. Dieses Verbot gilt
nicht f�r Hunde, die nach � 5 Abs. 2 innerhalb der dort genannten Frist
angezeigt werden.
� 4 Aggressionsausbildungsverbot
Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivit�t
auszubilden.
� 5 Haltung gef�hrlicher Hunde
(1) Wer einen gef�hrlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der
zust�ndigen Kreispolizeibeh�rde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. die erforderliche Sachkunde und Zuverl�ssigkeit besitzt,
3. das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist,
4. in den dem Halten dienenden R�umlichkeiten und Freianlagen eine
verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung erm�glicht, so dass die
k�rperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gef�hrdet wird. Die
Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit
Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen k�nnen auch nachtr�glich
aufgenommen, ge�ndert oder erg�nzt werden.
(2) Einer Erlaubnis bedarf abweichend von Absatz 1 nicht, wer bis zum 31.
Dezember 2000 der zust�ndigen Kreispolizeibeh�rde unter Angabe seiner
Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich
anzeigt. In diesen F�llen hat die Kreispolizeibeh�rde die Haltung zu
untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverl�ssigkeit des Halters bestehen oder
eine Unterbringung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 nicht gew�hrleistet ist.
Absatz 1 Nr. 3 und die Abs�tze 4 bis 6 gelten entsprechend. Die S�tze 1 bis 3
gelten entsprechend f�r Nachk�mmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, wenn sie
bis zum 30. M�rz 2001 geboren wurden.
(3) Die zust�ndige Kreispolizeibeh�rde kann die Haltung eines Hundes, dessen
Gef�hrlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde, zur Verh�tung von weiteren
Gefahren f�r das Leben oder die k�rperliche Unversehrtheit von Menschen und
Tieren untersagen oder mit Auflagen genehmigen. Sie kann insbesondere den Halter
zur Vorlage eines Sachkundenachweises verpflichten. Sie kann unter Beachtung
der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes die Unterbindung der
Fortpflanzungsf�higkeit des Hundes anordnen.
(4) Gef�hrliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht
gef�hrdet werden.
(5) Wer einen gef�hrlichen Hund h�lt, hat dies an den Zug�ngen zu seinem
befriedeten Besitztum oder seiner Wohnung mit einem deutlich lesbaren
Warnschild kenntlich zu machen.
(6) Die zust�ndige Kreispolizeibeh�rde kann die sichere Haltung gef�hrlicher
Hunde und die Beachtung von Auflagen durch Nachschau pr�fen. Zum Zwecke der
Nachschau hat der Halter den Beauftragten der Beh�rde das Betreten der
R�umlichkeiten und Freianlagen zu gestatten, in denen der gef�hrliche Hund
gehalten wird.
� 6 Anlein- und Maulkorbpflicht
(1) Gef�hrliche Hunde sind au�erhalb entsprechend sicher umfriedeter
Grundst�cke sowie in Treppenh�usern und auf Zuwegen von Mehrfamilienh�usern an
einer geeigneten Leine zu f�hren und haben einen Maulkorb zu tragen.
(2) Der Halter darf die F�hrung eines gef�hrlichen Hundes au�erhalb seines
befriedeten Besitztums nur Personen �berlassen, die nach Alter sowie
k�rperlicher und geistiger Verfassung zur F�hrung eines gef�hrlichen Hundes in
der Lage sind.
(3) Das gleichzeitige F�hren von mehreren gef�hrlichen Hunden durch eine Person
ist unzul�ssig.
(4) Gef�hrliche Hunde d�rfen nicht auf Kinderspielpl�tzen, auf gekennzeichnete
Liegewiesen oder in Badeanstalten mitgenommen werden. Weiterf�hrende Regelungen
f�r Hunde erlassen die allgemeinen Polizeibeh�rden gem癌 � 14.
� 7 Mitteilungspflichten
(1) Der Halter hat es der zust�ndigen Kreispolizeibeh�rde unverz�glich
schriftlich anzuzeigen, wenn er die Haltung eines gef�hrlichen Hundes aufgibt.
Er hat die Beh�rde unverz�glich �ber den Verbleib des Hundes sowie �ber den
Namen und die Anschrift des neuen Halters zu unterrichten. Dies gilt auch,
soweit im Zust�ndigkeitsbereich einer Polizeibeh�rde eine elektronische
Kennzeichnung von Hunden erfolgt.
(2) Die f�r die Erhebung der Hundesteuer zust�ndige Stelle der Gemeinde
�bermittelt die in Absatz 1 genannten Daten der zust�ndigen
Kreispolizeibeh�rde.
� 8 Sachkunde
Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde (� 5 Abs. 1 Nr. 2) umfasst
theoretische Kenntnisse und praktische F�higkeiten zu Haltung und Umgang mit
der betreffenden Tierart. Hierzu z�hlen insbesondere Kenntnisse �ber die
nat�rlichen Bed�rfnisse und das Verhalten von Hunden und der vorausschauende
und einf�hlsame Umgang mit dem Individuum. Das N�here regelt eine Rechtsverordnung
des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium f�r
Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie.
� 9 Zuverl�ssigkeit
(1) Die erforderliche Zuverl�ssigkeit (� 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen Personen
nicht, die nach � 11 rechtskr�ftig verurteilt worden sind oder sonst
1. wegen einer vors�tzlichen Straftat,
2. wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das
Gesetz �ber die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das
Bundesjagdgesetz rechtskr�ftig zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder
Geldstrafe von mindestens 60 Tagess�tzen oder mindestens zweimal zu einer
geringeren Geldstrafe rechtskr�ftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt
der Rechtskraft der Verurteilung f�nf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die
Frist wird nicht eingerechnet die Zeit, in welcher der Antragsteller auf
beh�rdliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverl�ssigkeit (� 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen ferner
Personen in der Regel nicht, die
1. wiederholt oder gr�blich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des
Waffengesetzes, des Gesetzes �ber die Kontrolle von Kriegswaffen, des
Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes versto�en haben,
2. trunks�chtig oder rauschmittels�chtig sind oder Medikamente missbr�uchlich
anwenden,
3. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung Betreute nach � 1896 des B�rgerlichen Gesetzbuches sind,
4. wiederholt gegen die ㎣ 3 bis 7 dieses Gesetzes versto�en haben.
� 10 Abgaben f�r gef�hrliche Hunde
Die Gemeinden sind verpflichtet, f�r gef�hrliche Hunde Abgaben nach Ma�gabe des
kommunalen Satzungsrechts zu erheben.
� 11 Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. entgegen � 2 Hunde nach � 1 Abs. 2 f�r die Zucht verwendet oder durch
Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivit�t z�chtet,
2. gef�hrliche Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt.
(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund eingezogen wird.
� 12 Bu�geldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig entgegen
1. � 3 mit einem Hund nach � 1 Abs. 2 handelt, der nicht der Ausnahme nach � 3
Satz 2 unterf�llt,
2. � 4 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivit�t ausbildet,
3. � 5 Abs. 1 einen gef�hrlichen Hund ohne Erlaubnis h�lt,
4. � 5 Abs. 4 einen gef�hrlichen Hund so h�lt, dass Menschen, Tiere oder Sachen
gef�hrdet werden,
5. � 5 Abs. 5 nicht durch ein deutlich lesbares Warnschild auf das Halten eines
gef�hrlichen Hundes hinweist
6. � 6 Abs. 1 einen gef�hrlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine f�hrt
und mit dem vorgeschriebenen Maulkorb versieht,
7. � 6 Abs. 2 als Hundehalter einen gef�hrlichen Hund einer ungeeigneten
Aufsichtsperson �berl�sst,
8. � 6 Abs. 3 gleichzeitig mehrere gef�hrliche Hunde f�hrt,
9. � 6 Abs. 4 einen gef�hrlichen Hund auf einen Kinderspielplatz, auf eine
gekennzeichnete Liegewiese oder in eine Badeanstalt mitnimmt,
10. � 7 den dort geregelten Mitteilungspflichten nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu�e bis zu 25.000 Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbeh�rde im Sinne des � 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes �ber
Ordnungswidrigkeiten ist die Kreispolizeibeh�rde (� 64 Abs. 1 Nr. 3 des
Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen).
� 13 Einschr�nkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz oder Ma�nahmen aufgrund dieses Gesetzes k�nnen im Rahmen
des Grundgesetzes f�r die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des
Freistaates Sachsen eingeschr�nkt werden
1. das Grundrecht der freien Berufsaus�bung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
2. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30
Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen,
3. das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 31
Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen.
� 14 Erm�chtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen
Die allgemeinen Polizeibeh�rden k�nnen zur Abwehr weiterer Gefahren durch Hunde
Polizeiverordnungen nach den ㎣ 9 und 10 des Polizeigesetzes des Freistaates
Sachsen erlassen.
� 15 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verk�ndung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Polizeiverordnung des S�chsischen Staatsministeriums f�r Soziales, Gesundheit
und Familie zum Schutz vor gef�hrlichen Hunden vom 28. Juni 1996 (S�chsGVBl. S.
269) au�er Kraft.
zur�ck
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Schleswig-Holstein
Landesverordnung zur Abwehr
der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundeverordnung) Vom 28. Juni 2000
Aufgrund der ㎣ 174 und 175 des Landesverwaltungsgesetzes sowie des � 2 des
Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974
(GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt ge�ndert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21.
Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 460), in Verbindung mit � 5 Abs. 1 der
Landesverordnung �ber Verwaltungsgeb�hren in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Januar 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 205), zuletzt ge�ndert durch Verordnung vom
22. M�rz 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 280) verordnet das Innenministerium:
� 1 Halten und F�hren von Hunden
(1) Hunde d�rfen au�erhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder
des Hundehalters nur von Personen gef�hrt werden, die k�rperlich und geistig
die Gew�hr daf�r bieten, den Hund sicher zu f�hren. Die Person muss den Hund
jederzeit so beaufsichtigen, dass durch ihn Menschen, Tiere oder Sachen nicht
gef�hrdet werden. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur
solchen Personen �berlassen, die die Gew�hr daf�r bieten, dass die in Satz 1
genannten Anforderungen durch die Aufsichtsperson erf�llt werden.
(2) Wer einen Hund au�erhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder
des Hundehalters f�hrt oder laufen l�sst, hat diesem ein Halsband oder eine
Halskette mit einer Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer die Hundehalterin
oder der Hundehalter ermittelt werden kann.
� 2 Mitnahmeverbot
Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in
1. Kirchen, Kinderg�rten, Schulen und Krankenh�user,
2. Theater, Lichtspielh�user, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsr�ume und
3. Badeanstalten sowie auf Badepl�tze, Kinderspielpl�tze und Liegewiesen.
Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen. Dar�ber hinausgehende
Regelungen bleiben unber�hrt.
� 3 Gef�hrliche Hunde
(1) Gef�hrliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde folgender Rassen
oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
1. American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bullterrier,
4. Bullmastiff,
5. Bullterrier,
6. Dogo Argentino
7. Fila Brasileiro,
8. Kaukasischer Ovtscharka,
9. Mastiff,
10. Mastino Espa�ol,
11. Mastino Napoletano.
(2) Als gef�hrliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten ferner:
Hunde, die durch rassespezifische Merkmale, Zucht, Haltung, Ausbildung oder
Abrichten eine �ber das nat�rliche Ma� hinausgehende Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Sch�rfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch
oder Tier gef�hrdende Eigenschaft, insbesondere Bei�kraft und fehlende
Bissl�sung, besitzen,
Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung
anl�sslich einer strafbaren Handlung geschah,
Hunde, die au�erhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des
Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,
Hunde, die ein anderes Tier durch Biss gesch�digt haben, ohne selbst
angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen
erkennbarer art�blicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, und
Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild,
Vieh oder andere Tiere hetzen oder rei�en.
(3) �ber das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 entscheidet die
�rtliche Ordnungsbeh�rde. Zur Pr�fung, ob es sich um einen gef�hrlichen Hund
nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1 handelt, kann die �rtliche Ordnungsbeh�rde
eine Vorf�hrung des Hundes bei einer Tier�rztin oder einem Tierarzt auf Kosten
der Hundehalterin oder des Hundehalters anordnen. Sie kann bei gef�hrlichen
Hunden die unver�nderliche Kennzeichnung durch T�towierung mit dem
Gro�buchstaben - "G" - im linken Ohr oder im linken Hinterschenkel anordnen.
(4) Hunde d�rfen nicht durch Zuchtauswahl, Aufzucht, Haltung oder Ausbildung zu
gef�hrlichen Hunden im Sinne des Absatzes 2 herangebildet werden.
(5) Gef�hrliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum
nicht gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters verlassen
k�nnen. Alle Zug�nge zu dem befriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare
Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gef�hrlicher Hund!" oder
"Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen.
� 4 Leinen- und Maulkorbzwang
(1) Gef�hrliche Hunde sind au�erhalb des befriedeten Besitztums der
Hundehalterin oder des Hundehalters an der Leine zu f�hren. Leine, Halsband und
Halskette m�ssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden und
keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann; die Leine darf h�chstens zwei Meter
lang sein.
(2) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet
gekennzeichneten Gebieten, wenn der Hund einen das Bei�en verhindernden
Maulkorb tr�gt.
(3) An der Leine zu f�hren sind ferner alle Hunde, die mitgef�hrt werden
1. bei �ffentlichen Versammlungen, Aufz�gen, Volksfesten und sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
2. bei Mehrfamilienh�usern auf Zuwegen, in Treppenh�usern, in Fluren oder
sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten R�umen,
3. in Gastst�ttenbetriebe, in Einkaufszentren, in Fu�g�ngerzonen und in
Haupteinkaufsbereiche,
4. in der Allgemeinheit zug�nglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten
Park-, Garten- und Gr�nanlagen,
5. in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingpl�tzen,
6. in �ffentlichen Verkehrsmitteln,
7. auf Friedh�fen,
8. auf M�rkten sowie Messen und
9. in Naturschutzgebieten, soweit diese Fl�chen betreten werden d�rfen.
(4) Gef�hrliche Hunde im Sinne des � 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 2 haben
au�erhalb des befriedeten Besitztums sowie in Treppenh�usern, in Fluren und auf
Zuwegungen von Mehrfamilienh�usern einen das Bei�en verhindernden Maulkorb zu
tragen. Gleiches gilt f�r gef�hrliche Hunde im Sinne des � 3 Abs. 1 Nr. 4 bis
11, bei denen die Voraussetzungen des � 3 Abs. 2 festgestellt wurden.
� 5 Untersagung des Haltens, Einziehung oder T�tung von Hunden
Die �rtliche Ordnungsbeh�rde kann das Halten eines gef�hrlichen Hundes
untersagen oder die Einziehung oder T�tung eines gef�hrlichen Hundes anordnen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung eine Gefahr
f�r Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Eine derartige
Gefahr ist insbesondere anzunehmen, wenn
es sich um einen gef�hrlichen Hund handelt und dieser von einer Person gehalten
wird, die nicht die notwendige Eignung f�r die Haltung oder die F�hrung von
gef�hrlichen Hunden besitzt,
die Hundehalterin oder der Hundehalter entgegen � 6 ausbildet, oder
die Hundehalterin oder der Hundehalter den nach dieser Verordnung bestehenden
Verpflichtungen oder den Anordnungen und Auflagen der �rtlichen Ordnungsbeh�rde
nicht nachkommt.
� 6 Ausbildung von Hunden
(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivit�t und
Gef�hrlichkeit auszubilden. �ber Ausnahmen entscheidet auf Antrag der
Hundehalterin oder des Hundehalters die �rtliche Ordnungsbeh�rde nach Ma�gabe
des Absatzes 2.
(2) Die Erlaubnis soll erteilt werden, wenn
die antragstellende Person nachweist, dass die Ausbildung Schutzzwecken dient,
die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde (� 7) besitzt und das
18. Lebensjahr vollendet hat, keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
die antragstellende Person die erforderliche Zuverl�ssigkeit (� 8) nicht besitzt,
und die der Ausbildung dienenden R�umlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen
eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung erm�glichen, so dass
die k�rperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gef�hrdet wird.
(3) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt
sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen k�nnen auch
nachtr�glich aufgenommen und ge�ndert werden.
(4) Ausbildungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung begonnen worden sind,
sind nicht erlaubnispflichtig.
� 7 Sachkunde
(1) Sachkundig ist eine Person, die �ber die Kenntnisse und F�higkeiten
verf�gt, einen gef�hrlichen Hund jederzeit so zu halten und zu f�hren, dass von
diesem keine Gefahr f�r Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. (2) Die �rtliche
Ordnungsbeh�rde kann f�r die Pr�fung der Sachkunde anordnen, dass die
Hundehalterin oder der Hundehalter eine Sachkundebescheinigung oder eine
Sachkundepr�fung
a) beim Verband f�r das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) oder
b) bei einer anderen Einrichtung, die sich auf Hundeausbildungen spezialisiert
hat, erbringt. Die Sachkunde ist f�r jeden gef�hrlichen Hund gesondert zu
pr�fen.
� 8 Zuverl�ssigkeit
(1) Die erforderliche Zuverl�ssigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
wegen vors�tzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung,
Zuh�lterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
einer gemeingef�hrlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder
das Verm�gen, mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit
begangenen Straftat oder wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das
Waffengesetz, das Gesetz �ber die Kontrolle von Kriegswaffen, das
Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskr�ftig verurteilt worden
sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung f�nf
Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf beh�rdliche Anordnung in einer
Anstalt verwahrt worden ist. (2) Die erforderliche Zuverl�ssigkeit besitzen
ferner in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gr�blich gegen die
vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes �ber die
Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes
oder gegen die � 3 Abs. 4 und 5, � 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie � 6 Abs. 1 dieser
Verordnung versto�en haben, auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer
geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach � 1896 des B�rgerlichen
Gesetzbuches sind,
gesch�ftsunf�hig oder in der Gesch�ftsf�higkeit beschr�nkt sind,
geisteskrank oder geistesschwach sind,
trunks�chtig oder rauschmittels�chtig sind,
nach ihren k�rperlichen Kr�ften zur F�hrung des Tieres ungeeignet sind,
keinen festen Wohnsitz nachweisen k�nnen.
(3) Zum Nachweis der Zuverl�ssigkeit ist ein F�hrungszeugnis vorzulegen. Sind
Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverl�ssigkeit im Sinne des Absatzes
2 Nr. 4 und 5 begr�nden, so kann die zust�ndige Beh�rde von der Hundehalterin
oder dem Hundehalter ein amts- oder fach�rztliches Gutachten verlangen.
� 9 Ausnahmen
(1) Diese Verordnung gilt nicht f�r Diensthunde von Beh�rden und f�r Such- und
Rettungshunde, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(2) � 1 Abs. 2 gilt nicht f�r Hirtenhunde beim H�ten, f�r Jagdhunde bei ihrer
jagdlichen Verwendung, soweit der bestimmungsgem癌e Einsatz dies erfordert. � 3
Abs. 2 Nr. 5 gilt nicht f�r Jagdhunde, soweit das Hetzen nach den Grunds�tzen
einer weidgerechten Jagdaus�bung erforderlich ist.
(3) � 2 gilt nicht f�r Blindenhunde und Behindertenbegleithunde.
(4) Die �rtlichen Ordnungsbeh�rden k�nnen von den ㎣ 2 und 4 Abs. 3 Ausnahmen
zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gef�hrdet
werden.
� 10 �rtlich weitergehende Sonderregelungen
(1) Die �rtlichen Ordnungsbeh�rden k�nnen den �rtlichen Verh�ltnissen
entsprechende weitergehende Regelungen durch Verordnungen �ber die �ffentliche
Sicherheit treffen. Diese Verordnungen bed�rfen der Zustimmung durch das
Innenministerium.
(2) Die bestehenden �rtlich erg�nzenden Sonderregelungen der �rtlichen
Ordnungsbeh�rden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind,
gelten auf Grund der Erm�chtigung in diesem Gesetz fort, soweit sie nicht gegen
die Regelungen in dieser Verordnung versto�en.
� 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach � 175 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes handelt, wer
entgegen � 1 Abs. 1 einen Hund f�hrt oder beaufsichtigt,
entgegen � 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband oder die
vorgeschriebene Halskette nicht anlegt,
entgegen � 2 einen Hund mitnimmt oder dort laufen l�sst,
entgegen � 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,
entgegen � 3 Abs. 4 einen Hund durch Zuchtauswahl, Aufzucht, Haltung oder
Ausbildung zu gef�hrlichen Hunden heranbildet,
entgegen � 3 Abs. 5 gef�hrliche Hunde h�lt oder die Zug�nge zu dem befriedeten
Besitztum nicht mit den erforderlichen Warnschildern kenntlich macht,
entgegen � 4 Abs. 1 und 3 einen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine f�hrt,
entgegen � 4 Abs. 2 und Abs. 4 einem Hund nicht einen das Bei�en verhindernden
Maulkorb anlegt,
entgegen einer Untersagung nach � 5 einen gef�hrlichen Hund h�lt,
entgegen � 6 Abs. 1 gef�hrliche Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivit�t ausbildet, oder
entgegen � 8 Abs. 3 Satz 1 kein F�hrungszeugnis vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu�e bis zu zehntausend Deutsche
Mark geahndet werden. Ferner kann nach � 175 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz die
Einziehung des Hundes angeordnet werden.
� 12 훞derung der Landesverordnung �ber Verwaltungsgeb�hren
Der allgemeine Geb�hrentarif der Landesverordnung �ber Verwaltungsgeb�hren in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 289) wird
wie folgt ge�ndert:
Nach der Tarifstelle 25.8 wird folgende Tarifstelle 25.9 angef�gt:
" 25.9 Erlaubnis f�r die Ausbildung von Hunden nach der
Gefahrhundeverordnung vom ... 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. ) 20 bis 200"
� 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verk�ndung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Hundeverordnung vom 7. Juli 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 282), ge�ndert
gem癌 Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 625), au�er Kraft.
Die Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verk�nden.
Kiel, 28. Juni 2000, Klaus Bu� Innenminister
zur�ck
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Th�ringen
Th�ringer Gefahren-
Hundeverordnung - Th�rGefHuVO
Aufgrund des � 27 Abs. 1 und 3 sowie des � 51 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 des Th�ringer
Gesetzes �ber die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbeh�rden (OBG) vom 18.
Juni 1993 (GVB�, S. 323) erl�sst das Landesverwaltungsamt folgende Verordnung:
� 1 Gef�hrliche Hunde
Als gef�hrliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
Hunde, die auf Angriffslust oder �ber das nat�rliche Ma� hinaus- gehende
Kampfbereitschaft oder Sch�rfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende
Merkmale gez�chtet, ausgebildet oder abgerichtet sind,
Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,
oder
Hunde, die wiederholt Vieh, Katzen oder Hunde oder unkontrolliert wiederholt
Wild gehetzt oder gerissen haben.
�2 Verfahren
(1) Bei Zweifeln �ber die Gef�hrlichkeit eines Hundes kann die zu- st�ndige
Beh�rde das Vorliegen der Voraussetzungen des � 1 fest- stellen.
(2) Die einen gef�hrlichen Hund haltende Person hat, nachdem sie ihren Hund als
gef�hrlich erkannt hat oder h�tte erkennen m�ssen oder die zust�ndige Beh�rde
dessen Gef�hrlichkeit festgestellt hat, unverz�glich die erforderliche
Sachkunde zu erwerben und eine Erlaubnis gem癌 � 3 zu beantragen.
(3) Beantragt die einen gef�hrlichen Hund haltende Person entgegen Abs. 2 die
Erlaubnis nicht oder nicht rechtzeitig, teilt die zust�ndige Beh�rde ihr den
ermittelten Sachverhalt und die daraus gezogenen Tatbestandsfeststellungen nebst
Beweismitteln schriftlich mit. Zu- gleich weist sie auf das
Erlaubniserfordernis (� 3), die Sachkundebestimmung (� 4), die
Zuverl�ssigkeitsbestimmung (� 5) sowie die Bu�geldbewehrung (� 10) hin und
fordert sie auf, ihr unverz�glich mitzuteilen, bei welchem Sachverst�ndigen sie
die Sachkundepr�fung abzulegen oder an wen sie den gef�hrlichen Hund abzugeben
beabsichtigt.
�3 Erlaubnis
(1) Das Z�chten gef�hrlicher Hunde ist verboten. Gleiches gilt f�r das
zielgerichtete Ausbilden und Abrichten zu gef�hrlichen Hunden.
(2) Das Ausbilden, das Abrichten und das Halten gef�hrlicher Hunde bed�rfen der
ordnungsbeh�rdlichen Erlaubnis.
(3) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die antragstellende Person die
erforderliche Sachkunde besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat, keine
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die
erforderliche Zuverl�ssigkeit nicht besitzt, und die der Ausbildung, dem
Abrichten und dem Halten dienenden R�umlichkeiten, Einrichtungen und
Freianlagen eine verhaltens- gerechte und ausbruchsichere Unterbringung
erm�glichen, so dass die k�rperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht
gef�hrdet wird.
(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt
sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Gegenstand einer Auflage
kann auch die Kennzeichnung von gef�hrlichen Hunden sein. Auflagen k�nnen auch
nachtr�glich auf- genommen, ge�ndert und erg�nzt werden.
(5) Das Landesverwaltungsamt kann in anderen L�ndern erworbene Erlaubnisse zum
Halten, Ausbilden oder Abrichten gef�hrlicher Hunde anerkennen, sofern die
Gleichwertigkeit mit einer nach Abs. 3 zu erteilenden Erlaubnis gew�hrleistet
ist.
�4 Sachkunde
Die zust�ndige Beh�rde hat sich vom Vorliegen der erforderlichen Sachkunde zu
�berzeugen. Sie kann sich hierzu der Hilfe Dritter, ins- besondere der von
Sachverst�ndigen oder Beh�rdenvertretern be- dienen. Dabei soll sie die W�nsche
der antragstellenden Person nach M�glichkeit ber�cksichtigen.
�5 Zuverl�ssigkeit
(1) Die erforderliche Zuverl�ssigkeit (� 3 Abs. 3 Nr. 2) besitzen in der Regel
Personen nicht, die insbesondere wegen vors�tzlichen Angriffs auf das Leben
oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuh�lterei, Land- oder Hausfriedensbruchs,
Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingef�hrlichen Straftat oder
einer Straftat gegen das Eigentum oder das Ver- m�gen, mindestens zweimal wegen
einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder wegen einer Straftat
gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz �ber die Kontrolle von
Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskr�ftig
verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung f�nf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die
Dauer von freiheitsentziehenden Ma�- nahmen aufgrund richterlicher oder
beh�rdlicher Anordnungen nicht eingerechnet.
(2) Die erforderliche Zuverl�ssigkeit (� 3 Abs. 3 Nr. 2) besitzen ferner in der
Regel Personen nicht, die wiederholt oder gr�blich gegen die Vorschriften des
Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes �ber die Kontrolle von
Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Th�ringer
Jagdgesetzes oder gegen � 3 Abs. 1 oder 2 oder � 6 Abs. 2 oder 4 dieser
Verordnung versto�en haben, aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer
geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach � 1896 des B�rgerlichen
Gesetzbuches sind oder alkohol-, arzneimittel- oder drogenabh�ngig sind.
(3) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverl�ssigkeit im Sinne des
Abs. 2 Nr. 3 begr�nden, so kann die zust�ndige Beh�rde verlangen, dass die
antragstellende Person ein amts- oder fach�rztliches Zeugnis �ber ihre geistige
und k�rperliche Eignung vorlegt.
�6 Halten von gef�hrlichen Hunden
(1) Gef�hrliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht
gef�hrdet werden. Sie d�rfen nur Personen �berlassen werden, die die Gew�hr
daf�r bieten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.
(2) Innerhalb eingefriedeten Besitztums sind gef�hrliche Hunde so zu halten,
dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen k�nnen.
(3) Wer einen gef�hrlichen Hund h�lt, hat dies an jedem Zugang des
eingefriedeten Besitztums oder seiner Wohnung durch ein Warnschild kenntlich zu
machen.
(4) Au�erhalb eingefriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienh�usern auf
Zuwegen oder au�erhalb der Wohnungen darf ein gef�hrlicher Hund nur unter
folgenden Vorraussetzungen gef�hrt werden:
Es besteht Leinenzwang, wobei die Leine so beschaffen sein muss, dass das Tier
sicher gehalten werden kann;
Die Person, die den gef�hrlichen Hund f�hrt, muss von ihrer k�rperlichen
Konstitution her stets in der Lage sein, das Tier sicher zu halten
Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, m�ssen dabei einen das Bei�en
verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung
tragen.
(5) Die zust�ndige Beh�rde kann Ausnahmen von den Abs�tzen 3 und 4 Nr. 1 und 3
zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr f�r die �ffentliche Sicherheit nicht
zu bef�rchten ist. Die Zulassung der Ausnahme kann befristet und unter dem
Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden. Auflagen k�nnen auch nachtr�glich aufgenommen, ge�ndert und erg�nzt
werden.
�7 Untersagung
Die zust�ndige Beh�rde kann das Halten gef�hrlicher Hunde generell oder im
Einzelfall untersagen, wenn Tatsache die Annahme rechtfertigen, dass durch das
Halten eine Gefahr f�r Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
�8 Zust�ndigkeit
Zust�ndig f�r den Vollzug dieser Verordnung mit Ausnahme von �3 Abs. 5 ist die
Gemeinde oder die Verwaltungsgemeinschaft. Insbesondere bei der Pr�fung der
Voraussetzungen nach � 3 Abs. 3, Nr.3 und �.6 Abs. 5 kann das �rtlich
zust�ndige Veterin�r- und Lebensmittel�berwachungsamt beteiligt werden.
Diese Verordnung findet auf Diensthunde der Bundes- und Landesbeh�rden sowie
auf Diensthunde der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften. Landkreise und
Zweckverbande keine Anwendung. Gleiches gilt f�r gef�hrliche Hunde f�r die
Dauer ihrer Unterbringung in Tierheimen.
�10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt (� 50 OBG). wer vors�tzlich oder fahrl�ssig
entgegen � 2 Abs. 2 nicht unverz�glich die erforderliche Sachkunde erwirbt oder
eine Erlaubnis gem癌 � 3 beantragt,
entgegen �3 Abs. 1 Satz 1 gef�hrliche Hunde z�chtet,
entgegen � 3 Abs. 1 S�t? 2 zielgerichtet zu gef�hrlichen Hunden ausbildet oder
abrichtet,
eine T�tigkeit ohne die nach � 3 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis aus�bt oder
einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt,
entgegen � 6 Abs. 1 Satz 2 einen gef�hrlichen Hund einer Person �berl�sst, die
nicht die Gew�hr daf�r bietet, dass die Bestimmungen dieser Verordnung
eingehalten werden,
entgegen � 6 Abs., 2 einen gef�hrlichen Hund nicht so h�lt, dass er gegen den
Willen des Hundehalters das eingefriedete Besitztum nicht verlassen kann,
entgegen � 6 Abs. 3 nicht alle Zug�nge des eingefriedeten Besitztums oder seine
Wohnungst�r mit einem Warnschild kenntlich macht,
entgegen � 6 Abs. 4 Nr. 1 einen gef�hrlichen Hund nicht an der Leine f�hrt oder
entgegen � 6 Abs. 4 Nr. 3 einem bissigen Hund keinen Maulkorb aufsetzt,
entgegen � 6 Abs. 4 Nr. 2 einen gef�hrlichen Hund mitf�hrt, ohne ihn sicher an
der Leine halten zu k�nnen, oder
einer vollziehbaren Anordnung nach � 7 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem癌 � 51 Abs. 1 OBG mit einer GeldBuBe bis zu
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Die Zust�ndigkeit im Sinne von � 51 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 OBG in Verbindung
mit � 3B Abs. 1 des Gesetzes �ber Ordnungswidrigkeiten wird auf die Gemeinden
und Verwaltungsgemeinschaften �bertragen.
�11 Kommunale Rechtsvorschriften
Kommunale Rechtsvorschriften �ber das Halten von Hunden einschlie�lich von
Anleingeboten bleiben unber�hrt, soweit diese Vorschriften nicht gef�hrliche
Hunde im Sinne dieser Verordnung besonders betreffen.
�12 �rtlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt f�r das gesamte Gebiet Th�ringens.
�13 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
(1) Die Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verk�ndung
(2) Abweichend von Absatz 1 treten �3 Abs. 2 und � 10 Abs. 1 Nr. 4 am ersten
Tag des auf die Verk�ndung folgenden sechsten Monats in Kraft. (3) Diese
Verordnung gilt bis zum 31.12.2011. Weimar, 21.03.2000
zur�ck
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