Kalender
|
|
|
|
Owner
|
|
|
|
|
Landeshundeverordnungen
und Gesetze
|
Baden-Württemberg
POLIZEIVERORDNUNG des
Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten
gefährlicher Hunde vom 3. August 2000
Es wird verordnet auf Grund von 1.
§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 13 Satz 1 sowie § 66
Abs. 1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl.
S.1), 2. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S.101), 3. § 2 Abs. 2 Satz 2 des Landesgebührengesetzes vom 21. März 1961 (GBl. S.59) im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1 Kampfhunde (1)
Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund
rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer
Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. (2)
Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale
bei Hunden der folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden vermutet, solange nicht der
zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass
dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren aufweist: - American Staffordshire Terrier - Bullterrier - Pit Bull Terrier. (3)
Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei
Hunden der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder
mit anderen als den von Absatz 2 erfassten Hunden vorliegen, wenn
Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen: - Bullmastiff - Staffordshire Bullterrier - Dogo Argentino - Bordeaux Dogge - Fila Brasileiro - Mastin Espanol - Mastino Napoletano - Mastiff - Tosa Inu. (4)
Die Ortspolizeibehörde stützt die Entscheidung, dass die Vermutung nach
Absatz 2 widerlegt worden ist, oder die Feststellung nach Absatz 1 oder
Absatz 3, dass die Eigenschaft als Kampfhund vorliegt, regelmäßig auf
das Ergebnis einer Prüfung. Zuständig für die Prüfung ist das
Landratsamt als Kreispolizeibehörde, in Stadtkreisen das
Bürgermeisteramt; es stellt eine Bescheinigung über das
Prüfungsergebnis aus. Die Prüfung wird von einem im öffentlichen Dienst
beschäftigten Tierarzt und einem sachverständigen Beamten des
Polizeivollzugsdienstes durchgeführt; eine weitere sachkundige Person
kann hinzugezogen werden. Die Feststellung der zuständigen Behörde
eines anderen Bundeslandes über die Eigenschaft als Kampfhund steht bei
Hunden, deren Halter sich nur vorübergehend im Geltungsbereich dieser
Verordnung aufhalten, der Entscheidung nach Satz 1 gleich.
§ 2 Gefährliche Hunde Als
gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die, ohne
Kampfhunde gemäß § 1 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme
rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von
Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere
Hunde, die 1. bissig sind, 2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder 3. zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen.
§ 3 Erlaubnispflicht für das Halten von Kampfhunden (1)
Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf
der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, soweit das Bundesrecht nichts
anderes vorschreibt. (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist,
gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und
Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht
entgegenstehen. Die Erlaubnis darf ferner nur erteilt werden, wenn der
Hund bereits vor Durchführung der Prüfung nach § 1 Abs. 4 eine
unveränderliche, möglichst ohne technische Mittel lesbare Kennzeichnung
trägt, aufgrund derer der Halter ermittelt und der Hund unverwechselbar
identifiziert werden können. Die Erlaubnis kann befristet und unter dem
Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet,
geändert oder ergänzt werden. Mit der Erlaubnis kann die Auflage
verbunden werden, dass der Hund außer von dem Antragsteller nur von
bestimmten, namentlich zu benennenden Personen geführt werden darf, die
die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde
besitzen. Die Erlaubnis ist in der Regel vom Nachweis des Bestehens
einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.
Versagungsgründe, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben
unberührt. (3) Wird eine Erlaubnis nach Absatz 2 nicht erteilt, hat
die Ortspolizeibehörde die zur Abwendung der Gefahren für Leben,
Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (4)
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Kampfhunde hält,
bedarf für die Haltung dieser Hunde abweichend von Abs. 1 keiner
Erlaubnis, wenn er bis zum 12. September 2000 der Ortspolizeibehörde
unter Angabe seiner Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl, Alter
und Kennzeichnung (Absatz 2 Satz 2) der Hunde schriftlich anzeigt.
Fehlt eine solche Kennzeichnung, ist sie mit der Registrierung
anzuordnen. In den Fällen des Satzes 1 ist die Haltung von der
Ortspolizeibehörde zu untersagen, wenn Bedenken gegen die
Zuverlässigkeit oder die Sachkunde des Halters oder auf andere Weise
nicht abwendbare Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz
bestehen. Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 gelten entsprechend. Die Sätze 1
bis 4 gelten entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten
Hunde, wenn sie bis zum 18. Oktober 2000 geboren wurden. (5) Die Ortspolizeibehörde stellt über die Erlaubnis nach Absatz 1 und über die Anzeige nach Absatz 4 eine Bescheinigung aus.
§ 4 Besondere Halterpflichten, Leinen- und Maulkorbzwang (1)
Kampfhunde, Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer
Kreuzungen sowie gefährliche Hunde sind so zu halten und zu
beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder
Sachen ausgehen kann, insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich
ist. § 3 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Kampfhunde und
gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur
Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund
sicher geführt wird, und die für den Halter erforderliche
Zuverlässigkeit besitzen. (3) Außerhalb des befriedeten Besitztums
sind Kampfhunde und Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und
ihrer Kreuzungen, die älter als sechs Monate sind, sowie gefährliche
Hunde sicher an der Leine zu führen. Unabhängig vom Alter des Hundes
ist am Halsband eine Kennzeichnung anzubringen, aufgrund derer der
Hundehalter ermittelt werden kann. Unbeschadet der Kennzeichnung nach
Satz 2 sind gefährliche Hunde zusätzlich entsprechend § 3 Abs.2 Satz 2
zu kennzeichnen. (4) Kampfhunde, die älter als sechs Monate sind,
und gefährliche Hunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums einen
das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. (5) Beim Führen von
Kampfhunden und von Hunden der in § 1 Abs. 2 genannten Rassen und ihrer
Kreuzungen außerhalb des befriedeten Besitztums muss der Halter oder
der von diesem mit dem Führen Beauftragte eine beglaubigte Kopie der
Bescheinigung über die Erlaubnis oder Anzeige nach § 3 Abs. 5 oder des
Prüfungsergebnisses nach § 1 Abs. 4 mit sich führen und Polizeibeamten
oder sonst zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. (6)
Für Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer
Kreuzungen, die keine Kampfhunde sind, können im Einzelfall von der
Ortspolizeibehörde Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 zugelassen werden,
wenn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Sie können
zeitlich und örtlich sowie auf bestimmte Personen beschränkt, befristet
oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen
und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich
angeordnet, geändert oder ergänzt werden. (7) Wer die Haltung eines
Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes aufgibt, hat Namen und
Anschrift des neuen Besitzers unverzüglich der bisher zuständigen
Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Ebenso sind das Abhandenkommen eines
Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes und der Ortswechsel des
Halters der bisher und der nunmehr zuständigen Ortspolizeibehörde
unverzüglich anzuzeigen.
§ 5 Zucht und Ausbildung (1)
Kampfhunde im Sinne von § 1 dürfen nicht gezüchtet oder gekreuzt
werden; sie dürfen auch nicht zur Vermehrung verwendet werden.
Kampfhunde sind dauerhaft unfruchtbar zu machen; der Nachweis ist der
Ortspolizeibehörde vorzulegen. (2) Die Haltung oder Ausbildung von
Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren bedarf der Erlaubnis des Landratsamts
oder des Bürgermeisteramts des Stadtkreises, soweit das Bundesrecht
nichts anderes vorschreibt. Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für
die Haltung oder Ausbildung von Kampfhunden und Hunden der in § 1
genannten Rassen sowie deren Kreuzungen. Die Erlaubnis darf nur erteilt
werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Sachkunde besitzt,
gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die Ausbildung
Wach- oder Schutzzwecken dient. § 3 Abs.2 Satz 3, 4, 6 und 7 gilt
entsprechend. (3) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet, bedarf
abweichend von Abs. 2 Satz 1 keiner Erlaubnis, wenn er bis zum 12.
September 2000 der zuständigen Kreispolizeibehörde unter Angabe seiner
Personalien diese Tätigkeit schriftlich anzeigt. In den Fällen des
Satzes 1 ist die Ausbildung von der zuständigen Kreispolizeibehörde zu
untersagen, wenn der Anzeigende nicht die erforderliche Sachkunde
besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit Bedenken bestehen oder die
Ausbildung nicht Schutzzwecken dient. Unberührt bleiben Regelungen
aufgrund anderer Rechtsvorschriften zur Zucht oder Ausbildung.
§ 6 Verordnungen nachgeordneter allgemeiner Polizeibehörden; weitere Maßnahmen Weitergehende Verordnungen nachgeordneter allgemeiner Polizeibehörden bleiben unberührt.
§ 7 Diensthunde, auswärtige Hunde (1)
Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes
und von Gemeindevollzugsbediensteten, des Strafvollzugs, der
Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung, soweit
diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden. (2)
Soweit sich Kampfhunde, Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen
und ihrer Kreuzungen sowie gefährliche Hunde nur vorübergehend im
Urlaubs- und Durchreiseverkehr in Baden- Württemberg aufhalten, gelten
hierfür die Pflichten zur sicheren Beaufsichtigung und Überlassung des
Hundes nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie der Leinen- und Maulkorbzwang nach §
4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten (1)
Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 einen Kampfhund ohne
Erlaubnis hält oder einer nach § 3 Abs. 2 mit der Erlaubnis verbundenen
vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, 2. entgegen § 3 Abs. 2
Satz 2 den Hund nicht kennzeichnen lässt oder entgegen § 3 Abs. 4 Satz
2 eine vollziehbare Anordnung über die Kennzeichnung nicht befolgt, 3.
einer vollziehbaren Untersagung der Haltung eines Kampfhundes nach § 3
Abs. 4 Satz 3 oder eines gefährlichen Hundes nach § 4 Abs. 1 Satz 2
zuwiderhandelt, 4. entgegen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 einen
Kampfhund, einen Hund der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und
ihrer Kreuzungen oder einen gefährlichen Hund nicht sicher hält oder
beaufsichtigt, 5. entgegen § 4 Abs. 2 einen Kampfhund oder einen
gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür
bietet, dass der Hund sicher geführt wird, oder die nicht die für den
Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, 6. entgegen § 4 Abs. 3
Satz 1 einen Kampfhund, einen Hund der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten
Rassen und ihrer Kreuzungen oder einen gefährlichen Hund nicht sicher
an der Leine führt, 7. entgegen § 4 Abs.3 Satz 2 einem Kampfhund,
einem Hund der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer
Kreuzungen oder einem gefährlichen Hund das vorgeschriebene Halsband
mit Kennzeichnung nicht anlegt, 8. entgegen § 4 Abs. 4 einem Kampfhund oder einem gefährlichen Hund nicht einen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt, 9.
entgegen § 4 Abs. 5 keine beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die
Erlaubnis oder Anzeige nach § 3 Abs. 5 oder des Prüfungsergebnisses
nach § 1 Abs.4 mit sich führt, 10. entgegen § 4 Abs. 7 der Anzeigepflicht bei Aufgabe der Haltung oder Ortswechsel nicht nachkommt, 11. entgegen § 5 Abs. 1 einen Kampfhund züchtet oder kreuzt oder zur Vermehrung verwendet, 12. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 einen Kampfhund nicht dauerhaft unfruchtbar macht, 13. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Ortspolizeibehörde den Nachweis der Unfruchtbarmachung nicht vorlegt, 14.
entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält
oder ausbildet oder eine mit der Erlaubnis verbundene vollziehbare
Nebenbestimmung nicht erfüllt, 15. einer vollziehbaren Untersagung
der Ausbildung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt, 16. entgegen § 6
Abs. 3 Satz 1 einer vollziehbaren Anordnung der Ortspolizeibehörde
zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des
Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.
zurück
|
Bayern
Verordnung zur
Änderung der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und
Gefährlichkeit Vom 4. September 2002
Auf Grund des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über das
Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS
2011-2-I), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl
S. 140), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende
Verordnung:
§1
§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität
und Gefährlichkeit vom 10 Juli 1992 (GVB1 S . 268, BayRS 2011-2-7-1) erhält
folgende Fassung. Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft
als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die
einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität
und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen.
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dog Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiller
§2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2002 in Kraft.
München, den 4. September 2002
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr Günther B e c k s t e i n, Staatsminister
zurück
|
|
Berlin
Verordnung über das
Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) vom 05.11.1998 (GVBl. S. 326, 370)
geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl. S. 365)
Aufgrund der §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai
1999 (GVBl. S. 164), und aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren
und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel
II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), wird verordnet:
Artikel I Änderung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin
Abschnitt I Hunde
§ 1 Halten und Führen von Hunden
(1) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen
ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
(2) Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit
Namen und Anschrift des Halters tragen.
(3) Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums nicht unbeaufsichtigt
sein. Wer Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, muss die
Gewähr dafür bieten, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch den Hund nicht
gefährdet werden.
(4) Hunde dürfen nicht
1. auf Kinderspielplätze,
2. auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und
3. in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche
Badestellenmitgenommen werden.
Darüber hinausgehende Regelungen bleiben unberührt.
§ 2 Leinenpflicht
Hunde sind
1. in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam
genutzten Räumen und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern,
2. bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
3. in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
4. in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere Schilder
ausdrücklich als dafür freigegeben gekennzeichnet sind (Hundeauslaufgebiete),
und
5. in öffentlichen Verkehrsmitteln an einer höchstens zwei Meter langen Leine
zu führen. Die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten
werden kann.
Abschnitt II Gefährliche Hunde
§ 3 Gefährliche Hunde
(1) Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden sind aufgrund rassespezifischer
Merkmale gefährlich:
1. Pit-Bull
2. American Staffordshire Terrier
3. Staffordshire Bullterrier
4. Bullterrier
5. Tosa Inu
6. Bullmastiff
7. Dogo Argentino
8. Dogue de Bordeaux
9. Fila Brasileiro
10. Mastin Espanol
11. Mastino
Napoletano
12. Mastiff
(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten darüber hinaus
Hunde, die
1. wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,
2. wiederholt Wild, Vieh, Katzen oder Hunde gehetzt oder gerissen haben,
3. sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erwiesen haben,
4. auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende
Zuchtmerkmale gezüchtet oder trainiert wurden.
§ 4 Führen gefährlicher Hunde
(1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums dürfen gefährliche Hunde nur vom
Halter des Hundes oder einer anderen sachkundigen Person nach § 5 Abs. 4 Satz
1 geführt werden. Sie sind dabei an einer höchstens zwei Meter langen Leine
zu führen. Gefährliche Hunde nach § 3 müssen außerhalb des eingefriedeten
Besitztums stets einen beißsicheren Maulkorb tragen.
(2) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht in
Hundeauslaufgebieten, wenn der Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt.
§ 5 Zuverlässigkeit und Sachkundenachweis
(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder außerhalb eines eingefriedeten
Besitztums führt, muss über die dafür erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 besitzen nicht
Personen, die insbesondere wegen
1. einer vorsätzlichen Straftat mit Gewaltanwendung gegenüber Menschen,
insbesondere wegen Raubes, Nötigung, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder
Hausfriedensbruchs oder Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
2. einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Bundesjagdgesetz oder das
Waffengesetz rechtskräftig verurteilt worden sind und wenn seit dem Eintritt
der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen
sind.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel auch nicht
Personen, die
1. alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig sind oder
2. trotz Aufforderung gegenüber der zuständigen Behörde die erforderliche
Sachkunde zur Führung eines gefährlichen Hundes nicht nachweisen.
(4) Sachkundig im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 ist eine Person, die über die
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu
halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder
Sachen ausgeht. Eine Ausbildung zum Diensthundeführer von Bundes - oder
Landesbehörden wird von der zuständigen Behörde als Nachweis der Sachkunde
anerkannt.
(5) Über die nachgewiesene Sachkunde wird eine Sachkundebescheinigung
erteilt.
(6) Eine in einem anderen Bundesland erworbene, gleichwertige
Sachkundebescheinigung gilt als Sachkundebescheinigung im Sinne des Absatzes
5.
§ 5 a Anzeige- und Kennzeichnungspflicht
(1) Wer einen Hund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 hält, muss der zuständigen
Behörde unverzüglich unter Nachweis seiner Personalien die Haltung sowie
Rasse und Alter des Hundes anzeigen. Über die Anzeige erteilt die zuständige
Behörde eine Bescheinigung.
(2) Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat der Halter der zuständigen
Behörde
1. ein Führungszeugnis,
2. einen Nachweis seiner Sachkunde sowie
3. einen Nachweis, dass der Hund keine über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung
vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren ausweist,
beizubringen.
(3) Nach Vorlage der beizubringenden Unterlagen und wenn keine Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass von der Haltung des Hundes eine Gefahr für Leben
oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht, erteilt die zuständige
Behörde eine Plakette. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der
Plakette nicht vor, untersagt die zuständige Behörde die Haltung des Hundes
und ordnet seine Sicherstellung an. Die Plakette ist grün, kreisförmig und
weist einen Durchmesser von 4 cm auf.
(4) Die Plakette ist am Halsband des Hundes zu befestigen, wenn der Hund
außerhalb des eingefriedeten Besitztums geführt wird.
Bis zur Erteilung der Plakette hat der Führer des Hundes die Bescheinigung
über die Anzeige nach Absatz 1 mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 6 Auflagen und Maßnahmen
(1) Bei Auffälligkeit eines Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 kann
die zuständige Behörde dem Halter Auflagen für das Halten seines Hundes
machen; insbesondere Leinen- oder Maulkorbzwang oder Leinen- und
Maulkorbzwang anordnen sowie ihn verpflichten, den Nachweis der Sachkunde zum
Führen eines gefährlichen Hundes zu erbringen.
(2) Hat der Hund einem Menschen oder einem Tier schwere Verletzungen
zugefügt, kann die zuständige Behörde die Sicherstellung und/ oder Tötung des
Hundes anordnen.
§ 7 Haltungsuntersagung, Einziehung und Tötung von Hunden
Die zuständige Behörde hat die Haltung eines gefährlichen Hundes zu
untersagen oder die Einziehung oder Tötung eines gefährlichen Hundes
anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung
des Hundes eine Gefährdung für Menschen oder Tieren ausgeht. Dies ist
insbesondere anzunehmen, wenn
1. der Hund von einer Person gehalten wird, die nach § 5 Abs. 1 nicht die
erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen Hunden besitzt,
2. der Halter nicht den nach § 10 Abs. 5 erforderlichen Sachkundenachweis zum
Führen eines gefährlichen Hundes besitzt oder
3. der Halter entgegen § 8 Hunde ausgebildet, gezüchtet oder erworben hat.
§ 8 Abrichten und Züchten von Hunden
(1) Das Abrichten zu Hunden nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ist verboten. Bei der
Aufzucht und Ausbildung eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung
eines für Mensch und Tier sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge
leistenden Hundes hinzuwirken.
(2) Die Zucht, das Inverkehrbringen und der Erwerb von Hunden nach § 3 Abs. 2
Nr. 4 ist verboten. Die Zucht mit Hunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ist
verboten. Bei der Zucht von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt
genetischer Verhaltensmerkmale anstelle einer selektiven Steigerung genetischer
Aggressionsmerkmale sicherzustellen.
Abschnitt III Schlussvorschriften
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,
2. entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder nicht die
erforderliche Gewähr zur gefahrlosen Führung des Hundes bietet,
3. entgegen § 1 Abs. 4 einen Hund an die genannten Orte mitnimmt,
4. entgegen § 2 einen Hund zu den bezeichneten Anlässen oder an den genannten
Orten nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund außerhalb des
eingefriedeten Besitztums nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
6. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 einen gefährlichen Hund nicht mit einem
beißsicheren Maulkorb führt,
7. entgegen § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund hält oder außerhalb eines
eingefriedeten Besitztums führt, obwohl er die erforderliche Zuverlässigkeit
für das Halten eines Hundes nicht besitzt,
8. entgegen § 5 a Abs. 1 die Haltung eines Hundes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt,
9. entgegen § 5 a Abs. 2 die genannten Unterlagen nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig beibringt,
10. entgegen § 5 a Abs. 4 einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche
Plakette oder ohne Mitführen der Bescheinigung über die Anzeige nach § 5 a
Abs. 1 führt,
11. entgegen § 6 Auflagen der zuständigen Behörde nicht nachkommt,
12. entgegen einer Untersagung nach § 7 einen gefährlichen Hund hält,
13. entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund auf Angriffslust oder über das natürliche
Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe abrichtet,
14. entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund auf Angriffslust oder über das natürliche
Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung
gleichstehende Merkmale züchtet,
15. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 mit Hunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
züchtet,
16. entgegen § 8 Abs. 1 und 2 einen abgerichteten oder gezüchteten Hund in
den Verkehr bringt oder erwirbt,
17. entgegen § 10 Abs. 5 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet
werden. Außerdem kann die Einziehung des Hundes angeordnet werden.
§ 10 Ausnahmeregelungen und Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des
Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des
Katastrophenschutzes sowie für geprüfte Schutzhunde im Einsatz bei Wach- oder
Ordnerdiensten.
(2) § 1 Abs. 4 gilt nicht für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde.
(3) § 2 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung. § 3
Nr. 2 gilt nicht für Jagdhunde, soweit das Hetzen nach den Grundsätzen einer
weidgerechten Jagdausübung erforderlich ist.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von § 2 erteilen, wenn
im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(5) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ersten Verordnung zur Änderung
der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin vom 4. Juli 2000. (GVBl.
S. 365) einen gefährlichen Hund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 hält, hat
die Anzeige nach § 5 a Abs. 1 innerhalb von acht Wochen nach Inkrafttreten
der genannten Verordnung vorzunehmen.
Artikel II Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im
Gesundheits- und Sozialwesen
In Abschnitt III der Anlage zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren im
Gesundheits- und Sozialwesen vom 28. Juni 1988 (GVBl. S. 1087), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 24. November 1998 (GVBl. S. 350), werden
folgende Tarifstellen eingefügt:
"38047" Erteilung der Bescheinigung über die Anzeige nach § 5 a
Abs. 1 der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin 60
"38048"
Erteilung der Plakette nach § 5 a Abs. 3 der Verordnung über das Halten von
Hunden in Berlin 100 – 350
Artikel III Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
zurück
|
|
Brandenburg
Ordnungsbehördliche
Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung -
HundehV) Vom 25. Juli 2000
(GVBl. II S. 235) Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) verordnet
der Minister des Innern:
§ 1 Halten von Hunden
(1) Ein befriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein
unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
(2) Gefährliche Hunde, mit Ausnahme der Hunde im Sinne des § 8 Abs. 2, sind
so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des
Hundehalters verlassen können (ausbruchsichere Einfriedung). Alle Zugänge zu
dem ausbruchsicher eingefriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare
Warnschilder mit der Aufschrift „Vorsicht gefährlicher Hund!“ oder „Vorsicht
bissiger Hund!" kenntlich zu machen. Die Haltung von Hunden im Sinne des
§ 8 Abs. 2 ist verboten.
(3) Gefährliche Hunde dürfen nicht in Mehrfamilienhäusern gehalten werden.
Von dem Verbot nach Satz 1 kann im Rahmen der Erlaubnis nach § 10 befreit
werden, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt
ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
§ 2 Führen von Hunden
(1) Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und
geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu
können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Der
Hundeführer hat den Hund ständig zu beaufsichtigen und sicher zu führen.
Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 12
besitzen und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 11 für den zu
führenden gefährlichen Hund oder einen anderen gefährlichen Hund erbracht
haben.
(2) Eine Person darf nicht mehr als drei Hunde gleichzeitig führen. Wer das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nur einen Hund führen. Ein
gefährlicher Hund darf nicht gleichzeitig mit einem oder mehreren anderen
Hunden geführt werden.
(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen
und Adresse des Hundehalters tragen. Gefährliche Hunde, die im Land
Brandenburg gehalten werden, haben darüber hinaus am Halsband eine Plakette
deutlich sichtbar zu tragen. Diese Plakette ist rot, kreisrund, zeigt das
Landeswappen und die Schrift erhaben in Prägung und hat einen Durchmesser von
40 Millimetern. Hunde im Sinne des § 8 Abs. 3, für die ein Negativzeugnis
erteilt wurde, haben ebenfalls eine Plakette deutlich sichtbar am Halsband zu
tragen. Diese Plakette ist grün, kreisrund, zeigt das Landeswappen und die
Schrift erhaben in Prägung und hat einen Durchmesser von 40 Millimetern.
(4) Der Führer eines gefährlichen Hundes hat die Erlaubnis nach § 10
außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen den
zuständigen Behörden auszuhändigen. Der Führer eines Hundes im Sinne des § 8
Abs. 3 hat außerhalb des befriedeten Besitztums das Negativzeugnis
mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden auszuhändigen.
(5) Gefährliche Hunde, die außerhalb des Landes Brandenburg gehalten werden,
haben im Land Brandenburg am Halsband neben dem Namen und der Adresse des
Hundehalters eine nach Absatz 3 Satz 2 und 4 entsprechende Plakette zu
tragen, soweit nach den dortigen Vorschriften eine solche Kennzeichnung
vorgeschrieben ist.
(6) Der Hundehalter hat sicherzustellen, dass sich der Hund nicht
unbeaufsichtigt außerhalb des befriedeten Besitztums aufhält. Hunde dürfen
nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die
Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.
§ 3 Leinenpflicht und Maulkorbzwang
(1) Hunde sind
1. bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und
sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
2. auf Sport- oder Campingplätzen,
3. in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen
Park-, Garten und Grünanlagen,
4. in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen
Verkehrsmitteln und
5. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von
der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen so an der Leine zu führen,
dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss
reißfest sein und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten.
Darüber hinaus ist ein Hund, der als gefährlich gilt, auch außerhalb des
befriedeten Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter langen und
reißfesten Leine zu führen.
(2) Die Leinenpflicht nach Absatz 1 gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet
gekennzeichneten Gebieten, wenn der Hund einen das Beißen verhindernden
Maulkorb trägt.
(3) In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen
das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Darüber hinaus ist einem Hund,
der als gefährlich gilt, außerhalb des befriedeten Besitztums ein das Beißen
verhindernder Maulkorb anzulegen.
(4) Kommunale Rechtsvorschriften hinsichtlich einer darüber hinausgehenden
Leinenpflicht oder eines darüber hinausgehenden Maulkorbzwanges bleiben
unberührt.
§ 4 Mitnahmeverbot
Hunde dürfen nicht
1. auf Kinderspielplätze,
2. auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und
3. in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche
Badestellen mitgenommen werden. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 5 Untersagung des Haltens und Tötung von Hunden
(1) Die örtliche Ordnungsbehörde hat das Halten eines Hundes zu untersagen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen
des § 7 Abs. 1 oder des § 10 Abs. 2 nicht erfüllt werden oder durch das
Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren
ausgeht. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Hund von einer Person
gehalten wird, die nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit
Hunden besitzt.
(2) Hat ein Hund einem Menschen oder einem Tier eine schwere Körperverletzung
zugefügt, kann die zuständige Behörde die Sicherstellung und Tötung des
Hundes anordnen.
§ 6 Anzeige- und Kennzeichnungspflicht
(1) Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40
Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm hat der örtlichen
Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen und den Nachweis der
Zuverlässigkeit im Sinne des § 12 vorzulegen.
(2) Ein Hund im Sinne von Absatz 1 ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit
Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen. Die
Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist
der örtlichen Ordnungsbehörde zusammen mit der Anzeige nach Absatz 1
mitzuteilen.
§ 7 Zucht, Ausbildung und Abrichten
(1) Bei der Zucht von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt genetischer
Verhaltensmerkmale anstelle einer selektiven Steigerung genetischer
Aggressionsmerkmale sicherzustellen. Die Zucht von und mit gefährlichen
Hunden ist verboten. Die Zucht der in § 8 Abs. 3 genannten Hunderassen bedarf
der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt
werden, wenn die Voraussetzungen von Satz 1 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 5
vorliegen. § 10 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(2) Hunde dürfen nicht durch Ausbildung, Abrichten oder Halten zu
gefährlichen Hunden im Sinne des § 8 Abs. 1 herangebildet werden.
(3) Bei der Ausbildung, dem Abrichten und der Aufzucht eines Hundes ist
insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier
sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes
hinzuwirken.
§ 8 Gefährliche Hunde
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung
oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung
vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
2. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch
Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder
in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen
Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild
oder andere Tiere hetzen oder reißen, oder
4. Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein,
wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen in
gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
(2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder
Zucht als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1:
1. American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Bullterrier,
4. Staffordshire Bullterrier und
5. Tosa Inu.
(3) Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft
eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 auszugehen, solange der Hundehalter nicht im
Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund
keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere
in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier
aufweist:
1. Alano,
2. Bullmastiff,
3. Cane Corso,
4. Dobermann,
5. Dogo Argentino,
6. Dogue de Bordeaux,
7. Fila Brasileiro,
8. Mastiff,
9. Mastin Español,
10. Mastino Napoletano,
11. Perro de Presa Canario,
12. Perro de Presa Mallorquin und
13. Rottweiler.
Der Nachweis nach Satz 1 ist nur bei Hunden zulässig, die das erste
Lebensjahr vollendet haben. Über den Nachweis nach Satz 1 erteilt die
örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung (Negativzeugnis). Zuvor hat der
Halter den Hund dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß
ISO-Standard kennzeichnen zu lassen und dies und seine Zuverlässigkeit nach §
12 der örtlichen Ordnungsbehörde nachzuweisen. Mit dem Negativzeugnis erhält
der Hundehalter eine Plakette nach § 2 Abs. 3 Satz 4. Alle zwei Jahre nach
der Erteilung des Negativzeugnisses hat der Halter die Voraussetzung für die
Erteilung der Bescheinigung erneut nachzuweisen. Das Negativzeugnis verliert
mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach der Feststellung der Gefährlichtkeit
des Hundes seine Gültigkeit.
§ 9 Handelsverbot
Das gewerbliche Inverkehrbringen von gefährlichen Hunden ist verboten.
Personen, die über eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 verfügen, sind von
dem Verbot nach Satz 1 ausgenommen.
§ 10 Erlaubnispflicht
(1) Wer einen gefährlichen Hund ausbilden, abrichten oder mit Ausnahme der
Hunde im Sinne von § 8 Abs. 2 halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen
Ordnungsbehörde.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. die antragstellende Person das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. sie die erforderliche Sachkunde nach § 11 besitzt,
3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person
die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 12 nicht besitzt,
4. die dem Halten, der Ausbildung und dem Abrichten dienenden Räumlichkeiten,
Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere
Unterbringung ermöglichen,
5. die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet
wird und
6. die antragstellende Person, soweit diese das Halten eines gefährlichen
Hundes beantragt hat, ein berechtigtes Interesse daran nachweist. Ein
berechtigtes Interesse an dem Halten eines gefährlichen Hundes kann
insbesondere vorliegen, wenn das Halten der Bewachung eines besonders gefährdeten
Besitztums dient.
(3) Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs
erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Erlaubnis
zum Halten ist mit der Auflage zu versehen, den Hund dauerhaft mit Hilfe
eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen und
kastrieren oder sterilisieren zu lassen. Auflagen können auch nachträglich
aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen,
wenn nachträglich bekannt wird, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 2
bei der Erteilung nicht vorgelegen hat oder eine Voraussetzung nach der
Erteilung der Erlaubnis entfallen ist.
(4) Für die Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 8 Abs. 3, der
das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf eine befristete Erlaubnis
abweichend von Absatz 2 auch ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses
und ohne die Auflagen der Kastration oder Sterilisation erteilt werden.
(5) Der Halter hat die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit alle zwei
Jahre nach der Erteilung der Erlaubnis erneut nachzuweisen. Satz 1 gilt für
die Ausbildung und Abrichtung gefährlicher Hunde entsprechend.
(6) Die Erlaubnis wird von der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem
zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erteilt.
§ 11 Sachkunde
Die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 2 besitzt eine
Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen
Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für
Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Der Nachweis der erforderlichen
Sachkunde ist auf Grund einer Sachkundeprüfung gegenüber der örtlichen
Ordnungsbehörde zu erbringen. Eine Ausbildung zum Diensthundeführer von
Bundes- oder Landesbehörden gilt als Nachweis der erforderlichen Sachkunde.
§ 12 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 2, 5 Abs. 1 und der §§
6 und 10 Abs. 2 Nr. 3 besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen
die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen
das Eigentum und das Vermögen,
2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen
Straftat oder
3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das
Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt
der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen
sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der
Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen
nicht, die
1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes,
des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des
Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes oder gegen die §§ 1, 2, 3
Abs. 1 und 3, §§ 4, 6, 7, 8, 10 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 13 und 16 dieser
Verordnung verstoßen haben,
2. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
3. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder
4. keinen festen Wohnsitz nachweisen können.
(3) Als Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis nach den
Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. Sind Tatsachen
bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3
begründen, so kann die örtliche Ordnungsbehörde von dem Erlaubnispflichtigen
die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangen.
§ 13 Übergabe und Erwerb gefährlicher Hunde
(1) Die Übergabe eines gefährlichen Hundes mit dem Ziel der Aufgabe der
Hundehaltung ist nur an Personen zulässig, die über eine Erlaubnis nach § 10
zum Halten dieses Hundes verfügen. Der ehemalige Hundehalter hat die Aufgabe
der Hundehaltung sowie den Namen und die Anschrift des Erwerbers unverzüglich
der für ihn zuständigen Ordnungsbehörde mitzuteilen. Der Erwerber hat der für
ihn zuständigen Ordnungsbehörde den Erwerb des gefährlichen Hundes
unverzüglich anzuzeigen.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend bei der Übergabe und dem Erwerb
eines Hundes, für den ein Negativzeugnis ausgestellt wurde.
(3) Soll der Hund außerhalb des Landes Brandenburg gehalten werden, darf der
Hund abweichend von Absatz 1 Satz 1 übergeben werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 das befriedete Besitztum nicht angemessen sichert,
2. entgegen § 1 Abs. 2 das Besitztum nicht ausbruchsicher einfriedet oder
alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum nicht mit den erforderlichen
Warnschildern kenntlich macht,
3. entgegen § 1 Abs. 2 Hunde im Sinne des § 8 Abs. 2 hält,
4. entgegen § 1 Abs. 3 gefährliche Hunde in Mehrfamilienhäusern hält,
5. entgegen § 2 Abs. 1 Hunde führt,
6. entgegen § 2 Abs. 2 gleichzeitig mehrere Hunde führt,
7. entgegen § 2 Abs. 3 und 5 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht
anlegt,
8. entgegen § 2 Abs. 4 die Erlaubnis oder das Negativzeugnis nicht mit sich
führt oder aushändigt,
9. entgegen § 2 Abs. 6 Hunde Personen überlässt, die nicht die Voraussetzung
von § 2 Abs. 1 erfüllen und nicht die Gewähr für die Einhaltung des § 2 Abs.
2 und 3 und der §§ 3 und 4 bieten,
10. entgegen § 3 Abs. 1 Hunde nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
11. entgegen § 3 Abs. 3 Hunden nicht den Maulkorb anlegt,
12. entgegen § 4 Hunde mitnimmt,
13. entgegen einer Untersagungsverfügung nach § 5 Abs. 1 Hunde hält,
14. entgegen § 6 die Hundehaltung nicht unverzüglich anzeigt,
15. entgegen § 7 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet,
16. entgegen § 9 gefährliche Hunde in Verkehr bringt,
17. entgegen § 10 Abs. 1 gefährliche Hunde ohne die erforderliche
ordnungsbehördliche Erlaubnis hält, ausbildet, abrichtet oder dabei einer mit
einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
18. entgegen § 13 der Ordnungsbehörde nicht unverzüglich die genannten
Mitteilungen macht oder den Erwerb des Hundes nicht unverzüglich anzeigt oder
19. entgegen § 16 Abs. 2 der Ordnungsbehörde nicht unverzüglich die
Hundehaltung anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 15, 16,
17 und 19 mit einer Geldbuße bis zu 20 000 DM, in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu 10 000 DM geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung
des Hundes angeordnet werden.
§ 15 Ausnahmeregelungen
(1) Die Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes,
des Zolls, der Bundeswehr, des Rettungsdienstes sowie des
Katastrophenschutzes und Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im
Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(2) Die Regelung des § 4 gilt nicht für Blindenhunde und
Behindertenbegleithunde.
§ 16 Übergangsregelung
(1) Für den Halter eines gefährlichen Hundes, der am 1. August 2000 eine
Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes besitzt, und für den Halter
eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 8 Abs. 2, der ein Negativzeugnis für
diesen Hund am 1. August 2000 besitzt, findet für diesen Hund § 1 Abs. 2 Satz
3 keine Anwendung und die Erlaubnispflicht nach § 10 gilt mit der Maßgabe,
dass der Nachweis eines berechtigten Interesses zum Halten dieses
gefährlichen Hundes entfällt. Im Übrigen gilt für diese § 10 unverändert.
(2) Für den Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 8 Abs. 2 , der
ein Negativzeugnis am 1. August 2000 für diesen Hund besitzt, und für eine
Person, die einen gefährlichen Hund im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 11,
12 und 13 am 1. August 2000 hält, gilt die Erlaubnispflicht nach § 10 Abs.1
erst ab dem 1. November 2000. Die Halter haben der zuständigen örtlichen
Ordnungsbehörde unverzüglich das Halten des Hundes anzuzeigen.
§ 17 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten § 2 Abs. 3 Satz 2 und 4 am 1. Oktober 2000
in Kraft.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Hundehalterverordnung
vom 12. Juni 1998 (GVBl. II S. 418) außer Kraft.
zurück
|
|
Bremen
Gesetz über das Halten von
Hunden Vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331 - 334)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
§ 1 Gefährliche Hunde
(1) Als gefährlich gelten Hunde,
bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Menschen
oder Tiere beißen, sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend
angesprungen oder gebissen haben,
die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild oder
Vieh neigen oder
bei denen von einer Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das
natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder
einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Menschen oder Tiere gefährdenden
Eigenschaft auszugehen ist.
(2) Hunde gelten nicht als gefährlich, wenn sie zur Verteidigung ihrer
Aufsichtsperson oder zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben.
(3) Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire
Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder
mit anderen Hunden sind gefährliche Hunde nach Absatz 1 Nr. 3.
(4) Mit den in Absatz 3 genannten Hunden darf nicht gezüchtet werden. Der
Handel mit diesen Hunden ist verboten.
(5) Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer Steigerung
ihrer Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren
ausgebildet werden.
(6) Gefährliche Hunde sind vom Halter auf seine Kosten durch einen Tierarzt mittels
eines Mikrochips dauerhaft und unverwechselbar markieren zu lassen. Ferner ist
für Hunde nach Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und auf
Verlangen der Ortspolizeibehörde nachzuweisen.
§ 2 Führen gefährlicher Hunde in der Öffentlichkeit
(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums, in
Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, an der Leine zu führen. § 5 bleibt
unberührt.
(2) Gefährliche Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, und Hunde nach § 1
Abs. 3 müssen außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern
außerhalb der Wohnung, einen beißsicheren Maulkorb tragen.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann für Hunde nach § 1 Abs. 3 Ausnahmen von der
Pflicht zum Tragen eines Maulkorbs nach Absatz 2 zulassen, wenn der Hund
bislang nicht auffällig war und nachgewiesen wird, dass er keine Merkmale nach
§ 1 Abs. 1 aufweist. Der Nachweis kann durch eine bestandene
Begleithundeprüfung oder durch einen bestandenen Wesenstest geführt werden. Die
Begleithundeprüfung ist unter tierärztlicher Aufsicht durchzuführen. Der
Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bestimmt die
Stellen oder die Personen, die diese Prüfungen abnehmen. Er kann diese
Befugnisse auf Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen. Der Senator für
Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales oder die von ihm bestimmten
Behörden können während der Begleithundeprüfung oder während eines Wesenstests
anwesend sein und sich vom ordnungsgemäßen Ablauf überzeugen. Der Senator für
Inneres, Kultur und Sport legt die Regeln für die Abnahme der
Begleithundeprüfung durch Verwaltungsvorschrift fest.
(4) Die Ortspolizeibehörde stellt über die erteilte Ausnahme nach Absatz 3 Satz
1 eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde ist
außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen
und auszuhändigen. Die Ortspolizeibehörde kann Bescheinigungen anerkennen, die
in anderen Ländern dem Nachweis einer nicht bestehenden Aggressivität oder
Gefährlichkeit dienen.
§ 3 Halten von gefährlichen Hunden
(1) Das Halten von Hunden nach § 1 Abs. 3 ist verboten: Ausnahmen sind nur nach
den Absätzen 2, 4 und 5 zulässig.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit es sich um Hunde handelt, die
nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden dürfen, wenn der
Betroffene im Land Bremen einen Wohnsitz begründet, oder
nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden dürfen, wenn der
Betroffene sich nur vorübergehend im Land Bremen aufhält. Ein vorübergehender
Aufenthalt liegt insbesondere vor, wenn der Betroffene sich nicht länger als
zwei Monate in Bremen aufhält oder sonst keine allgemeine Meldepflicht
begründet wird.
In Fällen nach Nummer 2 ist der Betroffenen verpflichtet, den Hund unverzüglich
bei der Ortspolizeibehörde registrieren zu lassen. Eine unentgeltliche
Weitergabe registrierter Hunde an Dritte ist zulässig, soweit der Dritte
zuverlässig nach Absatz 3 ist. Eine Weitergabe darf nur mit Zustimmung der
Ortspolizeibehörde erfolgen; der bisherige Halter ist verpflichtet, zur Prüfung
der Zuverlässigkeit der Ortspolizeibehörde den Namen und die Anschrift des
künftigen Halters mitzuteilen. Der künftige Halter hat ein Führungszeugnis zur
Vorlage bei der Behörde zu beantragen.
(3) Die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 besitzen in der Regel Personen nicht, die
insbesondere
a) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstands gegen die
Staatsgewalt, eine gemeingefährliche Straftat oder eine Straftat gegen das
Eigentum oder das Vermögen,
b) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen
Straftat oder
c) wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem
Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem
Sprengstoffgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch
nicht verstrichen sind,
wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der in Nummer 1 Buchstabe c
genannten Gesetze oder dieser Polizeiverordnung verstoßen haben,
trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder für die ein Betreuer bestellt
ist.
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne der
Nummer 3 begründen, so kann die Ortspolizeibehörde von den Betroffenen die
Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachten verlangen.
(4) Zulässig bleibt die Annahme und Haltung von Hunden nach § 1 Abs. 3 durch
ein im Gebiet des Landes Bremen befindliches, nach den Regeln der
Gemeinnützigkeit betriebenes Tierheim.
(5) Abweichend von Absatz 1 können Hunde nach § 1 Abs. 3 auch erworben und
gehalten werden, wenn es sich bei ihnen um Fundtiere, und nach § 16 a des
Tierschutzgesetzes fortgenommene Tiere oder um Hunde aus einem Tierheim nach
Absatz 4 handelt, sofern die Hunde nicht zu aggressivem Verhalten nach § 1 Abs.
1 neigen und der künftige Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit nach
Absatz 3 verfügt. Eine Abgabe darf nur mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde erfolgen;
die abgebende Stelle ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde die
erforderlichen Angaben über den künftigen Halter zu machen und eine
Registrierung des Tieres zu ermöglichen.
(6) Der Halter eines Hundes nach § 1 Abs. 3 ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde
einen Wechsel der Wohnung sowie das Abhandenkommen des Tieres unverzüglich
mitzuteilen.
(7) Gefährliche Hunde nach § 1 sind verhaltensgerecht und ausbruchsicher
unterzubringen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren
nicht gefährdet wird. An jedem Eingang des befriedeten Besitztums ist die
Haltung eines gefährlichen Hundes durch ein deutlich erkennbares Hinweisschild
mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund" kenntlich zu machen.
§ 4 Beschränkung und Untersagung der Hundehaltung
(1) Die Ortspolizeibehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes durch
Auflagen beschränken; sie kann ferner das Halten eines gefährlichen Hundes
untersagen, wenn durch einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße
gegen die Vorschriften des § 2 das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder
Tieren gefährdet worden ist.
(2) Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes beschränkt, soll die
Ortspolizeibehörde zugleich anordnen, dass der Halter den Hund auf seine Kosten
durch einen Tierarzt unfruchtbar machen zu lassen sowie die Bestätigung
hierüber unverzüglich vorzulegen hat. Wird die Haltung eines gefährlichen
Hundes untersagt, lässt die Ortspolizeibehörde den Hund auf Kosten des Halters
unfruchtbar machen.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann ein befristetes oder unbefristetes Verbot der
Haltung von Hunden anordnen, wenn nur auf diese Weise Gefahren für Leben oder
Gesundheit von Menschen oder Tieren abgewehrt werden können.
§ 5 Führen von Hunden in der Öffentlichkeit
(1) Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, daß sie nur von geeigneten Personen
geführt werden. Ungeeignet sind insbesondere Personen, die körperlich nicht in
der Lage sind, den Hund sicher zu führen oder noch nicht über die dazu
notwendige Erfahrung verfügen.
(2) Läufige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln,
Geschäften, Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
mitgeführt werden, sind an der Leine zu führen.
(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband tragen, an
dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind.
(4) Hunde, die ohne Aufsicht entgegen den vorstehenden Bestimmungen angetroffen
werden, können im Auftrag der Ortspolizeibehörde eingefangen und
kostenpflichtig in Verwahrung genommen werden. Die §§ 25 und 26 des Bremischen
Polizeigesetzes gelten entsprechend.
§ 6 Ausnahmeregelungen
(1) Diese Gesetz findet auf Diensthunde von Behörden sowie auf Hunde des
Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, auf Jagd- und Herdengebrauchshunde
sowie auf Blindenführhunde im Rahmen ihres bestimmungsmäßigen Einsatzes keine
Anwendung.
(2) § 2 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Hunde
die nachweislich den sechsten Lebensmonat noch nicht vollendet haben,
die sich nachweislich in einer Ausbildung zur Vorbereitung auf eine
Begleithundeprüfung befinden bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats
die nachweislich das 8. Lebensjahr vollendet haben und nicht nach § 1 Abs. 1
aufgefallen sind,
bei denen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands anzunehmen ist, dass sie
nicht nach § 1 auffallen werden, sofern dies durch eine tierärztliche
Bescheinigung bestätigt wird.
Die Ortspolizeibehörde kann in Zweifelsfällen verlangen, dass der Hund auf
Kosten des Betroffenen von einem Amtstierarzt begutachtet wird. Die Nachweise
oder Bescheinigungen nach den Nummern 1 bis 4 sind beim Führen des Hundes
außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen
und auszuhändigen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Abs. 5 Hunde ausbildet,
entgegen § 1 Abs. 6 gefährliche Hunde nicht dauerhaft und unverwechselbar
markieren lässt oder keine Haftpflichtversicherung abschließt,
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht an der Leine führt,
entgegen § 2 Abs. 2 einen bissigen Hund oder einem Hund nach § 1 Abs. 3 keinen
beißsicheren Maulkorb aufsetzt,
entgegen § 2 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht mitführt, nicht vorzeigt oder
aushändigt,
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hund nicht unverzüglich registrieren lässt,
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 einen Hund ohne Zustimmung der Ortpolizeibehörde an
einen Dritten weitergibt oder den Namen und die Anschrift des künftigen Halters
nicht mitteilt,
entgegen § 3 Abs. 5 einen Hund ohne Zustimmung der Ortspolizeibehörde abgibt
oder keine Angaben über den künftigen Halter macht,
entgegen § 3 Abs. 6 einen Wechsel der Wohnung oder das Abhandenkommen eines
Tieres nicht unverzüglich anzeigt,
entgegen § 3 Abs. 7 Satz 1 einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen oder
Tiere gefährdet werden können oder entgegen § 3 Abs. 7 Satz 2 nicht durch ein
Schild auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist,
einer vollziehbaren behördlichen Maßnahme nach § 4 Abs. 1 zuwider handelt oder
entgegen einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 1
einen Hund nicht unfruchtbar machen lässt oder die Bestätigung hierüber nicht
unverzüglich vorlegt,
entgegen § 5 Abs. 1 als Halter eines Hundes nicht sicherstellt, dass der Hund
nur von geeigneten Personen geführt wird, entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund nicht
anleint,
entgegen § 5 Abs. 3 einem Hund kein Halsband anlegt, an dem der Name und die
Anschrift des Halters angebracht sind,
entgegen § 6 Abs. 2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung nicht mitführt,
vorzeigt oder aushändigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet
werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
§ 8 Übergangsregelung
Für Hunde nach § 1 Abs. 3, die vor dem 2. Oktober 2001, aufgrund einer
Erlaubnis gehalten werden durften oder für deren Haltung keine Erlaubnis
erforderlich war, gilt § 3 Abs. 1 nicht.
Artikel 2 Aufhebung von Vorschriften
Die Polizeiverordnung der Stadt Bremen über das Halten von Hunden vom 16.
November 1992 (Brem.GBl. S. 678 - 2190-b-1), zuletzt geändert durch
Polizeiverordnung vom 5. Juli 2000 (Brem.GBl. S.297) und die Polizeiverordnung
der Stadt Bremerhaven über das Halten von Hunden in der Stadt Bremerhaven vom
7. Juni 2000 (Brem.GBl. S. 232), zuletzt geändert durch Polizeiverordnung vom
7. Juli 2000 (Brem.GBl. 297), werden aufgehoben.
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden
In § 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001
(Brem.GBl. S. 331) wird die Angabe "10.000 DM" durch die Angabe
"5.000 Euro" ersetzt.
Artikel 4 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Bremen, den 2. Oktober 2001 Der Senat
zurück
|
Hamburg
Verordnung zum Schutz vor
gefährlichen Hunden und über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) vom 18.
Juli 2000, GVBl. S. 152
Auf Grund von § 1a des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung vom 14. März 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite
77), zuletzt geändert am 14. Juli 2000 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 146) wird verordnet:
§ 1 Gefährliche Hunde
(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als gefährliche
Hunde stets vermutet:
1. Pit-Bull,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bullterrrier.
(2) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Gefährlichkeit vermutet,
solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird,
dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren aufweist:
1. Bullmastiff
2. Bullterrier,
3. Dogo Argentino,
4. Dogue de Bordeaux,
5. Fila Brasileiro,
6. Mastiff
7. Masten Espafiol,
8. Mastin Napoletano,
9. Kangal,
10. Kaukasischer Owtscharka,
11. Tosa Inu.
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als
den von Absatz 1 erfassten Hunden.
(3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als gefährlicher
Hund im Einzelfall daraus ergeben, dass er ein der Situation nicht angemessenes
oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere zeigt.
§ 2 Haltungsverbot, Erlaubnispflicht
(1) Das Halten gefährlicher Hunde ist grundsätzlich verboten. Wer einen
gefährlichen Hund im Sinne von § 1 halten will, bedarf der Erlaubnis der
zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf auf Antrag nur erteilt werden, wenn die
Antragstellerin oder der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der
Haltung nachweist und gegen ihre oder seine Zuverlässigkeit keine Bedenken
bestehen. Es dürfen keine Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter
entgegenstehen.
(2) Die Erlaubnis ist vom Nachweis der Sachkunde der Hundehalterin oder des
Hundehalters und der Erziehung des Hundes abhängig zu machen. Der Nachweis
erfolgt durch Gutachten einer geeigneten Tierärztin oder eines geeigneten
Tierarztes oder einer geeigneten Sachverständigen oder eines geeigneten Sachverständigen
und durch den Besuch einer geeigneten Hundeschule. Geeignet ist eine
Hundeschule, der Einrichtungen und ausgebildetes Personal für die
Sachkundevermittlung und Erziehung zur Verfügung stehen. Weitere
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis ist der Nachweis des Bestehens
einer besonderen Haftpflichtversicherung, der Nachweis der erfolgten
Sterilisation oder Kastration des Hundes sowie seine fälschungssichere
Kennzeichnung. Die Erlaubnis ist mit der Auflage zu verbinden, die zuständige
Behörde schriftlich oder zur Niederschrift über den Tod und die Abgabe des
Hundes (Todes- oder Abgabetag, Name und Anschrift der neuen Halterin oder des
neuen Halters) zu unterrichten.
(3) Kann durch das Gutachten einer geeigneten Tierärztin oder eines geeigneten
Tierarztes oder einer geeigneten Sachverständigen oder eines geeigneten
Sachverständigen nachgewiesen werden, dass ein Hund im Sinne von § 1 Absatz 2
nicht gefährlich ist (Negativzeugnis), so kann die Halterin oder der Halter von
der Erlaubnispflicht für diesen Hund freigestellt werden.
§ 3 Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 für den Umgang mit
gefährlichen Hunden besitzen Personen nicht, die insbesondere
1. a. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
Vergewaltigung, Zuhälterei, Menschenhandels, Land- oder Hausfriedensbruchs,
Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder
einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
b. wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
c. wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem
Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem
Sprengstoffgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden
sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf
Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1
Buchstabe c genannten Gesetze oder der Gebote der §§ 4 bis 6 verstoßen haben,
3. minderjährig sind oder
4. an einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung leiden oder alkohol-, arzneimittel oder drogenabhängig sind. In die
Frist nach Satz 1 Nummer 1 wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die
Personen auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.
§ 4 Halten gefährlicher Hunde
(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht
gefährdet werden. Sie sind insbesondere ausbruchssicher unterzubringen.
Außerhalb eingefriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern, in Fluren und auf
Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind sie anzuleinen und müssen einen Maulkorb
tragen, der ein Beißen verhindert. Eine Aufsichtsperson muss körperlich und
geistig in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten. Sie muss
zuverlässig im Sinne des § 3 sein. Sie darf nicht mehrere gefährliche Hunde
gleichzeitig führen. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen
gefährlichen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten,
dass sie als Aufsichtspersonen geeignet sind.
(2) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an jedem Zugang des
eingefriedeten Besitztums oder seiner Wohnung durch ein Warnschild mit der
deutlich lesbaren Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher Hund!" kenntlich
zu machen.
§ 5 Verbot der Zucht, der Ausbildung und des Handels
(1) Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren gezüchtet oder ausgebildet
werden. Mit gefährlichen Hunden nach § 1 darf nicht gezüchtet werden. Sie
dürfen nicht mit dem Ziel einer weiteren Steigerung ihrer Aggressivität und
Gefährlichkeit ausgebildet werden.
(2) Der gewerbsmäßige Handel mit gefährlichen Hunden ist verboten.
§ 6 Halten anderer Hunde
(1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern, in Fluren
und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind frei laufende Hunde so zu
beaufsichtigen, dass sie Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährden.
(2) An einer höchstens 2 m langen Leine zu führen sind
1. Hunde, die nicht zuverlässig gehorchen,
2. Hunde, die bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend
angebellt oder sie sonst erheblich belästigt haben,
3. Läufige Hündinnen,
4. Hunde, die in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und
bei Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen mitgeführt werden. § 4
Absatz 1 Sätze 4 und 7 gilt entsprechend. Weitergehende Regelungen,
insbesondere über Anleinpflichten und Mitnahmeverbote, die sich aus anderen
Gesetzen und Verordnungen ergeben, bleiben unberührt.
(3) Die zuständige Behörde kann das Hatten eines Hundes insbesondere durch
Anordnung eines Leinen- oder Maulkorbzwangs oder einer ausbruchssicheren
Haltung beschränken, wenn der Hund ein Verhalten aufweist, durch das Menschen
oder Tiere gefährdet werden.
§ 7 Untersagung des Haltens, Einziehung und Tötung von Hunden
(1) Die zuständige Behörde untersagt das Halten eines Hundes, wenn die nach § 2
erforderliche Erlaubnis nicht vorliegt oder die Hundehalterin oder der
Hundehalter gegen die Vorschriften des § 4 verstößt.
(2) Die zuständige Behörde kann das Halten eines Hundes untersagen, wenn gegen
die Vorschriften des § 6 verstoßen wird.
(3) Die zuständige Behörde kann im Zusammenhang mit der Untersagung der Haltung
eines Hundes dessen Einziehung anordnen.
(4) Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes anordnen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund auch in Zukunft eine Gefahr
für Leben und Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt.
§ 8 Weitere Bestimmungen für Hunde außerhalb eingefriedeten Besitztums
(1) Außerhalb eingefriedeten Besitztums müssen frei laufende Hunde ein Halsband
tragen, auf dem der Name und die Anschrift der Halterin oder des Halters
angebracht sind.
(2) Beim Ausführen von Hunden im Sinne des § 1 ist die Erlaubnis oder der
Bescheid über die Freistellung von der Erlaubnispflicht nach § 2 Absatz 3 stets
mitzuführen.
(3) Gefährliche Hunde, die nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg gehalten
werden, sind außerhalb eingefriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern,
Fluren und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern anzuleinen und müssen einen
Maulkorb tragen.
§ 9 Ausnahmen
Diese Verordnung gilt nicht für
1. Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden und Herdengebrauchshunde, soweit
diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden,
2. Jagdhunde im Rahmen weidgerechter Jagdausübung.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
a. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
b. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 5 einer Auflage über die Unterrichtung über den
Tod oder die Abgabe eines gefährlichen Hundes zuwiderhandelt,
c. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund nicht ausbruchssicher
unterbringt, entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 nicht anleint oder keinen Maulkorb
tragen lässt, entgegen § 4 Absatz 1 Satz 6 mehrere gefährliche Hunde
gleichzeitig führt oder entgegen § 4 Absatz 1 Satz 7 als Hundehalterin oder
Hundehalter einen Hund einer ungeeigneten Aufsichtsperson überlässt,
d. entgegen § 4 Absatz 2 nicht durch ein Warnschild auf das Halten eines
gefährlichen Hundes hinweist
2.
a. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren züchtet oder
ausbildet, entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 mit gefährlichen Hunden nach § 1
züchtet oder entgegen § 5 Absatz 1 Satz 3 solche Hunde mit dem Ziel einer
weiteren Steigerung ihrer Aggressivität und Gefährlichkeit ausbildet,
b. entgegen § 5 Absatz 2 mit gefährlichen Hunden gewerbsmäßig handelt,
3.
a. entgegen § 6 Absatz 1 einen Hund ohne Aufsicht frei umherlaufen lässt, so
dass Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden,
b. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Hund nicht an einer höchstens 2 m langen
Leine führt,
c. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 7 als
Hundehalterin oder Hundehalter einen Hund einer ungeeigneten Aufsichtsperson
überlässt,
d. entgegen § 6 Absatz 3 der Anordnung eines Leinen- oder Maulkorbzwangs oder
einer ausbruchssicheren Haltung zuwiderhandelt,
4.
a. entgegen § 8 Absatz 1 seinen Hund nicht mit einem dieser Vorschrift
entsprechenden Halsband versieht,
b. entgegen § 8 Absatz 2 nicht die Erlaubnis oder den Freistellungsbescheid
mitführt,
c. entgegen § 8 Absatz 3 einen gefährlichen Hund nicht anleint oder keinen
Maulkorb tragen lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§ 11 Übergangsbestimmungen
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Hundeverordnung vom 28.
Juni 2000 (Hamburgisches Gesetz und Verordnungsblatt Seite 111) außer Kraft.
(2) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung einen gefährlichen
Hund im Sinne des § 1 hält, hat bis zum 28. November 2000 die Erlaubnis nach §
2 zu beantragen und die Vorraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnis
nachzuweisen.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung unterliegen alle Hunde der in § 1
Absätze 1 und 2 genannten Rassen, Kreuzungen und sonstigen Gruppen bis zur
endgültigen Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 einem Leinen- und
Maulkorbzwang im Sinne des § 4.
(4) Bei Verstößen gegen Absätze 2 und 3 findet § 7 entsprechende Anwendung.
(5) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Absatz 3 einen gefährlichen Hund nicht anleint oder keinen Maulkorb tragen
lässt.
zurück
|
Hessen
Gefahrenabwehrverordnung über
das Halten und Führen von gefährlichen Hunden (Gefahrenabwehrverordnung
gefährliche Hunde) Vom 15. August 2000
Auf Grund des § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2000 (GVBl. I S. 278), wird für das
Land Hessen verordnet:
§ 1 Halten und Führen von Hunden
Hunde sind so zu halten und zu führen, daß von ihnen keine Gefahr für Leben
oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters einen
Hund führt oder laufen läßt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an
dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind; besteht
ein Telefonanschluß, ist auch die Telefonnummer anzugeben.
Gefährliche Hunde darf nur halten, wer über eine Erlaubnis nach § 14 verfügt,
insbesondere die notwendige Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt sowie das 18.
Lebensjahr vollendet hat; § 14 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
Die zuständige Behörde kann jedermann das Halten und Führen von Hunden
dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß davon eine
Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
§ 2 Gefährliche Hunde
(1) Gefährlich sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale oder
Zucht eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder
Tieren anzunehmen ist.
Bei den folgenden Rassen und Gruppen von gefährlichen Hunden sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden werden die in Satz 1 genannten
Eigenschaften
1. unwiderleglich vermutet (Kampfhund):
a. American Pitbull Terrier oder Pit Bull Terrier,
b. American Stafford Terrier oder American Staffordshire Terrier,
c. Staffordshire Bullterrier;
2. solange vermutet, bis der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch
eine Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen geeigneten
Sachverständigen oder eine geeignete sachverständige Stelle nachgewiesen wird,
daß dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren aufweist:
· American Bulldog,
· Bullmastiff,
· Bullterrier,
· Bordeaux Dogge, Dogue de Bordeaux,
· Dogo Argentino,
· Fila Brasileiro,
· Kangal (Karabash),
· Kaukasischer Owtscharka,
· Mastiff,
· Mastin Espanol,
· Mastino Napoletano
· Tosa Inu.
(2) Gefährlich sind auch die Hunde, die
· durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß
hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in
ihren Wirkungen vergleichbare mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft
besitzen,
· einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
sofern dies nicht aus begründetem Anlaß geschah,
· ein anderes Tier durch Biß geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden
zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher
Unterwerfungsgestik gebissen haben oder
· durch ihr Verhalten gezeigt haben, daß sie unkontrolliert andere Tiere hetzen
oder reißen.
§ 3 Sachkunde
(1) Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügt, einen Hund nach § 2 so zu halten und zu führen, daß von diesem keine
Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Der Nachweis
der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung eines geeigneten
Sachverständigen oder einer geeigneten sachverständigen Stelle zu erbringen.
(2) Die Sachkundebescheinigung gilt jeweils nur in Verbindung mit dem Hund nach
§ 2, für den sie erworben worden ist.
(3) Die in einem anderen Land erworbene Sachkundebescheinigung kann von der
zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in Hessen gestellten
Anforderungen entspricht. Die im Inland bestandene Jägerprüfung oder die
Anerkennung als behördlicher Diensthundeführer gelten als Nachweis der
erforderlichen Sachkunde.
§ 4 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
· wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit, Vergewaltigung,
Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder
Vermögen,
· mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat
oder
· wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Geset
über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz, das
Bundesjagdgesetz oder das Betäubungsmittelgesetz
· rechtskräftig verurteilt worden ist und wenn seit dem Eintritt der
Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht vergangen sind. In
die Frist wird nicht die Zeit eingerechnet, die auf behördliche Anordnung wegen
einer Straftat im Sinne des Satzes 1 in einer Anstalt verbracht worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel auch nicht, wer
· wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des
Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des
Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes oder
gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat,
· alkoholsüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach ist.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis vorzulegen. Sind
Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 2
Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde von Halterin, Halter oder
Aufsichtsperson ein amts- oder fachärztliches Gutachten verlangen.
§ 5 Führen eines gefährlichen Hundes
(1) Einen gefährlichen Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur
führen, wer
· das 18. Lebensjahr vollendet hat,
· die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit oder eine befristete
Erlaubnis nach § 14 Abs. 3 Satz 1 besitzt und
· 3. körperlich und geistig in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu
führen.
(2) Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.
(3) Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson im Sinne von Abs. 1 darf
einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner Person
überlassen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt.
§ 6 Leinen- und Maulkorbzwang
(1) Wer einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder
der Wohnung der Halterin oder des Halters laufen läßt, hat diesen an der Leine
zu führen. Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, daß der
Hund sicher gehalten werden kann. Die Leine darf nur so lang sein, daß keine
Gefahr von dem Hund ausgehen kann, höchstens jedoch zwei Meter. Satz 1 gilt
nicht für Gebiete, die von den Gemeinden als Freilaufgebiete für gefährliche
Hunde ausgewiesen sind und nicht für Hundeübungsplätze.
(2) An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt werden
· bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und
sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten,
· in von den Gemeinden zu bestimmenden, der Allgemeinheit zugänglichen
umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen sowie
Fußgängerzonen oder Teilen davon,
· in öffentlichen Verkehrsmitteln.
(3) Wer einen gefährlichen Hund nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, der älter als
neun Monate ist, außerhalb seiner Wohnung oder seines eingefriedeten Besitztums
führt, hat diesem eine Vorrichtung anzulegen, die das Beißen zuverlässig
verhindert; für andere gefährliche Hunde kann die zuständige Behörde das Tragen
einer solchen Vorrichtung anordnen.
(4) Die Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 13 ist mitzuführen. Die
Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat
zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.
(5) Für Diensthunde von Behörden und Rettungshunde besteht während ihres
Einsatzes oder ihrer Ausbildung kein Leinen- und Maulkorbzwang. Für anerkannte
Blindenhunde kann auf Antrag der Halterin oder des Halters eine Ausnahme vom
Leinen- und Maulkorbzwang gemacht werden.
§ 7 Sicherung von Grundstücken und Wohnungen
(1) Grundstücke und Zwinger, auf und in denen ein gefährlicher Hund gehalten
wird, sind so einzuzäunen und zu sichern, daß Personen außerhalb dieser
Grundstücke und Zwinger nicht gefährdet werden können, insbesondere ein
Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für Wohnungen, wenn ein
gefährlicher Hund in einer Wohnung gehalten wird.
(2) Alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der Wohnung sind mit
deutlich sichtbarem Warnschild in Signalfarbe mit der Aufschrift "Vorsicht
Hund!" zu versehen.
§ 8 Ausbildung von Hunden
(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszubilden. Über Ausnahmen
entscheidet auf Antrag der Halterin oder des Halters die zuständige Behörde
nach Maßgabe des Abs. 2.
(2) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für die Ausbildung von Hunden nach
§ 2 Abs. 1. Ansonsten kann sie erteilt werden, wenn
· die antragstellende Person nachweist, daß die Ausbildung Schutzzwecken dient,
· sie die erforderliche Sachkunde sowie Befähigung zur Ausbildung besitzt und
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
· keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die antragstellende Person die
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und
· die der Ausbildung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen
eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so daß
die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet wird.
§ 9 Kennzeichnung
Hunde nach § 2 Abs. 1 sind mit einer zur Identifizierung geeigneten,
elektronisch lesbaren Marke (Chip) unveränderlich zu kennzeichnen.
§ 10 Unfruchtbarmachung
Die Halterin oder der Halter eines fortpflanzungsfähigen Hundes nach § 2 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 hat die fachgerechte, endgültige Unfruchtbarmachung unverzüglich
zu veranlassen, soweit nicht nachgewiesen wird, daß aus tiermedizinischen
Gründen hiervon abzusehen ist. In diesem Fall ist die Unfruchtbarmachung durch
andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Unfruchtbarkeit ist durch eine
Bescheinigung einer Tierärztin oder eines Tierarztes zu belegen.
§ 11 Sicherstellung und Tötung von Hunden
(1) Die zuständige Behörde kann die Sicherstellung sowie die Verwahrung nach §§
40 und 41 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
anordnen, wenn die nach dieser Verordnung bestehenden Verbote oder Gebote nicht
eingehalten werden oder den Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde
nicht nachgekommen wird. § 12 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung eines gefährlichen Hundes anordnen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß von dem Hund eine Gefahr für
Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die Tötung ist
anzuordnen, wenn der Hund einen Menschen getötet oder ernstlich verletzt hat.
§ 12 Abgabeverbot für gefährliche Hunde
Handel, Erwerb sowie die Abgabe von gefährlichen Hunden nach § 2 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 sind verboten, so weit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
Zulässig bleibt die Abgabe an und die Annahme eines gefährlichen Hundes durch
Tierheime in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft sowie an Personen,
die für diesen eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 erhalten können. § 42 Abs. 1 Nr.
2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt
entsprechend.
§ 13 Erlaubnis für das Halten gefährlicher Hunde
Wer einen Hund im Sinne des § 2 halten will, bedarf der Erlaubnis der
zuständigen Behörde, so weit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Die
Erlaubnispflicht gilt nicht für die Haltung von Diensthunden von Behörden.
§ 14 Erteilung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 darf nur erteilt werden, wenn
· die antragstellende Person ein besonderes Interesse zur Haltung des
gefährlichen Hundes nachweist,
· gegen ihre Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen,
· sie über die erforderliche Sachkunde verfügt,
· sie das 18. Lebensjahr vollendet hat,
· für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde,
· die bereits fällig gewordene Hundesteuer entrichtet worden ist,
· sie nachweist, daß der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen
Maßnahmen getroffen worden sind, damit von ihm keine Gefahren für Leben,
Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen,
· durch eine Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen geeigneten
Sachverständigen oder eine geeignete sachverständige Stelle nachgewiesen ist,
daß dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren aufweist,
· der Hund mit einer zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren
Marke (Chip) unveränderlich gekennzeichnet ist, und
· die Bescheinigung über die Unfruchtbarkeit im Sinne des § 10 vorliegt.
Versagungsgründe aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Ein besonderes
Interesse nach Abs. 1 Nr. 1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn der
gefährliche Hund bereits vor dem 15. Juli 2000 von der antragstellenden Person
gehalten und die Erlaubnis bis zum 15. August 2000 beantragt wurde. Die
Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen.
(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn der Nachweis durch eine Begutachtung des
Hundes (Wesensprüfung) durch einen geeigneten Sachverständigen oder eine
geeignete sachverständige Stelle erbracht wird, daß dieser keine gesteigerte
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.
Weiterhin müssen die in Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und 9 genannten Voraussetzungen
erfüllt sein. Für Hunde, die vor dem 15. Juli 2000 gehalten wurden, kann die
Erlaubnis nur erteilt werden, wenn sie bis zum 15. August 2000 beantragt wurde.
Von diesem Erfordernis kann die zuständige Behörde insbesondere dann absehen,
wenn ein besonderes Interesse an der Haltung des Hundes nachgewiesen wird. Die
Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen.
(3) Erlangt die Behörde Kenntnis von der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2
Abs. 2, erteilt sie eine befristete Erlaubnis zum Halten des Hundes, sofern die
Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 4 bis 7 und 9 erfüllt sind und keine
Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Halterin oder des Halters bestehen.
Von dem Erfordernis der Nr. 9 kann sie im Einzelfall absehen. Die Erlaubnis
kann unbefristet erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb
der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nachweist, daß auch die
Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 vorliegen. In diesem Fall gilt der
Hund nicht mehr als gefährlich.
(4) Der Nachweis der Sachkunde und der Unfruchtbarkeit muß erst erbracht
werden, wenn der Hund ausgewachsen ist. Eine Begutachtung muß erst vorgenommen
werden, wenn der Hund fünfzehn Monate alt ist, soweit er nicht vorher auffällig
geworden ist oder einer Aggressionszucht entstammt. Bis dahin kann jeweils eine
befristete Erlaubnis erteilt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt
sind.
(5) Eine auf Grund bisherigen Rechts erteilte Erlaubnis erlischt ein Jahr nach
In-Kraft-Treten dieser Verordnung, so weit sie nicht für einen darüber
hinausgehenden Zeitraum befristet wurde. Für bei In-Kraft-Treten dieser
Verordnung gehaltene gefährliche Hunde ist eine Haftpflichtversicherung
innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten abzuschließen und nachzuweisen.
§ 15 Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
(1) Erhält die Halterin oder der Halter Kenntnis davon, daß es sich um einen
Hund nach § 2 handeln könnte, hat sie oder er der zuständigen Behörde dies
unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Halterin oder der Halter sind verpflichtet, die nach dieser Verordnung
erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen zuzulassen und alle dafür
notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen sowie alle für die
Durchführung eines Erlaubnis-, Untersagungs- oder Sicherstellungsverfahrens
erforderlichen Daten an die zuständige Behörde und die zur
Sachverhaltsermittlung eingeschalteten Sachverständigen oder sachverständigen
Stellen zu übermitteln.
(3) Wer einen Hund nach § 2 veräußert oder abgibt, hat dem Erwerber oder dem
Annehmenden mitzuteilen, daß es sich um einen solchen Hund handelt.
(4) Der zuständigen Behörde sind innerhalb einer Woche anzuzeigen:
· Zucht, Kreuzung, Handel, Erwerb, Abgabe und Aufgabe der Haltung eines Hundes
nach § 2 unter Angabe von Namen, Anschriften neuer und früherer Halterinnen und
Halter und der Ort der Haltung des Hundes, falls dieser von der Anschrift der
Halterin oder des Halters abweicht,
· Zuzug, Wegzug oder Umzug der Halterin oder des Halters eines Hundes nach § 2,
sowie dessen Abhandenkommen oder Tod.
(5) Die bisher zuständige Behörde hat die neu zuständige Behörde über die
Sachverhalte nach Abs. 2 unter Angabe der Namen der Halterinnen und Halter der
Hunde zu unterrichten.
(6) Die zuständige Behörde teilt der für die Erhebung der Hundesteuer
zuständigen Stelle innerhalb der Gemeinde Namen und Anschriften von Halterinnen
und Haltern von Hunden nach § 2 mit.
§ 16 Zuständigkeit
Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung sind die
Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden.
§ 17 Geltungsbereich
Die für die Haltung und Ausbildung geltenden Vorschriften dieser Verordnung
finden nur auf Hunde Anwendung, die an einem Ort in Hessen gehalten oder
ausgebildet werden.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
· entgegen § 1 Abs. 2 einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums ohne
das vorgeschriebene Halsband führt oder laufen läßt,
· entgegen § 1 Abs. 4 einer vollziehbaren Untersagung nicht nachkommt,
· entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des
eingefriedeten Besitztums führt, ohne das 18. Lebensjahr vollendet zu haben,
· entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 einen gefährlichen Hund außerhalb des
eingefriedeten Besitztums führt, ohne die erforderliche Sachkunde oder
Zuverlässigkeit zu besitzen,
· entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 einen gefährlichen Hund außerhalb des
eingefriedeten Besitztums führt, ohne körperlich oder geistig in der Lage zu
sein, den gefährlichen Hund sicher zu führen,
· entgegen § 5 Abs. 2 gefährliche Hunde nicht einzeln führt,
· entgegen § 5 Abs. 3 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten
Besitztums einer Person überläßt, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht
erfüllt,
· entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 einen Hund bei öffentlichen Versammlungen,
Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen oder sonstigen Veranstaltungen mit
Menschenansammlungen sowie in Gaststätten mitführt, ohne diesen anzuleinen,
· entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund in der Allgemeinheit zugänglichen
umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen sowie
Fußgängerzonen oder Teilen davon mitführt, ohne diesen anzuleinen,
· entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 einen Hund in öffentlichen Verkehrsmitteln
mitführt, ohne diesen anzuleinen,
· entgegen § 6 Abs. 3 einen gefährlichen Hund nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
außerhalb seiner Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums ohne Vorrichtung,
die das Beißen zuverlässig verhindert, führt,
· entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 die erforderliche Erlaubnis nicht mitführt,
· entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 die erforderliche Sachkundebescheinigung nicht
mitführt,
· entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 das Grundstück nicht oder nicht ausreichend
einzäunt oder den Zwinger nicht oder nicht ausreichend sichert,
· entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 die Wohnung nicht oder nicht ausreichend sichert,
· entgegen § 7 Abs. 2 alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der
Wohnung nicht mit deutlich sichtbarem Warnschild mit der Aufschrift
"Vorsicht Hund!" versieht,
· entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausbildet,
· entgegen § 9 Hunde nach § 2 Abs. 1 nicht oder nicht unveränderlich mit einer
zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Marke (Chip)
kennzeichnet,
· entgegen § 10 die fachgerechte, endgültige Unfruchtbarmachung eines fortpflanzungsfähigen
Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht unverzüglich veranlaßt,
· entgegen § 12 Satz 1 mit gefährlichen Hunden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Handel betreibt, sie erwirbt oder abgibt,
· entgegen § 13 Satz 1 einen Hund nach § 2 ohne die erforderliche Erlaubnis
hält,
· entgegen § 15 Abs. 1 die Gefährlichkeit des Hundes nach § 2 nicht oder nicht
unverzüglich anzeigt,
· entgegen § 15 Abs. 2 die erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen
nicht zuläßt, die notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen nicht oder nicht
vollständig vorlegt sowie die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig
übermittelt,
· entgegen § 15 Abs. 3 dem Erwerber oder Annehmenden nicht mitteilt, daß es
sich um einen Hund nach § 2 handelt,
· entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 1 nicht oder nicht rechtzeitig die Zucht, die
Kreuzung, den Handel, den Erwerb, die Abgabe oder Aufgabe der Haltung eines
Hundes nach § 2 anzeigt,
· entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig den Zuzug, den Wegzug
oder Umzug der Halterin oder des Halters eines Hundes nach § 2 sowie dessen
Abhandenkommen oder Tod anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über
die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§ 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden vom 15. August 1997
(GVBl. I S. 279) und die Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter
Aggressivität und Gefährlichkeit vom 5. Juli 2000 (GVBl. I. S. 355) werden
aufgehoben.
§ 20 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft.
zurück
|
Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung über das Führen und
Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V)
Aufgrund des § 4 Abs. 2 Satz 2 und des § 17 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 des
Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
März 1998 (GVOBl. M-V S. 335) verordnet das Innenministerium sowie aufgrund des
§ 100 Abs. 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2
des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober
1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium:
§ 1 Allgemeine Vorschriften für die Hundehaltung
(1) Gefährliche Hunde dürfen nicht gezüchtet (nichtgewerbsmäßige Zucht),
gehalten und geführtwerden, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis nach § 4 vor.
Die Ausbildung zu einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren ist untersagt.
(2) Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und
geistig in der Lagesein, den Hund jederzeit so zu beaufsichtigen, dass
Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(3) Es ist verboten, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht
frei laufen zu lassen. Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen, Volksfesten,
sonstigen öffentlichen Veranstaltungen sowie an Orte mit großen
Menschenansammlungen und in öffentliche Verkehrsmittel, Verkaufsstätten oder
Tiergärten mitgenommen werden, sind an der Leine zu führen.
(4) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen
und Wohnanschrift des Hundehalters oder eine gültige Steuermarke tragen.
(5) Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den
Willen des Hundehalters verlassen können.
§ 2 Gefährliche Hunde
(1) Als gefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde,
1. bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten,
über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe
oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier
gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
2. die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst
angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden
zu sein (bissige Hunde),
3. die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder
provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise
angesprungen haben.
(2) Bei Zweifeln hinsichtlich der Gefährlichkeit eines Hundes kann die örtliche
Ordnungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen.
Der zuständige Amtstierarzt soll vor einer Entscheidung nach Satz 1 angehört
werden.
(3) Bei Hunden der Rassen und Gruppen
1. American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bull Terrier,
4. Bull Terrier,
5. Bullmastiff,
6. Dogo Argentino,
7. Dogue de Bordeaux,
8. Fila Brasileiro,
9. Mastiff,
10. Mastino Espanol,
11. Mastino Napoletano,
12. Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hundenrassen oder -gruppen
wird vermutet, dass es sich um gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
handelt. Der Hundehalter kann der örtlichen Ordnungsbehörde im Einzelfall,
insbesondere durch eine Bescheinigung des Amts- oder eines durch diesen beauftragten
Tierarztes, nachweisen, dass der von ihm gehaltene Hund keine gesteigerte
Kampfesbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung
vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Satz 2 gilt
sinngemäß für nichtgewerbsmäßige Hundezüchter und die von ihnen gezüchteten
Hunde. Über den Nachweis des Nichtvorliegens gefahrdrohender Eigenschaften
stellt die örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung
verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung der
Gefährlichkeit des Hundes, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung
ihre Gültigkeit. Beim Führen der in der Bescheinigung aufgeführten Hunde
außerhalb des befriedeten Besitztums ist die Bescheinigung mitzuführen und den
zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Satz 6
gilt auch für Personen, die gefährliche Hunde an Stelle des Halters führen.
(4) Ist ein nach Absatz 1 als gefährlich eingestufter Hund nicht mit einer
unveränderlichen Kennzeichnung, insbesondere mit einer tätowierten
Zuchtregistrier-Nummer oder einem implantierten und nach einem öffentlich
anerkannten Standard codierten Mikrochip, versehen, so hat die örtliche
Ordnungsbehörde anzuordnen, dass der Halter des Hundes eine unver-änderliche
Kennzeichnung binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist auf seine
Kosten anbringt oder anbringen lässt und dies der Behörde nachweist. Für Hunde,
deren Gefährlichkeit festgestellt wurde, sowie für Hunde, bei denen die
Vermutung der Gefährlichkeit nicht widerlegt wurde kann die örtliche
Ordnungsbehörde darüber hinaus die Kennzeichnung mit einem Großbuchstaben
"G" im linken Ohr oder auf dem linken Hinterlauf anordnen.
§ 3 Verbote und Gebote für den Umgang mit gefährlichen Hunden
(1) Die Mitnahme gefährlicher Hunde auf Kinderspielplätze, an Badestellen oder
auf Flächen, die als Liegeplatz für Menschen ausgewiesen sind, ist verboten.
(2) Zugänge zu befriedetem Besitztum sind vom Besitzer durch deutlich sichtbare
Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher Hund!" oder
"Vorsicht, bissiger Hund!" kenntlich zu machen, wenn auf ihm
gefährliche Hunde gehalten werden.
(3) Für gefährliche Hunde besteht über § 1 Abs. 3 hinaus außerhalb des
befriedeten Besitztums Leinenzwang. Hundeleinen und -halsbänder müssen
hinreichend fest sein und eine ununterbrochene Kontrolle des Führenden über die
Bewegungen des Hundes gewährleisten. Die Länge der Leine darf höchstens zwei
Meter betragen. Ist der Hund gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ist
ihm außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums zusätzlich ein das Beißen
verhindernder Maulkorb anzulegen. Die Regelungen der Sätze 1 bis 4 gelten auch
für das Führen gefährlicher Hunde auf den Zuwegen und in den Treppenhäusern von
Mehrfamilienhäusern. Im befriedeten Besitztum Dritter dürfen gefährliche Hunde
nur mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechtes ohne Leine und ohne Maulkorb
geführt werden.
(4) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
(5) Die tatsächliche Gewalt über einen gefährlichen Hund darf nur solchen
Personen eingeräumt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Bestimmungen
dieser Verordnung beachtet werden. Wer einen gefährlichen Hund nicht nur
vorübergehend einem anderen privaten Halter überlässt, hat Namen und
Wohnanschrift des neuen Halters unverzüglich der für den gewöhnlichen
Aufenthaltsort des bisherigen Halters zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde
mitzuteilen. Die Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung der örtlichen
Ordnungsbehörde besteht auch für den Fall, dass ein gefährlicher Hund dauerhaft
aus dem Einwirkungsbereich seines Halters entwichen ist.
§ 4 Erlaubnispflicht
(1) Das nichtgewerbsmäßige Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde bedarf
der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Eine Erlaubnis zum
nichtgewerbsmäßigen Züchten von gefährlichen Hunden berechtigt gleichzeitig zum
Halten und Führen gefährlicher Hunde.
(2) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
1. die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt und das 18.
Lebensjahr vollendet hat,
2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person
die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3. die der Zucht oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen
eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass
die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet wird
und
4. der Halter das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit ausreichender
Deckungssumme nachweist.
(3) Die Erlaubnis ist auf diejenigen Hunderassen oder -gruppen zu beschränken,
für die die Sachkunde nachgewiesen wurde. Die Erlaubnis kann befristet und
unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden. Gegenstand einer Auflage soll die Verpflichtung zur
Nachweisführung über den Hundebestand sein. Auflagen können auch nachträglich
aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Beim Führen gefährlicher Hunde
außerhalb des befriedeten Besitztums ist die Erlaubnis mitzuführen und den zur
Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Liegt kein Regelfall des § 2 Abs. 3 vor, haben Hundehalter, die bei ihren
Hunden das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erkannt haben, und
Hundehalter, bei deren Hunden die Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 2 festgestellt
wurde, unverzüglich die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu beantragen
und die für die Erteilung der Erlaubnis notwendigen Voraussetzungen nach Absatz
2 nachzuweisen. Bis zur Entscheidung über den Antrag können gefährliche Hunde,
die nicht der Regelung des § 2 Abs. 3 unterliegen, ohne die nach Absatz 1
erforderliche Erlaubnis gehalten werden. Anstelle der Erlaubnis genügt ein
schriftlicher Nachweis darüber, dass ein Antrag nach dieser Vorschrift gestellt
worden ist.
(5) Die örtliche Ordnungsbehörde kann das nichtgewerbsmäßige Züchten und das
Halten sowie Führen gefährlicher Hunde untersagen, wenn
1. die Erlaubnis nach Absatz 1 nicht vor Erwerb des Hundes und in den Fällen des
Absatzes 4 nicht unverzüglich beantragt worden ist oder
2. eine dringende Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit von Menschen
oder Tieren nicht anders beseitigt werden kann.
Darüber hinaus kann die örtliche Ordnungsbehörde anordnen, dass die Hunde des
von der Untersagungsverfügung betroffenen Halters binnen angemessener, von ihr
zu bestimmender Frist einem Berechtigten überlassen oder tierschutzgerecht
getötet werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist können die Hunde
sichergestellt und verwertet werden. Ein Erlös aus der Verwertung steht nach
Abzug der Verwaltungskosten dem bisherigen Halter zu. Die Sätze 2 bis 4 gelten
sinngemäß, wenn die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis unanfechtbar versagt
wurde, eine Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wurde oder eine Erlaubnis
auf andere Weise unwirksam geworden ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 können die
Hunde sofort sichergestellt werden.
§ 5 Sachkundenachweis
(1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 hat
erbracht, wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden oder eine
gleichwertige Ausbildung bei staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen
absolviert hat. Eine erfolgreich abgelegte Jägerprüfung gilt als Nachweis der
Sachkunde.
(2) Zuständige Behörde ist die Kreisordnungsbehörde. Sie bildet für die Abnahme
der Sachkundeprüfung einen Prüfungsausschuss.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für
den Ausschussvorsitz kommen vorzugsweise veterinärwissenschaftlich ausgebildete
Bedienstete der Kreisordnungsbehörden in Betracht. Es darf nur einer der
Beisitzer im Bereich der Hundezucht tätig sein.
(4) Bei der Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere
ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über
1. das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden,
2. das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie
3. die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.
Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu
werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist. Antragsteller, die
gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem gefestigte,
auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen. In den
Sachkundebescheinigungen sind die Hunderassen oder -gruppen, für die die
Sachkunde nachgewiesen wurde, anzugeben.
(5) Die sonstigen Einzelheiten des Sachkundenachweises regelt das
Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.
§ 6 Zuverlässigkeit und körperliche Eignung
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 besitzen in
der Regel Personen nicht, die
1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen
die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen
das Eigentum und das Vermögen,
2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen
Straftat oder
3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das
Betäubungsmittelgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt
worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung
fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer
Anstalt verwahrt worden ist. Gleiches gilt für Personen, die wiederholt oder
gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des
Betäubungsmittelgesetzes, des Bundesjagdgesetzes oder dieser Verordnung
verstoßen haben.
(2) Die erforderliche körperliche Eignung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2
besitzen in der Regel Personen nicht, die
1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches betreut werden oder
2. trunk- oder rauschmittelsüchtig sind.
(3) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche Eignung
begründen, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ein
amts- oder fachärztliches Zeugnis über seine körperliche Eignung vorlegt.
(4) Inhaber von Erlaubnissen nach § 4 Abs. 1 sind spätestens nach fünf Jahren
erneut auf ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen.
§ 7 Ausnahmeregelungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Behörden sowie Hunde des
Rettungs-dienstes und des Katastrophenschutzes, soweit der bestimmungsgemäße
Einsatz dies erfordert.
(2) § 1 Abs. 2 und 3 gilt nicht für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde. §
1 Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 3 und 4 gelten nicht für Jagd- und
Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung
eingesetzt werden.
(3) Die Vorschriften des § 2 Abs. 4 Satz 1, des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 5
sind auch auf die § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Hunde anzuwenden, bei denen die Vermutung
der Gefährlichkeit im Einzelfall widerlegt wurde.
(4) Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen von den
Verboten und Geboten dieser Verordnung zulassen, wenn unter Berücksichtigung
der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen
durch die Hundezüchtung oder -haltung nicht gefährdet werden.
(5) Hundehalter und Hundeführer, die sich nur vorübergehend mit einem
gefährlichen Hund im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, sind von der
Erlaubnispflicht nach § 4 befreit. Sie haben bei einem Aufenthalt von mehr als
drei Tagen der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde das Mitführen des
gefährlichen Hundes und die Dauer des Aufenthaltes anzuzeigen.
(6) Die Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden können für ihren Bereich
ergänzende Verordnungen erlassen, wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse
erforderlich ist.
(7) Die Bestimmungen kommunaler Satzungen über die Benutzung öffentlicher
Einrichtungen bleiben unberührt.
§ 8 Kosten
(1) Für folgende Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden Gebühren erhoben:
Nr. Amtshandlung Gebühr in DM
1. Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden nach § 2 Abs. 2 je Hund 80
2. Ausstellung einer Bescheinigung über den Nachweis des Nichtvorliegens
gefahrdrohender Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 je Hund 50
3. Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 75
4. Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 2 50
bis 200
5. Sicherstellung von Tieren nach § 4 Abs. 5 Satz 3 und § 4 Abs. 5 Satz 6 50
bis 200
6. Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 5 60 bis 250
7. Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 4 30 bis 500
8. Maßnahmen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder
auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht unter
Nummer 1 bis 7 aufgeführt sind 50 bis 1 000
(2) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt,
wird keine Gebühr erhoben. Im Falle der Zurücknahme eines Antrags kann die Gebühr
um die Hälfte ermäßigt werden, wenn mit der sachlichen Bearbeitung zwar schon
begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet wurde. Die Gebühren für
Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 können aus Gründen der Billigkeit
um die Hälfte ermäßigt oder erlassen werden. Die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 6
wird auch erhoben, wenn die Sachkundeprüfung nach § 5 ohne Verschulden der
Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Antragstellers am
festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.
(3) Die Gebührenschuld entsteht
1. in den Fällen des § 4 Abs. 4 und des § 7 Abs. 4 mit dem Eingang des Antrags
bei der zuständigen Behörde,
2. mit der Bekanntgabe des Termins der Sachkundeprüfung gegenüber dem Bewerber,
3. im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(4) Als Auslagen werden erhoben
1. Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 des
Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
2. Aufwendungen, die durch die notwendige Hinzuziehung sonstiger
Auskunftspersonen und Hilfspersonen durch die Ordnungsbehörde entstehen,
3. Ausgaben für
a) die Reinigung von Diensträumen und Sachen bei über das gewöhnliche Maß
hinaus- gehender Verschmutzung durch die Sicherstellung und amtliche Verwahrung
von Tieren,
b) die Beförderung, Beaufsichtigung, Fütterung und Pflege von Tieren
c) c) die Verwertung von Tieren.
(5) Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn in dem Verfahren keine
Gebührenschuld entsteht oder eine zunächst entstandene Gebührenschuld ganz oder
teilweise fortgefallen ist.
(6) Gebührenschuldner ist derjenige, der nach dieser Verordnung verpflichtet
ist oder gegen den nach dieser Verordnung Anordnungen getroffen werden sollen.
Eine Kostenschuld, die gegenüber mehreren Pflichtigen, die nicht
Gesamtschuldner sind, bei derselben Gelegenheit entsteht, wird in angemessenem
Verhältnis geteilt.
(7) Die durch die Übertragung von Aufgaben durch diese Verordnung entstehende
Mehrbelastung der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien
Städte wird durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die ausgeführten
Amtshandlungen ausgeglichen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und
Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 2 Hunde führt, obwohl er nicht in der Lage ist, diese
jederzeit so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht
gefährdet werden,
2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne
Aufsicht frei laufen lässt,
3. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen, Volksfesten
oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen sowie an Orte mit großen
Menschenansammlungen und in öffentliche Verkehrsmittel, Verkaufsstätten oder
Tiergärten mitgenommen werden, nicht an der Leine führt,
4. entgegen § 1 Abs. 4 außerhalb des befriedeten Besitztums Hunde laufen lässt,
obwohl diese kein Halsband mit Namen und Wohnanschrift des Halters oder eine
gültige Steuermarke tragen,
5. entgegen § 1 Abs. 5 Hunde so hält, dass sie gegen den Willen des
Hundehalters das befriedete Besitztum verlassen können,
6. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 6 und 7 die Bescheinigung nicht mit sich führt oder
den zur Personenkontrolle Befugten nicht aushändigt und
7. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 oder 2 eine Kennzeichnung nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise anbringt oder
anbringen lässt,
8. entgegen § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 einen in § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 Satz
1 aufgeführten Hund auf Kinderspielplätze, an Badestellen oder auf Flächen, die
als Liegeplatz für Menschen ausgewiesen sind, mitnimmt,
9. entgegen § 3 Abs. 2 das befriedete Besitztum nicht mit Warnschildern
kenntlich macht, die die Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher Hund!"
oder "Vorsicht, bissiger Hund!" tragen,
10. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 5 gefährliche Hunde nicht an der Leine
führt oder für das Anleinen ungeeignete Leinen oder Halsbänder verwendet,
11. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 4 oder 5 gefährlichen Hunden keinen das Beißen
verhindern den Maulkorb anlegt,
12. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 gefährliche Hunde im befriedeten Besitztum
Dritter trotz fehlender Zustimmung des Hausrechtsinhabers ohne Leine oder
Maulkorb führt,
13. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
14. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 und § 7 Abs. 3 einen in § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs.
3 Satz 1 aufgeführten Hund Personen überlässt, die nicht die Gewähr dafür
bieten, dass sie die Bestimmungen der Verordnung einhalten,
15. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 und 3 erforderliche Mitteilungen an die örtliche
Ordnungsbehörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt,
16. entgegen § 4 Abs. 1 gefährliche Hunde ohne behördliche Erlaubnis
nichtgewerblich züchtet, hält oder führt,
17. einer inhaltlichen Beschränkung oder vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3
zuwiderhandelt,
18. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 5 die dort bezeichneten Urkunden nicht mit sich
führt oder den zur Personenkontrolle Befugten nicht aushändigt und
19. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 erforderliche Anträge nicht oder nicht
unverzüglich stellt oder die Erbringung der erforderlichen Nachweise verzögert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungs-widrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden.
(4) Gegenstände und Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten des Absatzes 1
Nr. 1 bis 5, 7 bis 14 und 16 beziehen oder die zu ihrer Vorbereitung oder
Begehung verwendet worden sind, können nach § 19 Abs. 4 des Sicherheits- und
Ordnungsgesetzes eingezogen werden.
§ 10 Übergangsbestimmung
(1) Für die in § 2 Abs. 3 aufgeführten Hunde ist binnen sechs Wochen nach
In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Erlaubnis nach § 4 zu beantragen. Bei
fristgerechter Antragstellung nach Satz 1 gilt § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3
entsprechend.
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist gilt § 4 Abs. 5
entsprechend.
§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) § 9 Abs. 1 Nr. 16, 17 und 18 tritt am ersten Tag des zweiten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt zehn Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.
zurück
|
Niedersachsen
Niedersächsisches Gesetz über
das Halten von Hunden (NHundG) Vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 2 –
VORIS 21011 –)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen
und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.
§ 2 Allgemeine Pflichten
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche
Sicherheit ausgehen.
§ 3 Erlaubnispflicht
(1) Wer einen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gefährlichen Hund hält, bedarf
der Erlaubnis.
(2) Als gefährlich gelten die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) genannten
Hunde.
(3) 1Erhält die Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund einer anderen Rasse
oder eines anderen Typs eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere
Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß
hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, so hat
sie den Hinweis von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den
Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Widerspruch
und Klage gegen diese Feststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Personen, die mit einer nach § 11 des Tierschutzgesetzes erteilten
Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben, bedürfen
keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Gleiches gilt für Körperschaften des
öffentlichen Rechts für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.
(5) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht, wer in Niedersachsen keine
Hauptwohnung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Meldegesetzes (NMG)
hat und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen in Niedersachsen
aufhält. Ein gefährlicher Hund nach Absatz 2 ist außerhalb ausbruchsicherer
Grundstücke anzuleinen.
§ 4 Beantragung der Erlaubnis
Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter eine Erlaubnis, so gilt das
Halten des Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. Der Hund
ist außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und hat einen Maulkorb zu
tragen. Die Person, die den Hund führt, hat eine von der Behörde auszustellende
Bescheinigung über die Antragstellung mitzuführen und der Behörde auf Verlangen
zur Prüfung auszuhändigen.
§ 5 Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn 1. die Hundehalterin oder der
Hundehalter das 18. Lebensjahr vollendet hat und die zum Halten des
gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 6), persönliche Eignung (§
7) und Sachkunde (§ 8) besitzt,
2. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen
Wesenstest (§ 9) nachgewiesen ist,
3. der Hund unveränderlich so gekennzeichnet ist, dass seine Identifizierung
gewährleistet ist, und
4. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund
verursachten Schäden (§ 10) nachgewiesen ist.
(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person, so sind
die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 durch die für die Betreuung des Hundes
verantwortliche Person zu erfüllen.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei
Monaten die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der
Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag um höchstens drei
Monate verlängert werden. Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen.
(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt
sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch
nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis haben keine
aufschiebende Wirkung.
§ 6 Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
1. wegen
a) unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden,
b) einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über
die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem
Bundesjagdgesetz,
c) einer anderen, vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr
als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt
worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung
fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
2. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des
Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.
§ 7 Persönliche Eignung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt in der Regel nicht, wer
1. geschäftsunfähig ist,
2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut wird,
3. von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder
4. aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung
begründen, so kann die Behörde die Beibringung eines fachärztlichen oder
fachpsychologischen Gutachtens anordnen.
§ 8 Sachkunde
Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht, wer aufgrund seiner
Kenntnisse und Fähigkeiten den Hund so halten und führen kann, dass von diesem
voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
§ 9 Wesenstest
Die Sozialverträglichkeit des Hundes kann nur durch einen Wesenstest
nachgewiesen werden, der von einer vom Fachministerium zugelassenen Person oder
Stelle durchgeführt worden ist. Der Nachweis der Sozialverträglichkeit kann
auch durch einen in einem anderen Land oder Staat durchgeführten Test erbracht
werden, wenn das Fachministerium den Test dieses Landes oder Staates als dem
Wesenstest nach Satz 1 gleichwertig anerkannt hat.
§ 10 Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von
500 000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250 000 Euro für Sachschäden
und sonstige Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zuständige
Stelle nach § 158 c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
ist die nach § 15 zuständige Behörde.
§ 11 Führen eines gefährlichen Hundes
(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund
außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur persönlich führen oder eine Person
damit beauftragen, die eine Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 besitzt.
(2) Gefährliche Hunde sind außerhalb ausbruchsicherer privater Grundstücke
anzuleinen.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen
Hundes die Erlaubnis mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen.
(4) Die Behörde hat einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem
Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, dass sie einen
gefährlichen Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke führen darf, wenn die
Person die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. Sie hat diese
Bescheinigung und die Erlaubnis beim Führen des Hundes mitzuführen und der
Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 12 Mitwirkungspflichten, Betretensrecht
(1) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes hat der Behörde
1. die Aufgabe des Haltens des Hundes einschließlich des Namens und der
Anschrift einer neuen Hundehalterin oder eines neuen Hundehalters,
2. das Abhandenkommen oder den Tod des Hundes und
3. An- und Abmeldungen (§ 9 Abs. 1 und 2 NMG) sowie Anzeigen (§ 13 Abs. 2 NMG)
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben
Hundehalterinnen und Hundehalter die ihren Hund betreffenden Feststellungen zu
ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft
verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung sie oder eine der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Bedienstete und sonstige Beauftragte der Behörde dürfen, soweit dies zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
1. Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und
2. Betriebsräume während der Betriebszeiten betreten. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
§ 13 Sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
(1) Die Behörde kann unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe
des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) die im Einzelfall
notwendigen Maßnahmen treffen, um eine von einem Hund ausgehende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit abzuwehren.
(2) Die Befugnis der nach § 55 NGefAG zuständigen Behörden, Verordnungen zur
Abwehr abstrakter von Hunden ausgehender Gefahren zu erlassen, bleibt
unberührt.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einen Hund entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 nicht angeleint führt,
2. einen Hund entgegen § 4 Satz 2 nicht angeleint oder ohne Maulkorb führt,
3. entgegen § 4 Satz 3 die Bescheinigung über die Antragstellung nicht mitführt
oder aushändigt,
4. gegen eine Auflage oder Bedingung nach § 5 Abs. 4 verstößt,
5. einen Hund entgegen § 11 Abs. 1 durch eine Person führen lässt, die keine
Bescheinigung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 besitzt,
6. einen Hund entgegen § 11 Abs. 2 nicht angeleint führt,
7. entgegen § 11 Abs. 3 die Erlaubnis nicht mitführt oder aushändigt,
8. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 die Erlaubnis oder die Bescheinigung nicht
mitführt oder aushändigt,
9. entgegen § 12 Abs. 1 eine Mitteilungspflicht nicht erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet
werden.
§ 15 Zuständigkeit, Deckung der Kosten
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von den Landkreisen und kreisfreien
Städten wahrgenommen. In der Region Hannover ist die Landeshauptstadt Hannover
in ihrem Gebiet, im Übrigen die Region Hannover zuständig. Die Zuständigkeit
der großen selbständigen Städte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 sowie der selbständigen
Gemeinden nach § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung wird
ausgeschlossen.
(2) Die Aufgaben nach diesem Gesetz gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Die
durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehenden Kosten werden im Rahmen des
kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.
§ 16 In-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2003 in Kraft.
(2) Eine Ausnahmegenehmigung, die nach § 1 Abs. 2 der Gefahrtierverordnung vom
5. Juli 2000 (Nds. GVBl. S. 149), geändert durch Verordnung vom 12. September
2001 (Nds. GVBl. S. 608), erteilt ist, gilt als Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 fort.
Diese erlischt, wenn nicht bis zum 31. Mai 2003 der Abschluss einer
Haftpflichtversicherung nach § 10 gegenüber der Behörde nachgewiesen wird.
zurück
|
Nordrhein
-Westfalen
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde
vom 30.6.2000
(Landeshundeverordnung - LHV NRW) Aufgrund des § 26 Abs.1 des
Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980
(GV. NRW. S. 528). zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV.
NRW. S. 1115), wird für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen
mit dem Innenministerium verordnet:
§1 Anwendungsbereich und Meldepflicht
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Hunden, die ausgewachsen eine
Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder aber ein Gewicht von mindestens 20 kg
erreichen. Darüber hinaus gilt diese Verordnung für das Halten, die Zucht, die
Ausbildung und das Abrichten von Hunden, die die Kriterien nach § 2 erfüllen,
sowie ferner für Hunde der Rassen der Anlagen 1 und 2 oder Kreuzungen der darin
genannten Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen, unabhängig von
deren Größe oder Gewicht.
(2) Das Halten eines Hundes im Sinne von Absatz 1 ist der zuständigen Behörde
vom Halter anzuzeigen.
§2 Begriffsbestimmungen
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in
der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine
Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf
Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben,
Hunde, die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen
haben,
Hunde, die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben,
Hunde, die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder
Hunde hetzen oder reißen.
§3 Voraussetzungen für das Halten von Hunden nach §1 Abs.1 Satz 1
(1) Hunde, die unter den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 fallen, dürfen
nur von Personen gehalten werden, die die dazu erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten (Sachkunde) besitzen und über die dafür notwendige Zuverlässigkeit
verfügen. Die Kenntnisse und Fähigkeiten sind der zuständigen Behörde für jeden
gehaltenen Hund durch eine Bescheinigung einer Tierarztekammer des Landes
Nordrhein-Westfalen nachzuweisen.
(2) Als sachkundig im Sinne des Absatzes 1 gelten
Personen, die seit mehr als 3 Jahren Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1
halten, sofern es dabei zu keinen tierschulz- oder ordnungsbehördlich ;
erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde
schriftlich versichert haben,
Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg
abgelegt haben, . .
Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des
Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist vom Halter ein Führungszeugnis
vorzulegen (Auszug aus dem Bundeszentralregister).
(4) Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 dürfen innerhalb im Zusammenhang
bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen
Verkehrsmitteln nur angeleint geführt werden.
(5) Für Hunde im Sinne dieser Verordnung muss der Abschluss einer
Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.
(6) Jeder Hund im Sinne dieser Verordnung ist dauerhaft auf Kosten des Halters
per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe.
Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist der zuständigen Behörde vom Halter
mitzuteilen,
§4 Voraussetzungen für das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten
von Hunden der Anlagen 1 und 2 sowie von gefährlichen Hunden
(1) Das Halten, die Ausbildung und das Abrichten von Hunden der Anlagen 1 und
2. von Kreuzungen der darin genannten Rassen, von Kreuzungen dieser Rassen mit
Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sowie von gefährlichen Hunden im Sinne
des § 2 bedürfen der ordnungsbehördlichen Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird der antragstellenden Person nur erteilt, wenn
sie das 18. Lebensjahr vollendet hat,
sie ihre Sachkunde gegenüber der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes
zuständigen Behörde nachgewiesen hat,
sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
die der Zucht, der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden
Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und
ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche
Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird,
die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3, 5 und 6 erfüllt sind.
(3) Haltern von Hunden im Sinne des § 2 Buchstabe a oder der Anlage 1 wird die
Erlaubnis darüber hinaus nur erteilt, wenn ein überwiegendes besonderes
.Interesse für das Halten, die Ausbildung oder das Abrichten nachgewiesen wird.
Ein überwiegendes besonderes Interesse kann insbesondere dann vorliegen, wenn
es der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient.
(4) Die Erlaubnis soll befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt
werden und kann insbesondere mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Gegenstand einer Auflage kann auch die Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung
aufgrund des Gutachtens des beamteten Tierarztes sein.
Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Die
Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass eine der
Voraussetzungen des Absatzes 2 bei der Erteilung der Erlaubnis nicht vorgelegen
hat oder eine Voraussetzung nach Erteilung der Erlaubnis entfallen ist
(5) Die Zucht mit gefährlichen Hunden im Sinne von § 2 und mit Hunden der
Anlage 1 ist verboten.
§5 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 3) besitzen
in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen vorsätzlichen Angriffs auf
das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei. Land- oder
Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer
gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das
Vermögen,
wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das
Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt
der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen
sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der
Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen
nicht, die
gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes
über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des
Bundesjagdgesetzes oder gegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 und 3 dieser
Verordnung verstoßen haben,
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung Beireute nach § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder
wahrheitswidrig eine Erklärung im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchstabe a abgegeben
haben.
§6 Halten gefährlicher Hunde und von Hunden der Anlagen 1 und 2
(1) Gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin
genannten Rassen. Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder
Mischlingen sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet
werden.
(2) Innerhalb befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde und Hunde der
Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser
Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen so zu halten, dass sie dieses
gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können.
(3) Außerhalb befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und
in deren Treppenhäusern, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen
Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen sind gefährliche Hunde und Hunde der
Anlagen 1 und 2. Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser
Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen an der Leine zu führen.
Darüber hinaus müssen sie einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in
der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen. Der Halter oder eine andere
Aufsichtsperson muss von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein,
den Hund sicher an der Leine zu halten; die Leine muss so beschaffen sein, dass
der Hund sicher gehalten werden kann. Eine andere Aufsichtsperson als der
Halter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Die zuständige Behörde kann für Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der
darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder
Mischlingen - sofern diese nicht die Kriterien des § 2 erfüllen -Ausnahmen von
Absatz 3 Satz 1 und 2 zulassen, wenn der Hundehalter nachweist, dass.eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Die Zulassung
der Ausnahme kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie
mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch
nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.
§7 Untersagung der Haltung gefährlicher Hunde sowie von Hunden der Anlagen 1
und 2
(1) Die zuständige Behörde hat das Halten eines gefährlichen Hundes und von
Hunden der Antagen 1 und 2 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 nicht erfüllt
werden oder dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von
Menschen oder Tieren besteht ...
(2) Eine Untersagung nach Absatz 1 sowie andere nach Maßgabe des
Ordnungsbehördengesetzes im Einzelfall getroffene Anordnungen zur
Gefahrenabwehr, wie Verhaltenstherapierung, Unfruchtbarmachung, Unterbringung
in einem Tierheim, Sicherstellung und Einschläferung sind unter Beachtung
tierschutzrechtlicher Vorschriften unabhängig davon zulässig, ob eine Erlaubnis
nach § 4 beantragt oder erteilt worden ist.
(3) Das Halten eines Hundes im Sinne von § 2 oder im Sinne der Anlagen 1 oder 2
kann auch untersagt werden, weil eine Erlaubnis nach § 4 nicht innerhalb einer
von der zuständigen Behörde gesetzten Frist beantragt wurde oder danach nicht
erteilt wurde.
§8 Zuständigkeiten
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§9 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet auf Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden sowie
auf Diensthunde der Gemeinden und Gemeindeverbände keine Anwendung.
§10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Abs. das Halten eines Hundes nicht anzeigt,
entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund hält, ohne die erforderliche Sachkunde
nachzuweisen.
entgegen § 3 Abs. 2 Buchstabe a wahrheitswidrig eine Erklärung abgibt,
entgegen § 3 Abs. 4 Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 innerhalb im
Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in
öffentlichen Verkehrsmitteln nicht angeleint führt,
entgegen § 3 Abs. 5 keine Haftpflichtversicherung nachweist,
entgegen § 3 Abs. 6 einen Hund nicht dauerhaft per Mikrochip kennzeichnet,
entgegen § 4 Abs. 5 mit gefährlichen Hunden im Sinne von § 2 oder Hunden der
Anlage 1 züchtet,
entgegen § 6 Abs. 2 gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2. Kreuzungen
der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen
oder Mischlingen innerhalb befriedeten Besitztums nicht so hält, dass sie
dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können.
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2,
Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden
anderer Rassen oder Mischlingen nicht an der Leine führt oder entgegen § 6 Abs.
3 Satz 2 gefährlichen Hunden und Hunden der Anlagen 1 und 2 sowie Nachkommen
aus Kreuzungen mit den darin genannten Rassen oder Mischlingen keinen Maulkorb
oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung aufsetzt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche
Mark (1.022 EURO) geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§11 Kommunale Rechtsvorschriften
Kommunale Rechtsvorschriften über das Halten von Hunden einschließlich von
Anleingeboten bleiben unberührt, soweit diese Vorschriften nicht gefährliche
Hunde im Sinne dieser Verordnung besonders betreffen.
§12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Zucht, die Ausbildung, das
Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde (GefHuVO NRW) vom 21. September
1994 (GV. NRW, S. 1086) außer Kraft,
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten in Kraft
§ 1 Abs. 2 für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Hunde ein Jahr nach
Inkrafttreten dieser Verordnung,
§ 3 Abs.1 bis 3, 5 und 6 am 01.01.2002 ,
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 für die in § 1 Abs.1 Satz 1 genannten Hunde ein Jahr nach
Inkrafttreten dieser Verordnung,
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 am 01.01.2002, '
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 am 01.01.2002,
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 am 01.01.2002,
§ 10 Abs. 1 Nr. 6 am 01.01.2002
(3) Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 Buchstabe a gelten für Personen, die am
01.01.2002 Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 seit mehr als drei Jahren
halten.
(4) § 4 Abs. 3 gilt nicht im Hinblick auf Hunde nach § 2 Buchstabe a oder
Anlage 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von einer
bestimmten Person gehalten werden.
Anlage 1
American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier,
Bullterrier, Mastino Napolitano, Mastino Espanol, Bordeaux Dogge, Dogo
Argentino, Fila Brasiteiro, Römischer Kampfhund, Chinesischer Kampfhund,
Bandog, Tosa Inu
Anlage 2
Akbas, Berger de Briö (Briard), Berger de Beauce (Beauceron), Bullmastiff,
Carpatin, Dobermann, Estrela-Berghund, Kangal, Kaukasischer Owtscharka,
Mittelasiatischer Owtscharka, Südrussischer Owtscharka, Karakatschan, Karshund,
Komondor, Kraski Ovcar, Kuvasz, Liptak (Goraienhund), Maremmaner Hirtenhund,
Mastiff, Mastin de los Pirineos, Mioritic, Polski Owczarek Podhalanski,
Pyrenäenberghund, Raffeiro do Alentejo, Rottweiter, Slovensky Cuvac,
Sarplaninac, Tibetanischer Mastiff, Tornjak
zurück
|
Rheinland-Pfalz
Gefahrenabwehrverordnung
Gefährliche Hunde vom 30.06.2000
Aufgrund des § 1 Abs. 1 und der §§ 27 und 38 Nr. 1 des Polizei- und
Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S.
595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 1999 (GVBl.
S. 407), BS 2012-1, wird von dem Ministerium des Innern und für Sport und
aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Heilberufsgesetzes vom 20. Oktober
1978 (GVBl. S. 649; 1979 S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes
vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2122-1, wird hinsichtlich des § 3 Abs.
3 Satz 1 und des § 11 Abs. 1 auch von dem Ministerium für Umwelt und Forsten im
Benehmen mit der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz für das Land
Rheinland-Pfalz verordnet:
§ 1 Gefährliche Hunde
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen
oder reißen,
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen
haben, und
4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt
haben.
(2) Hunde der Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und
Staffordshire Bullterrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen,
sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.
§ 2 Zucht- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
(1) Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden sind
verboten.
(2) Die örtliche Ordnungsbehörde soll die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen
Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen
besteht.
(3) Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu
gefährlichen Hunden herangebildet werden.
§ 3 Haltung gefährlicher Hunde
(1) Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen
Ordnungsbehörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
1. ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht,
2. die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes
erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat und
3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person
die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht
besitzt.
(2) Ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes kann
insbesondere vorliegen, wenn diese der Bewachung eines gefährdeten Besitztums
dient.
(3) Der Nachweis der zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen
Sachkunde wird durch die Bescheinigung einer von der Landestierärztekammer
Rheinland-Pfalz benannten sachverständigen Person oder Stelle über eine nach
den Prüfungsstandards der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz erfolgreich
abgelegte Sachkundeprüfung erbracht. Er gilt für die Halterin oder den Halter
nur in Verbindung mit dem Hund, mit dem die Sachkundeprüfung abgelegt worden
ist, und nur für einen Zeitraum von fünf Jahren.
(4) Die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt in der Regel nicht, wer
1. wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat oder mindestens zweimal
wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat rechtskräftig
verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach ist oder
3. wiederholt gegen Bestimmungen in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, § 2 Abs. 1
oder 3, § 4 oder § 5 verstoßen hat.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit kann die Vorlage eines Führungszeugnisses
verlangt werden.
(5) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht
gefährdet werden. Sie sind insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten.
§ 4 Kennzeichnungs- und Mitteilungspflichten
(1) Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und
unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit
festgestellt werden kann. Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende
Tierärztin oder einen praktizierenden Tierarzt zu erfolgen. Die Halterin oder
der Halter des gefährlichen Hundes hat der örtlichen Ordnungsbehörde die
Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin
oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat,
nachzuweisen. In der Bescheinigung sind die auf dem Chip gespeicherten Daten anzugeben.
(2) Wer als Halterin oder Halter einen gefährlichen Hund einer anderen Person
länger als vier Wochen zur Obhut überlässt, hat unter Angabe des Namens und der
Anschrift dieser Person den dortigen Verbleib des Hundes unverzüglich der für
den Wohnsitz der Halterin oder des Halters zuständigen örtlichen
Ordnungsbehörde mitzuteilen. Der gefährliche Hund darf nur einer Person zur
Obhut überlassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; § 3 Abs. 4 gilt entsprechend. Die
örtliche Ordnungsbehörde kann die Überlassung untersagen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
besteht.
(3) Das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes ist von der Halterin oder dem
Halter unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen.
§ 5 Führen gefährlicher Hunde
(1) Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf
Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der
Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen darf einen gefährlichen Hund nur
führen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, körperlich in der Lage ist, den
Hund sicher zu führen, und die zur Führung eines gefährlichen Hundes
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Es ist unzulässig, einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten
Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und
Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen
von einer Person führen zu lassen, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllt. (3) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde
führen.
(4) Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf
Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der
Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen
und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.
(5) Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4
zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht
zu befürchten ist.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 37 Abs. 1 POG handelt, wer unerlaubt
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Zucht oder einen Handel mit gefährlichen Hunden
betreibt oder eine Vermehrung nicht verhindert,
2. entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung
zu einem gefährlichen Hund heranbildet,
3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche
Erlaubnis hält,
4. entgegen § 3 Abs. 5 einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass Menschen,
Tiere und Sachen nicht gefährdet werden,
5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 als Halterin oder Halter die Kennzeichnung eines
gefährlichen Hundes nicht nachweist,
6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 als Halterin oder Halter den Verbleib des
gefährlichen Hundes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig mitteilt,
7. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 als Halterin oder Halter einen gefährlichen Hund
einer anderen Person zur Obhut überlässt, die noch nicht 18 Jahre alt ist oder
nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
8. entgegen § 4 Abs. 3 als Halterin oder Halter das Abhandenkommen des
gefährlichen Hun-des nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
9. entgegen § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund führt, obwohl er noch nicht 18
Jahre alt oder dazu körperlich nicht in der Lage ist oder nicht die zur Führung
eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
10. entgegen § 5 Abs. 2 einen gefährlichen Hund von einer Person führen lässt,
die noch nicht 18 Jahre alt oder dazu körperlich nicht in der Lage ist oder
nicht die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt,
11. entgegen § 5 Abs. 3 mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führt oder
12. entgegen § 5 Abs. 4 einen gefährlichen Hund nicht anleint oder ohne einen
das Beißen verhindernden Maulkorb führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 7 Widerruf der Erlaubnis, Zwangsmittel
(1) Die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 kann von der örtlichen Ordnungsbehörde jederzeit
widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung wegfallen.
(2) Die örtliche Ordnungsbehörde hat bei fortdauernden Verstößen gegen diese
Verordnung Zwangsmittel anzuwenden.
§ 8 Ausnahmen
Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften,
Herdengebrauchshunde und Jagdhunde dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem
Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und
Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die jeweilige Zweckbestimmung
erforderlich ist. Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von §
3 Abs. 3 auch eine Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als
Sachkundenachweis; § 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im
Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. Die §§ 3 bis 5
finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen
Gebietskörperschaften keine Anwendung.
§ 9 Sonstige Vorschriften über das Halten und Führen von Hunden
Gefahrenabwehrverordnungen und sonstige allgemein verbindliche Vorschriften der
allgemeinen Ordnungsbehörden über das Halten und Führen von Hunden,
insbesondere im Hinblick auf Anleingebote bleiben unberührt, soweit sie nicht
gefährliche Hunde betreffen.
§ 10 Übergangsbestimmungen
(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 sind die Zucht und der Handel mit dem bei
In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandenen Bestand an gefährlichen Hunden
zulässig, wenn dieser Bestand binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser
Verordnung der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt und ihr die Kontrolle
ermöglicht wird.
(2) Personen, die beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen gefährlichen
Hund halten, bedürfen abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 keiner Erlaubnis, wenn
sie der örtlichen Ordnungsbehörde binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten
dieser Verordnung unter Angabe ihrer Personalien die Haltung, die Rasse und das
Alter schriftlich anzeigen. In den Fällen des Satzes 1 kann die örtliche
Ordnungsbehörde die Haltung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Halterin oder der Halter die zur Haltung eines gefährlichen Hundes
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder wenn nicht binnen vier
Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung die zur Haltung eines
gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde gemäß § 3 Abs. 3 nachgewiesen wird.
(3) Personen, die beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen gefährlichen
Hund halten, haben diesen binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser
Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 kennzeichnen zu lassen und dies unverzüglich der
örtlichen Ordnungsbehörde nachzuweisen.
§ 11 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom
13. September 1996 (GVBl. S. 364, BS 2012-1-10) außer Kraft.
Mainz, den 30. Juni 2000, Der Minister des Innern und für Sport, Walter Zuber
Die Ministerin für Umwelt und Forsten
Klaudia Martini
zurück
|
Saarland
Polizeiverordnung über den
Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland vom 26. Juli 2000
Aufgrund der §§ 59 und 60 des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Mai 1996 (Amtsbl. S. 685), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes und
des Saarländischen Polizeigesetzes vom 5. Mai 1999 (Amtsbl. S. 1186), verordnet
das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit
dem Ministerium für Inneres und Sport:
§ 1 Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere
angesprungen haben,
3. Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung
gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden.
(2) Bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes kann die zuständige
Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen.
(3) Halterinnen oder Halter von Hunden haben, nachdem sie ihren Hund als
gefährlich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 erkannt haben oder hätten
erkennen müssen oder die Behörde diesen für gefährlich erklärt hat,
unverzüglich die erforderliche Sachkundebescheinigung zu erwerben und eine
Erlaubnis im Sinne des § 2 einzuholen.
§ 2 Erlaubnisvorbehalt
(1) Die nicht gewerbsmäßige Zucht, die Ausbildung und das Halten gefährlicher
Hunde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie jegliches Abrichten von Hunden auf
Angriffslust oder Schärfe oder ein anderes in der Wirkung gleichstehendes
Verhalten sind verboten.
(2) Die Ausbildung und das Halten gefährlicher Hunde im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 1 und 2 bedürfen der Erlaubnis.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird nur erteilt, wenn
1. die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde (§ 4) nachgewiesen
und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person
die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; ein aktueller Auszug aus dem
Bundeszentralregister ist vorzulegen,
3. die der Ausbildung und dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen
und Freianlagen eine ausbruchsichere Unterbringung des Hundes ermöglichen, so
dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird,
4. die Hundehalterin oder der Hundehalter den Nachweis des Bestehens einer
Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 2 Mio. DM für
Personenschäden und 1 Mio. DM für Sachschäden erbringt und jeweils einmal
jährlich deren Fortbestehen nachweist.
(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt
sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch
nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Die Erlaubnis kann
wieder zurückgenommen werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung
nachträglich wegfällt.
(5) Die zuständige Behörde hat die Haltung eines gefährlichen Hundes zu
untersagen, wenn die erforderliche Erlaubnis nicht eingeholt wurde, nicht
erteilt werden konnte oder entzogen wurde. Das Gleiche gilt, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder
Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
§ 3 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen
die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen
das Eigentum oder das Vermögen
2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen
Straftat oder
3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz, das
Bundesjagdgesetz oder das Saarländische Jagdgesetz rechtskräftig verurteilt
worden sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen
nicht, die
1. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des
Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des
Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Saarländischen Jagdgesetzes
oder gegen § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 1, 3 oder 4
dieser Verordnung verstoßen haben,
2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder
3. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.
§ 4 Sachkundenachweis
(1) Der Nachweis über die erforderliche Sachkunde wird durch erfolgreiche
Teilnahme an einem entsprechenden von der zuständigen Behörde anerkannten
Lehrgang erbracht, dessen Kosten die Halterin oder der Halter zu tragen hat.
Die Halterin oder der Halter hat insbesondere ausreichende Kenntnisse über:
das Wesen und die Verhaltensweisen des Hundes,
das richtige Verhalten von Menschen gegenüber Hunden
die wichtigsten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zucht, dem Abrichten, der
Ausbildung und dem Halten von Hunden nachzuweisen.
Die zuständige Behörde benennt hierzu zugelassene Sachverständige. Die
zuständige oberste Landesbehörde erlässt die hierzu notwendigen
Verwaltungsvorschriften.
(2) Die Sachkundebescheinigung gilt für die Hundehalterin oder den Hundehalter
jeweils nur in Verbindung mit dem gefährlichen Hund, für den die Sachkunde
nachgewiesen wurde.
§ 5 Haltung
(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht
gefährdet werden.
(2) Gefährliche Hunde sind innerhalb befriedeten Besitztums so zu halten, dass
diese gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters das befriedete
Besitztum nicht verlassen können. An jedem Zugang zum Besitztum oder zur
Wohnung ist ein Warnschild im Mindestformat 15 mal 21 cm mit der deutlich
lesbaren Aufschrift "Vorsicht - gefährlicher Hund" anzubringen.
(3) Außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen
oder in Treppenhäusern sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen und haben
einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende
Vorrichtung zu tragen. Die Leine muss so kurz und fest beschaffen sein, dass
die führende Person die vom Hund ausgehende Gefahr unterbinden kann. Es dürfen
nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde geführt werden.
(4) Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb des befriedeten Besitztums ein
Halsband anzulegen, anhand dessen Name, Anschrift und gegebenenfalls die
Telefonnummer der Person, die den Hund hält, feststellbar ist. Darüber hinaus
sind gefährliche Hunde in geeigneter Weise dauerhaft zu kennzeichnen. Die
Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der Ortspolizeibehörde die
Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin
oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat,
nachzuweisen. Die zuständige oberste Landesbehörde erlässt die hierzu
notwendigen Verwaltungsvorschriften.
(5) Wer die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt und diesen einer neuen
Halterin oder einem neuen Halter überlässt, hat deren oder dessen Namen und
Anschrift zu erfragen und den Verbleib des Hundes unter Angabe des Namens und
der Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters unverzüglich der bisher
zuständigen Behörde anzuzeigen. Auch das Abhandenkommen eines gefährlichen
Hundes ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(6) An der Leine zu führen sind alle Hunde, die mitgeführt werden
1. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
2. in Gaststättenbetrieben, in Einkaufszentren, in Fußgängerzonen und in
Haupteinkaufsbereichen,
3. in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Weitergehende ortspolizeiliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
§ 6 Sondervorschriften
(1) Die Ausbildung und das Halten von Hunden der Rassen American Staffordshire
Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie von American Pit Bull Terrier
bedürfen einer besonderen Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3
vorliegen und darüber hinaus folgende besondere Anforderung erfüllt ist:
Die erforderliche Sachkunde im Sinne der §§ 2 und 4 ist durch die erfolgreiche
Teilnahme an einem besonderen Lehrgang nachzuweisen, der hinsichtlich seiner
Dauer und Qualität den Anforderungen an den Halter eines Hundes im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 Rechnung trägt. Die Kosten des Lehrganges trägt die Halterin
oder der Halter. Die zuständige oberste Landesbehörde erlässt die hierzu
notwendigen Verwaltungsvorschriften.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen
Hundes oder eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Hundes anordnen, wenn die Gefahr
der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht.
(3) Die nicht gewerbsmäßige Zucht von Hunden nach Absatz 1 Satz 1 und ihre
Kreuzungen sind verboten.
(4) Für die Haltung von Hunden im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt § 5.
§ 7 Ausnahmeregelungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und
des Rettungswesens,
2. Herdengebrauchshunde,
3. Jagdhunde,
4. Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
beim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der
Ausbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung, soweit Ausbildung und
Einsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach § 5 Abs. 3 und
§ 6 Abs. 4 zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit nicht zu befürchten ist.
§ 8 Zuständigkeiten
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Ortspolizeibehörde.
§ 9 Übergangsvorschriften
(1) Personen, die beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen gefährlichen
Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 nicht gewerbsmäßig züchten, ausbilden oder
halten oder Hunde auf Angriffslust oder Schärfe oder ein in der Wirkung
gleichstehendes Verhalten abrichten, haben dies der Ortspolizeibehörde
unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe ihrer
Personalien, der Rasse oder des Typs des Hundes und dessen Alter schriftlich
anzuzeigen.
(2) Personen, die beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen Hund im Sinne
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einen der in § 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Hunde
halten, haben dies der Ortspolizeibehörde binnen zwei Monaten nach
In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe ihrer Personalien, der Rasse
oder des Typs des Hundes und dessen Alter schriftlich anzuzeigen. Die Halterin
oder der Halter eines solchen Hundes hat ferner binnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten
dieser Verordnung den nach § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 2 geforderten
Lehrgang zu absolvieren und einen aktuellen Auszug aus dem
Bundeszentralregister vorzulegen sowie den Hund kennzeichnen zu lassen und dies
der Ortspolizeibehörde nachzuweisen. Die Ortspolizeibehörde kann beim Vorliegen
von Gründen, die nicht von der Halterin oder dem Halter zu vertreten sind und
ihr schriftlich dargelegt wurden, über die vier Monate hinaus eine angemessene
Frist zur Ablegung des Lehrgangs setzen, wenn die Halterin oder der Halter eine
Anmeldebestätigung zu einem Lehrgang bei einer oder einem zugelassenen
Sachverständigen vorlegt.
(3) Erlaubnisse, die nach der Polizeiverordnung über das Halten und
Beaufsichtigen gefährlicher Hunde im Saarland vom 7. Juli 1998 (Amtsbl. S. 672)
erteilt wurden, werden als Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 anerkannt. Diese
Erlaubnisse können zurückgenommen werden, wenn eine der Voraussetzungen für die
Erteilung nachträglich wegfällt.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 63 Abs. 1 des Saarländischen Polizeigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) entgegen § 1 Abs. 3 nicht unverzüglich die erforderliche
Sachkundebescheinigung erwirbt und die Erlaubnis einholt,
(2) entgegen § 2 Abs. 1 einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3
nicht gewerbsmäßig züchtet, ausbildet oder hält,
(3) entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund abrichtet,
(4) eine Tätigkeit ohne die nach § 2 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis ausübt oder
einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt,
(5) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass er
gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters das befriedete
Besitztum nicht verlassen kann,
(6) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 das Warnschild nicht anbringt,
(7) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 einen gefährlichen Hund nicht oder nicht
an einer entsprechenden Leine führt,
(8) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 einem gefährlichen Hund keinen Maulkorb anlegt,
(9) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
(10) entgegen § 5 Abs. 4 kein Halsband mit den erforderlichen Angaben anlegt
oder nicht dauerhaft kennzeichnet,
(11) entgegen § 5 Abs. 5 der Anzeige- und Angabepflicht nicht nachkommt,
(12) entgegen § 5 Abs. 6 einen Hund ohne Leine führt,
(13) entgegen § 6 Abs. 1 ohne Erlaubnis einen Hund im Sinne des Absatzes 1 Satz
1 ausbildet oder hält,
(14) entgegen § 6 Abs. 3 einen Hund im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht
gewerbsmäßig züchtet,
(15) entgegen § 6 Abs. 4 einen Hund im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht an der
Leine führt,
(16) entgegen § 6 Abs. 4 einem Hund im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 keinen
Maulkorb anlegt,
(17) entgegen § 9 Abs. 1 die nicht gewerbsmäßige Zucht, die Ausbildung oder das
Halten von Hunden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder das Abrichten von Hunden
auf Angriffslust oder Schärfe oder ein in der Wirkung gleichstehendes Verhalten
nicht schriftlich anzeigt,
(18) entgegen § 9 Abs. 2 das Halten eines Hundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
oder 2 oder eines der in § 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Hunde nicht schriftlich
anzeigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.
§ 11 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Polizeiverordnung über das Halten und Beaufsichtigen gefährlicher
Hunde im Saarland vom 7. Juli 1998 (Amtsbl. S. 672) außer Kraft.
(2) Vorschriften, die dieser Verordnung entgegenstehen oder den gleichen Inhalt
haben, treten außer Kraft.
Saarbrücken, den 26. Juli 2000
Die Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales, In Vertretung
Schreier
zurück
|
Sachsen
Gesetz zum Schutze der
Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)
§ 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit
vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird. (2) Das Staatsministerium des
Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie durch Rechtsverordnung, bei welchen Hunden die
Gefährlichkeit vermutet wird. Hierunter fallen Hundegruppen, bei denen durch
eine Zuchtauswahl eine besondere Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne
Hemmung und eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners
gefördert worden ist und denen wegen ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit
zugesprochen werden muss.
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,
1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben,
2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität
entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen. Als
aggressiv im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein
Tier geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.
(4) Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die
zuständige Kreispolizeibehörde.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden,
für Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde
und Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt
werden.
§ 2 Zuchtverbot
(1) Es ist verboten, Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht zu verwenden.
(2) Es ist verboten, durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität zu
züchten.
§ 3 Handelsverbot
Es ist verboten, mit Hunden nach § 1 Abs. 2 zu handeln. Dieses Verbot gilt
nicht für Hunde, die nach § 5 Abs. 2 innerhalb der dort genannten Frist
angezeigt werden.
§ 4 Aggressionsausbildungsverbot
Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
auszubilden.
§ 5 Haltung gefährlicher Hunde
(1) Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der
zuständigen Kreispolizeibehörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
3. das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist,
4. in den dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine
verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglicht, so dass die
körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird. Die
Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit
Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich
aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(2) Einer Erlaubnis bedarf abweichend von Absatz 1 nicht, wer bis zum 31.
Dezember 2000 der zuständigen Kreispolizeibehörde unter Angabe seiner
Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich
anzeigt. In diesen Fällen hat die Kreispolizeibehörde die Haltung zu
untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters bestehen oder
eine Unterbringung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 nicht gewährleistet ist.
Absatz 1 Nr. 3 und die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 3
gelten entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, wenn sie
bis zum 30. März 2001 geboren wurden.
(3) Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die Haltung eines Hundes, dessen
Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde, zur Verhütung von weiteren
Gefahren für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen und
Tieren untersagen oder mit Auflagen genehmigen. Sie kann insbesondere den Halter
zur Vorlage eines Sachkundenachweises verpflichten. Sie kann unter Beachtung
der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes die Unterbindung der
Fortpflanzungsfähigkeit des Hundes anordnen.
(4) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht
gefährdet werden.
(5) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an den Zugängen zu seinem
befriedeten Besitztum oder seiner Wohnung mit einem deutlich lesbaren
Warnschild kenntlich zu machen.
(6) Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die sichere Haltung gefährlicher
Hunde und die Beachtung von Auflagen durch Nachschau prüfen. Zum Zwecke der
Nachschau hat der Halter den Beauftragten der Behörde das Betreten der
Räumlichkeiten und Freianlagen zu gestatten, in denen der gefährliche Hund
gehalten wird.
§ 6 Anlein- und Maulkorbpflicht
(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb entsprechend sicher umfriedeter
Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an
einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen.
(2) Der Halter darf die Führung eines gefährlichen Hundes außerhalb seines
befriedeten Besitztums nur Personen überlassen, die nach Alter sowie
körperlicher und geistiger Verfassung zur Führung eines gefährlichen Hundes in
der Lage sind.
(3) Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person
ist unzulässig.
(4) Gefährliche Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätzen, auf gekennzeichnete
Liegewiesen oder in Badeanstalten mitgenommen werden. Weiterführende Regelungen
für Hunde erlassen die allgemeinen Polizeibehörden gemäß § 14.
§ 7 Mitteilungspflichten
(1) Der Halter hat es der zuständigen Kreispolizeibehörde unverzüglich
schriftlich anzuzeigen, wenn er die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt.
Er hat die Behörde unverzüglich über den Verbleib des Hundes sowie über den
Namen und die Anschrift des neuen Halters zu unterrichten. Dies gilt auch,
soweit im Zuständigkeitsbereich einer Polizeibehörde eine elektronische
Kennzeichnung von Hunden erfolgt.
(2) Die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige Stelle der Gemeinde
übermittelt die in Absatz 1 genannten Daten der zuständigen
Kreispolizeibehörde.
§ 8 Sachkunde
Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) umfasst
theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten zu Haltung und Umgang mit
der betreffenden Tierart. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über die
natürlichen Bedürfnisse und das Verhalten von Hunden und der vorausschauende
und einfühlsame Umgang mit dem Individuum. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung
des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für
Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie.
§ 9 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen Personen
nicht, die nach § 11 rechtskräftig verurteilt worden sind oder sonst
1. wegen einer vorsätzlichen Straftat,
2. wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das
Bundesjagdgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder
Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer
geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt
der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die
Frist wird nicht eingerechnet die Zeit, in welcher der Antragsteller auf
behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen ferner
Personen in der Regel nicht, die
1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des
Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des
Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
2. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder Medikamente missbräuchlich
anwenden,
3. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
4. wiederholt gegen die §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes verstoßen haben.
§ 10 Abgaben für gefährliche Hunde
Die Gemeinden sind verpflichtet, für gefährliche Hunde Abgaben nach Maßgabe des
kommunalen Satzungsrechts zu erheben.
§ 11 Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. entgegen § 2 Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht verwendet oder durch
Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität züchtet,
2. gefährliche Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt.
(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund eingezogen wird.
§ 12 Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 mit einem Hund nach § 1 Abs. 2 handelt, der nicht der Ausnahme nach § 3
Satz 2 unterfällt,
2. § 4 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet,
3. § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
4. § 5 Abs. 4 einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen, Tiere oder Sachen
gefährdet werden,
5. § 5 Abs. 5 nicht durch ein deutlich lesbares Warnschild auf das Halten eines
gefährlichen Hundes hinweist
6. § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt
und mit dem vorgeschriebenen Maulkorb versieht,
7. § 6 Abs. 2 als Hundehalter einen gefährlichen Hund einer ungeeigneten
Aufsichtsperson überlässt,
8. § 6 Abs. 3 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
9. § 6 Abs. 4 einen gefährlichen Hund auf einen Kinderspielplatz, auf eine
gekennzeichnete Liegewiese oder in eine Badeanstalt mitnimmt,
10. § 7 den dort geregelten Mitteilungspflichten nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Kreispolizeibehörde (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 des
Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen).
§ 13 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz oder Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können im Rahmen
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des
Freistaates Sachsen eingeschränkt werden
1. das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
2. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30
Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen,
3. das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 31
Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen.
§ 14 Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen
Die allgemeinen Polizeibehörden können zur Abwehr weiterer Gefahren durch Hunde
Polizeiverordnungen nach den §§ 9 und 10 des Polizeigesetzes des Freistaates
Sachsen erlassen.
§ 15 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit
und Familie zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom 28. Juni 1996 (SächsGVBl. S.
269) außer Kraft.
zurück
|
Schleswig-Holstein
Landesverordnung zur Abwehr
der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundeverordnung) Vom 28. Juni 2000
Aufgrund der §§ 174 und 175 des Landesverwaltungsgesetzes sowie des § 2 des
Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974
(GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21.
Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 460), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Januar 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 205), zuletzt geändert durch Verordnung vom
22. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 280) verordnet das Innenministerium:
§ 1 Halten und Führen von Hunden
(1) Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder
des Hundehalters nur von Personen geführt werden, die körperlich und geistig
die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher zu führen. Die Person muss den Hund
jederzeit so beaufsichtigen, dass durch ihn Menschen, Tiere oder Sachen nicht
gefährdet werden. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur
solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, dass die in Satz 1
genannten Anforderungen durch die Aufsichtsperson erfüllt werden.
(2) Wer einen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder
des Hundehalters führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband oder eine
Halskette mit einer Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer die Hundehalterin
oder der Hundehalter ermittelt werden kann.
§ 2 Mitnahmeverbot
Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in
1. Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser,
2. Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume und
3. Badeanstalten sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen.
Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen. Darüber hinausgehende
Regelungen bleiben unberührt.
§ 3 Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde folgender Rassen
oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
1. American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bullterrier,
4. Bullmastiff,
5. Bullterrier,
6. Dogo Argentino
7. Fila Brasileiro,
8. Kaukasischer Ovtscharka,
9. Mastiff,
10. Mastino Español,
11. Mastino Napoletano.
(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten ferner:
Hunde, die durch rassespezifische Merkmale, Zucht, Haltung, Ausbildung oder
Abrichten eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch
oder Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende
Bisslösung, besitzen,
Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung
anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des
Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,
Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst
angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen
erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, und
Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild,
Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen.
(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 entscheidet die
örtliche Ordnungsbehörde. Zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund
nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1 handelt, kann die örtliche Ordnungsbehörde
eine Vorführung des Hundes bei einer Tierärztin oder einem Tierarzt auf Kosten
der Hundehalterin oder des Hundehalters anordnen. Sie kann bei gefährlichen
Hunden die unveränderliche Kennzeichnung durch Tätowierung mit dem
Großbuchstaben - "G" - im linken Ohr oder im linken Hinterschenkel anordnen.
(4) Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Aufzucht, Haltung oder Ausbildung zu
gefährlichen Hunden im Sinne des Absatzes 2 herangebildet werden.
(5) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum
nicht gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters verlassen
können. Alle Zugänge zu dem befriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare
Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund!" oder
"Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen.
§ 4 Leinen- und Maulkorbzwang
(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums der
Hundehalterin oder des Hundehalters an der Leine zu führen. Leine, Halsband und
Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden und
keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann; die Leine darf höchstens zwei Meter
lang sein.
(2) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet
gekennzeichneten Gebieten, wenn der Hund einen das Beißen verhindernden
Maulkorb trägt.
(3) An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt werden
1. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
2. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Fluren oder
sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen,
3. in Gaststättenbetriebe, in Einkaufszentren, in Fußgängerzonen und in
Haupteinkaufsbereiche,
4. in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten
Park-, Garten- und Grünanlagen,
5. in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
6. in öffentlichen Verkehrsmitteln,
7. auf Friedhöfen,
8. auf Märkten sowie Messen und
9. in Naturschutzgebieten, soweit diese Flächen betreten werden dürfen.
(4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 2 haben
außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern, in Fluren und auf
Zuwegungen von Mehrfamilienhäusern einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu
tragen. Gleiches gilt für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis
11, bei denen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 festgestellt wurden.
§ 5 Untersagung des Haltens, Einziehung oder Tötung von Hunden
Die örtliche Ordnungsbehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes
untersagen oder die Einziehung oder Tötung eines gefährlichen Hundes anordnen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung eine Gefahr
für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Eine derartige
Gefahr ist insbesondere anzunehmen, wenn
es sich um einen gefährlichen Hund handelt und dieser von einer Person gehalten
wird, die nicht die notwendige Eignung für die Haltung oder die Führung von
gefährlichen Hunden besitzt,
die Hundehalterin oder der Hundehalter entgegen § 6 ausbildet, oder
die Hundehalterin oder der Hundehalter den nach dieser Verordnung bestehenden
Verpflichtungen oder den Anordnungen und Auflagen der örtlichen Ordnungsbehörde
nicht nachkommt.
§ 6 Ausbildung von Hunden
(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit auszubilden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der
Hundehalterin oder des Hundehalters die örtliche Ordnungsbehörde nach Maßgabe
des Absatzes 2.
(2) Die Erlaubnis soll erteilt werden, wenn
die antragstellende Person nachweist, dass die Ausbildung Schutzzwecken dient,
die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde (§ 7) besitzt und das
18. Lebensjahr vollendet hat, keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 8) nicht besitzt,
und die der Ausbildung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen
eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglichen, so dass
die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird.
(3) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt
sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch
nachträglich aufgenommen und geändert werden.
(4) Ausbildungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung begonnen worden sind,
sind nicht erlaubnispflichtig.
§ 7 Sachkunde
(1) Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von
diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. (2) Die örtliche
Ordnungsbehörde kann für die Prüfung der Sachkunde anordnen, dass die
Hundehalterin oder der Hundehalter eine Sachkundebescheinigung oder eine
Sachkundeprüfung
a) beim Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) oder
b) bei einer anderen Einrichtung, die sich auf Hundeausbildungen spezialisiert
hat, erbringt. Die Sachkunde ist für jeden gefährlichen Hund gesondert zu
prüfen.
§ 8 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung,
Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder
das Vermögen, mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit
begangenen Straftat oder wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das
Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das
Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden
sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf
Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer
Anstalt verwahrt worden ist. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
ferner in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die
vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes
oder gegen die § 3 Abs. 4 und 5, § 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 6 Abs. 1 dieser
Verordnung verstoßen haben, auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer
geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind,
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind,
geisteskrank oder geistesschwach sind,
trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind,
nach ihren körperlichen Kräften zur Führung des Tieres ungeeignet sind,
keinen festen Wohnsitz nachweisen können.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis vorzulegen. Sind
Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes
2 Nr. 4 und 5 begründen, so kann die zuständige Behörde von der Hundehalterin
oder dem Hundehalter ein amts- oder fachärztliches Gutachten verlangen.
§ 9 Ausnahmen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde von Behörden und für Such- und
Rettungshunde, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(2) § 1 Abs. 2 gilt nicht für Hirtenhunde beim Hüten, für Jagdhunde bei ihrer
jagdlichen Verwendung, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert. § 3
Abs. 2 Nr. 5 gilt nicht für Jagdhunde, soweit das Hetzen nach den Grundsätzen
einer weidgerechten Jagdausübung erforderlich ist.
(3) § 2 gilt nicht für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde.
(4) Die örtlichen Ordnungsbehörden können von den §§ 2 und 4 Abs. 3 Ausnahmen
zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet
werden.
§ 10 Örtlich weitergehende Sonderregelungen
(1) Die örtlichen Ordnungsbehörden können den örtlichen Verhältnissen
entsprechende weitergehende Regelungen durch Verordnungen über die öffentliche
Sicherheit treffen. Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung durch das
Innenministerium.
(2) Die bestehenden örtlich ergänzenden Sonderregelungen der örtlichen
Ordnungsbehörden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind,
gelten auf Grund der Ermächtigung in diesem Gesetz fort, soweit sie nicht gegen
die Regelungen in dieser Verordnung verstoßen.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 175 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes handelt, wer
entgegen § 1 Abs. 1 einen Hund führt oder beaufsichtigt,
entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband oder die
vorgeschriebene Halskette nicht anlegt,
entgegen § 2 einen Hund mitnimmt oder dort laufen lässt,
entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,
entgegen § 3 Abs. 4 einen Hund durch Zuchtauswahl, Aufzucht, Haltung oder
Ausbildung zu gefährlichen Hunden heranbildet,
entgegen § 3 Abs. 5 gefährliche Hunde hält oder die Zugänge zu dem befriedeten
Besitztum nicht mit den erforderlichen Warnschildern kenntlich macht,
entgegen § 4 Abs. 1 und 3 einen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
entgegen § 4 Abs. 2 und Abs. 4 einem Hund nicht einen das Beißen verhindernden
Maulkorb anlegt,
entgegen einer Untersagung nach § 5 einen gefährlichen Hund hält,
entgegen § 6 Abs. 1 gefährliche Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität ausbildet, oder
entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 kein Führungszeugnis vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Mark geahndet werden. Ferner kann nach § 175 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz die
Einziehung des Hundes angeordnet werden.
§ 12 Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 289) wird
wie folgt geändert:
Nach der Tarifstelle 25.8 wird folgende Tarifstelle 25.9 angefügt:
" 25.9 Erlaubnis für die Ausbildung von Hunden nach der
Gefahrhundeverordnung vom ... 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. ) 20 bis 200"
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Hundeverordnung vom 7. Juli 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 282), geändert
gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 625), außer Kraft.
Die Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 28. Juni 2000, Klaus Buß Innenminister
zurück
|
Thüringen
Thüringer Gefahren-
Hundeverordnung - ThürGefHuVO
Aufgrund des § 27 Abs. 1 und 3 sowie des § 51 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 des Thüringer
Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) vom 18.
Juni 1993 (GVB», S. 323) erlässt das Landesverwaltungsamt folgende Verordnung:
§ 1 Gefährliche Hunde
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinaus- gehende
Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende
Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind,
Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,
oder
Hunde, die wiederholt Vieh, Katzen oder Hunde oder unkontrolliert wiederholt
Wild gehetzt oder gerissen haben.
§2 Verfahren
(1) Bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes kann die zu- ständige
Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 fest- stellen.
(2) Die einen gefährlichen Hund haltende Person hat, nachdem sie ihren Hund als
gefährlich erkannt hat oder hätte erkennen müssen oder die zuständige Behörde
dessen Gefährlichkeit festgestellt hat, unverzüglich die erforderliche
Sachkunde zu erwerben und eine Erlaubnis gemäß § 3 zu beantragen.
(3) Beantragt die einen gefährlichen Hund haltende Person entgegen Abs. 2 die
Erlaubnis nicht oder nicht rechtzeitig, teilt die zuständige Behörde ihr den
ermittelten Sachverhalt und die daraus gezogenen Tatbestandsfeststellungen nebst
Beweismitteln schriftlich mit. Zu- gleich weist sie auf das
Erlaubniserfordernis (§ 3), die Sachkundebestimmung (§ 4), die
Zuverlässigkeitsbestimmung (§ 5) sowie die Bußgeldbewehrung (§ 10) hin und
fordert sie auf, ihr unverzüglich mitzuteilen, bei welchem Sachverständigen sie
die Sachkundeprüfung abzulegen oder an wen sie den gefährlichen Hund abzugeben
beabsichtigt.
§3 Erlaubnis
(1) Das Züchten gefährlicher Hunde ist verboten. Gleiches gilt für das
zielgerichtete Ausbilden und Abrichten zu gefährlichen Hunden.
(2) Das Ausbilden, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde bedürfen der
ordnungsbehördlichen Erlaubnis.
(3) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die antragstellende Person die
erforderliche Sachkunde besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat, keine
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und die der Ausbildung, dem
Abrichten und dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und
Freianlagen eine verhaltens- gerechte und ausbruchsichere Unterbringung
ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht
gefährdet wird.
(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt
sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Gegenstand einer Auflage
kann auch die Kennzeichnung von gefährlichen Hunden sein. Auflagen können auch
nachträglich auf- genommen, geändert und ergänzt werden.
(5) Das Landesverwaltungsamt kann in anderen Ländern erworbene Erlaubnisse zum
Halten, Ausbilden oder Abrichten gefährlicher Hunde anerkennen, sofern die
Gleichwertigkeit mit einer nach Abs. 3 zu erteilenden Erlaubnis gewährleistet
ist.
§4 Sachkunde
Die zuständige Behörde hat sich vom Vorliegen der erforderlichen Sachkunde zu
überzeugen. Sie kann sich hierzu der Hilfe Dritter, ins- besondere der von
Sachverständigen oder Behördenvertretern be- dienen. Dabei soll sie die Wünsche
der antragstellenden Person nach Möglichkeit berücksichtigen.
§5 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) besitzen in der Regel
Personen nicht, die insbesondere wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben
oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs,
Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder
einer Straftat gegen das Eigentum oder das Ver- mögen, mindestens zweimal wegen
einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder wegen einer Straftat
gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig
verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die
Dauer von freiheitsentziehenden Maß- nahmen aufgrund richterlicher oder
behördlicher Anordnungen nicht eingerechnet.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) besitzen ferner in der
Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des
Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Thüringer
Jagdgesetzes oder gegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 6 Abs. 2 oder 4 dieser
Verordnung verstoßen haben, aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer
geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind oder alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig sind.
(3) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des
Abs. 2 Nr. 3 begründen, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass die
antragstellende Person ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über ihre geistige
und körperliche Eignung vorlegt.
§6 Halten von gefährlichen Hunden
(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht
gefährdet werden. Sie dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr
dafür bieten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.
(2) Innerhalb eingefriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten,
dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können.
(3) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an jedem Zugang des
eingefriedeten Besitztums oder seiner Wohnung durch ein Warnschild kenntlich zu
machen.
(4) Außerhalb eingefriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf
Zuwegen oder außerhalb der Wohnungen darf ein gefährlicher Hund nur unter
folgenden Vorraussetzungen geführt werden:
Es besteht Leinenzwang, wobei die Leine so beschaffen sein muss, dass das Tier
sicher gehalten werden kann;
Die Person, die den gefährlichen Hund führt, muss von ihrer körperlichen
Konstitution her stets in der Lage sein, das Tier sicher zu halten
Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, müssen dabei einen das Beißen
verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung
tragen.
(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Absätzen 3 und 4 Nr. 1 und 3
zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht
zu befürchten ist. Die Zulassung der Ausnahme kann befristet und unter dem
Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt
werden.
§7 Untersagung
Die zuständige Behörde kann das Halten gefährlicher Hunde generell oder im
Einzelfall untersagen, wenn Tatsache die Annahme rechtfertigen, dass durch das
Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
§8 Zuständigkeit
Zuständig für den Vollzug dieser Verordnung mit Ausnahme von §3 Abs. 5 ist die
Gemeinde oder die Verwaltungsgemeinschaft. Insbesondere bei der Prüfung der
Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3, Nr.3 und §.6 Abs. 5 kann das örtlich
zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt beteiligt werden.
Diese Verordnung findet auf Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden sowie
auf Diensthunde der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften. Landkreise und
Zweckverbande keine Anwendung. Gleiches gilt für gefährliche Hunde für die
Dauer ihrer Unterbringung in Tierheimen.
§10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt (§ 50 OBG). wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Abs. 2 nicht unverzüglich die erforderliche Sachkunde erwirbt oder
eine Erlaubnis gemäß § 3 beantragt,
entgegen §3 Abs. 1 Satz 1 gefährliche Hunde züchtet,
entgegen § 3 Abs. 1 Sät? 2 zielgerichtet zu gefährlichen Hunden ausbildet oder
abrichtet,
eine Tätigkeit ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis ausübt oder
einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die
nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Bestimmungen dieser Verordnung
eingehalten werden,
entgegen § 6 Abs., 2 einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass er gegen den
Willen des Hundehalters das eingefriedete Besitztum nicht verlassen kann,
entgegen § 6 Abs. 3 nicht alle Zugänge des eingefriedeten Besitztums oder seine
Wohnungstür mit einem Warnschild kenntlich macht,
entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 1 einen gefährlichen Hund nicht an der Leine führt oder
entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 3 einem bissigen Hund keinen Maulkorb aufsetzt,
entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 2 einen gefährlichen Hund mitführt, ohne ihn sicher an
der Leine halten zu können, oder
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Abs. 1 OBG mit einer GeldBuBe bis zu
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Die Zuständigkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 OBG in Verbindung
mit § 3B Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird auf die Gemeinden
und Verwaltungsgemeinschaften übertragen.
§11 Kommunale Rechtsvorschriften
Kommunale Rechtsvorschriften über das Halten von Hunden einschließlich von
Anleingeboten bleiben unberührt, soweit diese Vorschriften nicht gefährliche
Hunde im Sinne dieser Verordnung besonders betreffen.
§12 örtlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet Thüringens.
§13 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
(1) Die Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung
(2) Abweichend von Absatz 1 treten §3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Nr. 4 am ersten
Tag des auf die Verkündung folgenden sechsten Monats in Kraft. (3) Diese
Verordnung gilt bis zum 31.12.2011. Weimar, 21.03.2000
zurück
|
|
|
|
|
Aktuelle Medienberichte
|
|
|
Bundesländer
|
|
|
Suche
|
|
|
Gästebuch
|
|
|
|
Law and Order
|
|
|
|